Читать книгу CBRN-Schutz in der Gefahrenabwehr - Andreas Kühar - Страница 73
3.5.4 Vorbereitende Schutzmaßnahmen der Gefahrenabwehr
ОглавлениеEinrichtungen, die mit biologischen Gefahrstoffen arbeiten, werden anhand der FwDV 500 Gefahrengruppen zugeordnet, aus denen sich Maßnahmen wie die Erstellung von Einsatzplänen ergeben. Weitere Maßnahmen sind mit dem Betreiber abzustimmen. Die Einsatzkräfte sind mit der Einrichtung und den möglichen Gefahren vertraut zu machen. Bei Bedarf sind Maßnahmen der Versorgung, z. B. mit Desinfektionsmitteln, der Desinfektion und der Entsorgung vorzubereiten.
Durch die Aufstellung eines Pandemieplans wird sichergestellt, dass auch bei überdurchschnittlichen krankheitsbedingten Personalausfällen alle Schlüsselpositionen besetzt sind.
Bei der Gefahr einer Infektionskrankheit sind Schutzimpfungen vorzunehmen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt dazu Empfehlungen heraus, denen notwendige Ergänzungen des Impfschutzes entnommen werden können. Der Hygieneplan ist zu überprüfen und anzupassen. Dabei sind neben den individuellen Vorgaben und der Hygiene im Bereich der Verpflegung und der Sanitäreinrichtungen auch organisatorische Vorkehrungen zu prüfen. Unter Umständen muss besonders infektionsgefährdetes Personal (z. B. im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte), getrennt von anderen Funktionen untergebracht werden. Tätigkeiten, z. B. in der Küche, sind umzubesetzen. Im Einsatz ist eine Kontaminationsverschleppung durch lückenlose Desinfektionsmaßnahmen zu verhindern.
Bei Einsätzen in Tierseuchen-Betrieben sollten keine Helferinnen und Helfer, die selbst in der Tierhaltung tätig sind, in Bereichen der Einsatzstelle, in denen die Gefahr eines Kontakts mit Tierseuchenerregern besteht, eingesetzt werden. Werden bei Großschadenslagen zahlreiche Hilfskräfte in Zelten oder Unterkünften ohne ausreichende Infrastruktur untergebracht, müssen dem Personalumfang angepasste Möglichkeiten für die Körperpflege geschaffen werden. Einsatzkräfte, die im Einsatz mit B-Gefahrstoffen in Kontakt kamen, sind, abhängig von der Gefährdung, ärztlich zu überwachen und ggfs. einer Postexpositionsprophylaxe zu unterziehen.