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Steckbrief zur Geschäftsbesorgung
ОглавлениеWas ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, umschreibt § 675 BGB sehr abstrakt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift handelt es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Unter den Begriff Geschäftsbesorgung fällt jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber vom sogenannten Geschäftsführer abgenommen wird. Typische Fälle von Geschäftsbesorgungen sind etwa einzelne Leistungen, die eine Bank gegen Entgelt für ihre Kunden erbringt, oder das Bearbeiten eines Mandats durch einen Rechtsanwalt.
Sofern ein Geschäftsbesorgungsvertrag tatbestandlich vorliegt, hält § 675 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge fest, dass die wichtigsten Regeln des Auftragsrechts anwendbar sind – und zwar neben den insoweit fortgeltenden Bestimmungen zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).