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1. Der Jugendschutzbeauftragte

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Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbietet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, oder eine Suchmaschine anbietet, hat grundsätzlich einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (§ 7 Abs. 1 JMStV). Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 7 Abs. 2 JMStV für Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder solchen, die nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt verzeichnen. Entsprechendes gilt für Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, da ansonsten der Aufwand innerhalb eines Unternehmens unter Umständen unverhältnismäßig hoch sein würde.[104] Sie können auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. Hierdurch werden kleine Anbieter privilegiert und können den Anforderungen des § 7 JMStV dennoch ausreichend Rechnung tragen. § 7 JMStV unterscheidet somit zwischen der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (Abs. 1) und der bloßen Delegation der Aufgaben an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (Abs. 2). § 7 Abs. 2 JMStV hat nicht den Sinn und Zweck, ein größeres Unternehmen bei der Wahl und Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten zu beschränken. Vielmehr ist das Unternehmen bei der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten völlig frei, solange dieser die in § 7 JMStV beschriebenen, weiteren Voraussetzungen erfüllt.[105]

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Im Außenverhältnis ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer. Als solcher ist er für die Entgegennahme von Beschwerden und Anfragen von Nutzern in Belangen des Jugendschutzes zuständig.[106] Im Innenverhältnis ist er vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten sowie bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes zu beteiligen und entsprechend zu informieren (vgl. § 7 Abs. 3 JMStV). Dabei ist er gem. § 7 Abs. 4 S. 2 JMStV weisungsfrei. Er besitzt allerdings lediglich Beratungsfunktion und hat keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse (vgl. auch § 7 Abs. 3 S. 3 JMStV).[107] Der Jugendschutzbeauftragte soll neben der Geschäftsleitung Ansprechpartner für die Freiwillige Selbstkontrolle bzw. für die Aufsicht durch die KJM sein - sofern der Jugendschutzbeauftragte nicht ohnehin an eine Freiwillige Selbstkontrolleeinrichtung ausgelagert wurde.[108]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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