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Steckbrief zu Zahlungsdiensten
ОглавлениеDas Recht der Zahlungsdienste ist sehr ausführlich ab § 675c BGB geregelt. Dabei gilt, dass auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden sind, sofern in den weiteren Paragrafen hier nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 675 c Abs. 1 BGB).
Darüber hinaus gelten die Vorschriften zu den Zahlungsdiensten auch für einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld (§ 675c Abs. 2 BGB). Sie sehen also auch hier den engen Bezug zu der eben schon vorgestellten Geschäftsbesorgung.