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Der Dienstvertrag

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Mit dem nun behandelten Dienstvertrag (ab § 611 BGB) lernen Sie einen Vertragstypus kennen, der sich vom Kauf, von der Miete oder der Leihe ganz grundlegend unterscheidet. Denn beim Dienstvertrag geht es nicht um den Austausch von Gütern oder um ein vorübergehendes Überlassen zum Gebrauch. Im Mittelpunkt steht hier vielmehr, dass jemand eine Tätigkeit (»Dienste«) schuldet. Diese Tätigkeit kann ganz unterschiedlicher Natur sein: Ein Rechtsanwalt wird beispielsweise für seinen Mandanten tätig, ein Arzt für den Patienten usw. Ist die Tätigkeit nicht nur vorübergehender Natur, sondern auf Dauer angelegt, dann handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag in der besonderen Ausprägung eines Arbeitsvertrages (letzterer ist übrigens seit 2017 eigens in § 611a BGB geregelt).

Die Regelungen zum Dienstvertrag bilden insofern zugleich die Grundlage für ein separates Rechtsgebiet, das sich aus dem Dienstvertragsrecht heraus als eigenständige Materie entwickelt hat: das Arbeitsrecht. Als Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer enthält es neben den Regelungen zum Dienstvertrag zahlreiche ergänzende Vorschriften, die vielfältige Bereiche betreffen (etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz).

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