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Steckbrief zum Werkvertrag

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Regelungen zum Werkvertrag und zu ähnlichen Verträgen finden Sie in den §§ 631 bis 651y BGB. 2018 gab es umfangreichere Änderungen beim Werkvertrag. So wurden beispielsweise spezielle Regelungen zum Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag aufgenommen (ab § 650a ff. BGB bzw. 650i ff. BGB) und um ähnliche Verträge wie den Architekten-, Ingenieur und Bauträgervertrag ergänzt (ab § 650p BGB). Aber zurück zum eigentlichen Werkvertrag. Die Vertragsparteien beim Werkvertrag nennt man Unternehmer und Besteller. Die vertragstypischen Pflichten sind

 Pflichten des Unternehmers: Er ist nach § 631 Abs. 1 Halbs. 1 BGB verpflichtet, das versprochene Werk herzustellen. Insoweit ergibt sich hieraus umgekehrt eine Anspruchsgrundlage des Bestellers auf Herstellung des Werkes.

 Pflichten des Bestellers: Er ist nach § 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB seinerseits verpflichtet, dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Diese Regelung bietet somit dem Unternehmer einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Besteller. Ähnlich wie beim Dienstvertrag enthält § 632 BGB dabei eine ergänzende Regelung zur Vergütung selbst oder deren Höhe. Fällig ist die Vergütung regelmäßig mit der Abnahme des Werks (§§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB), die nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden darf (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

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