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2.3 Besonderheiten bei Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV)

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Regelungen zum Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping finden sich in § 6 JMStV. Neben den allgemeinen in §§ 4 und 5 JMStV enthaltenen Beschränkungen, die auch für Werbung und Teleshopping gelten, normiert § 6 JMStV weitergehende Anforderungen[67] und richtet sich an alle Anbieter von Rundfunk und Telemedien i.S.v. § 2 Abs. 1 JMStV.[68]

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Nach § 6 Abs. 1 S. 1 JMStV ist Werbung für indizierte Angebote nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des indizierten Angebotes gelten. Es erfolgt also ein Verweis auf die Regelungen der §§ 18, 15 JuSchG.[69] Das hat zur Folge, dass Werbung für Angebote, die wegen ihres strafbaren Inhalts in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden (Listenteile B oder D), generell unzulässig ist, während Werbung für Angebote, die wegen ihres jugendgefährdenden Inhalts in die Liste aufgenommen wurden (Listenteile A und C), in Telemedien innerhalb geschlossener Benutzergruppen zulässig ist.[70]

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In § 6 Abs. 2–5 JMStV sind spezielle Ge- und Verbote für die Werbegestaltung enthalten.[71] § 6 Abs. 2 JMStV enthält das Verbot, Kindern und Jugendlichen körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen und setzt damit Art. 16 Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie um.[72] Darüber hinaus normiert die Vorschrift in Nr. 1–4 speziellere Schutzbestimmungen, die insbesondere direkte Kaufappelle unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit oder des besonderen Vertrauens von Kindern und Jugendlichen verbieten.[73] Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen ist dabei aber nicht per se unzulässig, ebenso wenig wie solche, die sich lediglich als Reflex an Minderjährige richtet. Die Ausrichtung muss hingegen anhand einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Werbung erfolgen, so dass eine Kombination aus der direkten Anrede mit „Du“ und darüber hinaus die überwiegende Verwendung von kinder- oder jugendtypischen Begrifflichkeiten eine an Minderjährige gerichtete Ansprache begründen kann. Alleine die Anrede mit „Du“ oder eine comic-hafte grafische Darstellung genügen nicht. Der spezielle Schutz hinsichtlich der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit von Minderjährigen ergibt sich aus dem UWG.[74]

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Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ist von Angeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten, zu trennen (§ 6 Abs. 3 JMStV). Für den Rundfunk regelt § 44 S. 1 Nr. 1 und 2 RStV zudem, dass Sendungen für Kinder nicht durch Produktplatzierungen unterbrochen werden dürfen.

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Richtet sich eine Werbung auch an Kinder und Jugendliche oder werden diese als Darsteller eingesetzt, so darf sie den Interessen dieses geschützten Personenkreises nicht schaden und nicht dessen Unerfahrenheit ausnutzen (vgl. § 6 Abs. 4 JMStV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Werbung speziell an Kinder und Jugendliche richtet. Vielmehr genügt es, wenn sie jedenfalls „auch“ an Kinder oder Jugendliche gerichtet ist.[75] Auch hier ist diejenige Werbung nicht erfasst, die nicht zielgerichtet und lediglich reflexartig Minderjährige erreicht, da die Generalklausel ansonsten unangemessen ausufern würde. § 6 Abs. 4 JMStV ist kein Auffangtatbestand. Schutz vor rein wirtschaftlichen Aspekten der Werbung gegenüber Minderjährigen wird nicht durch den JMStV, sondern durch das BGB und das UWG vermittelt. Werbung, die transparent gestaltet ist und keinen übertriebenen Kaufdruck erzeugt, sondern lediglich eine restriktiv gestaltete Möglichkeit der Nutzung präsentiert oder anbietet (z.B. „Facebook-Button“), lässt sich nicht unter den Begriff der Interessenschädigung subsumieren. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Regelungen zur Verantwortlichkeit nach dem TMG zu beachten.[76]

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Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder und Jugendliche richten, noch diese besonders ansprechen oder beim Alkoholgenuss darstellen (§ 6 Abs. 5 JMStV). Diese Vorschrift setzt Art. 15 der EG-Fernsehrichtlinie[77] um und erstreckt sich auf sämtliche Angebote von Rundfunk und Telemedien.[78]

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Die zuvor in § 6 Abs. 5 S. 2 JMStV enthaltene Erweiterung der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Werbung für Tabakerzeugnisse in den Telemedien ist durch den 13. RÄStV mit Wirkung v. 1.4.2010 aufgehoben worden. Allerdings regelt § 8 Abs. 4 RStV, dass Sendungen nicht von Tabakunternehmen gesponsert werden dürfen. Es gilt somit ein generelles Tabakwerbeverbot im Rundfunk.[79] Überdies enthält § 21a VTabakG in Umsetzung der RL 2003/33/EG ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse speziell für den Hörfunk (Abs. 2), die Presse (Abs. 3) sowie in Diensten der Informationsgesellschaft (Abs. 4), zu denen neben dem Internet auch das Fernsehen gehört.[80]

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§ 6 Abs. 6 S. 1 JMStV erweitert die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1–5 JMStV auf das Teleshopping und Sponsoring. § 6 Abs. 6 S. 2 JMStV enthält das Verbot, Kinder oder Jugendliche durch Teleshopping dazu anzuhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.[81]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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