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Zweites Kapitel: Kampf zwischen Mutterrecht und Vaterrecht

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1. Das Aufkommen des Vaterrechts

Mit der zunehmenden Volkszahl entsteht eine Reihe von Schwestergentes, die wieder Tochtergentes das Leben geben. Diesen gegenüber erscheint die Muttergens als Phratrie. Eine Anzahl Phratrien bilden den Stamm. Diese soziale Organisation ist so fest, daß sie noch die Grundlage für die militärische Organisation in den alten Staaten bildete, als bereits die alte Gentilverfassung auseinandergefallen war. Der Stamm spaltet sich in mehrere Stämme, die alle die gleiche Verfassung haben und in deren jedem die alten Gentes wieder zu finden sind. Indem aber die Gentilverfassung die Verheiratung mit Geschwistern und Verwandten mütterlicherseits bis in das fernste Glied verbietet, untergräbt sie sich selbst. Bei den durch die soziale und wirtschaftliche Entwicklung immer verwickelter werdenden Beziehungen der einzelnen Gentes zueinander wird das Eheverbot zwischen den verschiedenen Gentes auf die Dauer undurchführbar, sie bricht in sich selbst zusammen oder wird gesprengt. Solange die Produktion von Lebensmitteln noch auf den untersten Stufen stand und nur sehr einfache Ansprüche befriedigte, war die Tätigkeit von Mann und Frau wesentlich dieselbe. Mit der zunehmenden Arbeitsteilung tritt aber nicht bloß Trennung der Verrichtungen, sondern auch Trennung des Erwerbs ein. Fischfang, Jagd, Viehzucht, Ackerbau erfordern besondere Kenntnisse, und in noch höherem Maße die Herstellung von Werkzeugen und Gerätschaften, die vorzugsweise Eigentum der Männer wurden. Der Mann, der bei dieser Entwicklung im Vordergrund stand, wurde der eigentliche Herr und Eigentümer dieser Reichtumsquellen.

Mit der zunehmenden Volkszahl und mit dem Streben nach umfassenderem Besitz an Weideplätzen und Ackerbau entstanden aber nicht nur Reibereien und Kämpfe um den Besitz des besten Grund und Bodens, sondern es entstand auch das Bedürfnis nach Arbeitskräften. Je zahlreicher diese Kräfte waren, um so größer der Reichtum an Produktion und Herden. Das führte zunächst zum Frauenraub, weiter zur Versklavung der besiegten Männer, die man anfangs getötet hatte. Damit wurden zwei Elemente in die alte Gentilverfassung eingeführt, die sich auf die Dauer mit derselben nicht vertrugen.

Ein anderes kam hinzu. Bei größerer Differenzierung der Tätigkeiten entsteht aus dem wachsenden Bedarf an Werkzeugen, Geräten, Waffen usw. das Handwerk, das eine selbständige Entwicklung nimmt und sich allmählich vom Ackerbau loslöst. Es entsteht eine besondere das Handwerk betreibende Bevölkerung, mit ganz anderen Interessen, sowohl in bezug auf Besitz als Vererbung dieses Besitzes.

Solange die Abstammung in der weiblichen Linie maßgebend war, erbten die Gentilverwandten von ihren verstorbenen Gentilgenossen mütterlicherseits. Das Vermögen blieb in der Gens. In dem neuen Zustand, in dem der Vater Eigentümer, das heißt Besitzer von Herden und Sklaven, von Waffen und Vorräten, Handwerker oder Handeltreibender geworden war, fiel sein Besitz, solange er noch zur Gens der Mutter zählte, nach seinem Tode nicht an seine Kinder, sondern an seine Brüder und Schwestern und die Kinder seiner Schwestern oder an die Nachkommen seiner Schwestern. Die eigenen Kinder gingen leer aus. Der Drang, diesen Zustand zu ändern, war also ein sehr mächtiger, und er wurde geändert. Es entstand zunächst an Stelle der Vielehe die Paarungsfamilie. Ein bestimmter Mann lebte mit einer bestimmten Frau, und die aus diesem Verhältnis hervorgehenden Kinder waren ihre eigenen Kinder. Diese Paarungsfamilien vermehrten sich in dem Maße, wie die aus der Gentilverfassung hervorgehenden Eheverbote die Heirat erschwerten und die angeführten ökonomischen Gründe die neue Gestaltung des Familienlebens wünschenswert erscheinen ließen. Der alte Zustand der Dinge, der auf Gemein-wirtschaft beruhte, vertrug sich nicht mit persönlichem Eigen-tum. Stand und Beruf wurden entscheidend für die Notwendigkeit, den Wohnort zu wählen. Aus der jetzt entstehenden Warenproduktion ging der Handel mit benachbarten und fremden Völkern hervor, was Geldwirtschaft bedingte. Es war der Mann, der diese Entwicklung leitete und beherrschte. Seine Privatinteressen hatten also keine wesentlichen Berührungspunkte mehr mit der alten gentilen Organisation, deren Interessen sogar oft den seinen entgegenstanden. So sank die Bedeutung derselben immer mehr. Schließlich war von der Gens wenig mehr als die Handhabung der religiösen Funktionen für den Familienverband verblieben; ihre wirtschaftliche Bedeutung war dahin und die gänzliche Auflösung der Gentilverfassung nur eine Frage der Zeit.

Mit dieser Loslösung aus der alten Gentilordnung sank rasch der Einfluß und die Stellung der Frau. Das Mutterrecht verschwand, das Vaterrecht trat an seine Stelle. Der Mann als Privateigentümer hatte das Interesse nach Kindern, die er als legitime ansehen und zu Erben seines Eigentums machen konnte, er zwang daher der Frau das Verbot des Umganges mit anderen Männern auf.

Dagegen nahm er sich das Recht, neben der eigentlichen Frau oder mehreren derselben sich so viele Kebsweiber zuzulegen, als seine Verhältnisse ihm zu halten erlaubten. Und die Kinder dieser Kebsweiber wurden wie legitime Kinder behandelt. Zwei in dieser Beziehung wichtige Beweise finden wir in der Bibel. Dort heißt es im 1. Buch Mose, Kapitel 16, Vers 1 und 2: »Sarai, Abrahams Weib, gebar ihm nichts. Sie hatte aber eine ägyptische Magd, die hieß Hagar. Und sie sprach zu Abraham: Siehe, der Herr hat mich verschlossen, daß ich nicht gebären kann. Lieber lege dich zu meiner Magd, ob ich doch vielleicht aus ihr mich bauen möge. Abraham gehorchte der Stimme Sarais.« Die zweite bemerkenswerte Ausführung findet sich 1. Buch Mose 30, 1 und folgende. Dort heißt es: »Da Rahel sah, daß sie dem Jakob nichts gebar, neidete sie ihre Schwester und sprach zu Jakob: Schaffe mir Kinder, wo nicht, sterbe ich. Jakob aber ward sehr zornig auf Rahel und sprach: Bin ich doch nicht Gott, der dir deines Leibes Frucht nicht geben will. Sie aber sprach: Siehe, da ist meine Magd Bilha, lege dich zu ihr, daß sie auf meinem Schoß gebäre und ich doch durch sie erbauet werde. Und sie gab ihm also Bilha, ihre Magd, zum Weibe, und Jakob legte sich zu ihr.

Jakob hatte also nicht nur die Töchter Labans, zwei Schwestern, gleichzeitig zur Frau, beide legten ihm auch noch ihre Mägde bei, was nach der Sitte der Zeit durchaus »sittlich« erschien. Die beiden Hauptfrauen hatte er bekanntlich gekauft, indem er für jede derselben ihrem Vater Laban sieben Jahre diente. Zu jener Zeit war der Kauf der Frau allgemeine Sitte bei den Juden, aber neben dem Kauf der Frauen betrieben sie einen umfänglichen Frauenraub bei den von ihnen besiegten Völkern; so raubten zum Beispiel die Benjaminiten die Töchter Silos . Die gefangene Frau wurde Sklavin, Kebsweib. Doch konnte sie zur legitimen Frau erhoben werden, sobald sie folgende Vorschriften erfüllte: Sie mußte sich Haare und Nägel schneiden lassen, das Kleid, in dem sie gefangen worden war, mußte sie ablegen und mit einem anderen, das ihr übergeben wurde, vertauschen; darauf hatte sie einen Monat lang Vater und Mutter zu beweinen, sie sollte dadurch ihrem Volke absterben, ihm fremd werden, dann konnte sie das Ehebett besteigen. Die größte Weiberzahl hatte bekanntlich König Salomo, dem nach Könige 1, 11 nicht weniger als 700 Frauen und 300 Kebsweiber zugeschrieben werden.

Sobald aber das Vaterrecht, das heißt die männliche Abstammung in der jüdischen Gentilorganisation zur Herrschaft kam, wurden die Töchter vom Erbe ausgeschlossen. Später wurde dies jedoch wenigstens in dem Falle geändert, daß ein Vater keine Söhne hinterließ. Das geht hervor aus 4. Mose 27, 2 bis 8, woselbst berichtet wird, daß, als Zelaphehad ohne Söhne starb und die Töchter sich bitter beschwerten, daß sie vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen seien, das an den Stamm Joseph zurückfallen sollte, Mose entscheidet, daß in diesem Falle die Töchter erben sollen. Als aber diese beabsichtigten, der alten Sitte gemäß in einen anderen Stamm zu heiraten, beschwerte sich der Stamm Joseph, weil dadurch ihm das Erbe verloren ging. Darauf entschied Mose (4, 36), daß die Erbinnen zwar nach freier Wahl wählen, aber im Stamme ihrer Väter zu heiraten verpflichtet seien. Also des Eigentums wegen wurde die alte Eheordnung umgestoßen. Im übrigen war bereits in der alttestamentarischen, also historischen Zeit das Vaterrecht bei den Juden vorherrschend und beruhte die Clan- und Stammesorganisation wie bei den Römern auf der Mannesfolge. Demgemäß waren die Töchter vom Erbe ausgeschlossen, wie das schon bei 1. Mose 31, 14 und 15 zu lesen ist, woselbst Lea und Rahel, die Töchter Labans, sich beklagen: »Wir haben doch kein Teil und Erbe mehr in unseres Vaters Hause. Hat er uns doch gehalten als die Fremden, denn er hat uns verkauft und unseren Lohn verzehrt.«

Wie bei allen Völkern, bei denen die Vaterfolge an Stelle der Mutterfolge trat, befand sich auch bei den Juden die Frau in vollkommener Rechtlosigkeit. Die Ehe war Kaufehe. Der Frau war die strengste Keuschheit auferlegt, wohingegen der Mann an dieses Gebot nicht gebunden war, und überdies stand ihm das Recht zu, mehrere Frauen zu besitzen. Glaubte der Mann in der Brautnacht gefunden zu haben, daß die Frau bereits vor der Ehe die Jungfrauschaft verlor, so hatte er das Recht, sie nicht nur zu verstoßen, sie sollte auch gesteinigt werden. Dieselbe Strafe traf die Ehebrecherin, den Mann aber nur insofern, als er mit einer jüdischen Ehefrau Ehebruch beging. Nach 5. Mose 24, 1 bis 4 hatte auch der Mann das Recht, die eben erst geehelichte Frau, wenn sie vor seinen Augen nicht Gnade fand, zu verstoßen, sei es auch nur einer Unlust willen. Er sollte ihr alsdann den Scheidebrief schreiben, ihr die Hand geben und sie aus seinem Hause lassen. Ein Zeichen der tiefen Stellung, die später bei den Juden die Frau einnahm, ist weiter darin zu finden, daß noch heute die Frauen in der Synagoge in einem von den Männern getrennten Raume dem Gottesdienst beiwohnen, auch werden sie in das Gebet nicht eingeschlossen.

Nach altjüdischer Auffassung gehört die Frau nicht zur Gemeinde, sie ist religiös und politisch eine Null. Sind zehn Männer beieinander, so dürfen diese Gottesdienst halten. Frauen, so viele es immer sind, sind unfähig dazu.

Ähnlich verordnete Solon in Athen, daß eine Gattin ihren nächsten männlichen Agnaten heiraten müsse, auch wenn beide der gleichen Gens angehörten und eine solche Heirat nach früherem Rechte verboten war. Solon verordnete auch, daß ein Eigentümer sein Eigentum nicht wie bis dahin seiner Gens hinterlassen müsse, falls er kinderlos sterbe, sondern daß er durch Testament einen beliebigen anderen als Erben einsetzen könne. Wir sehen: Der Mensch beherrscht nicht das Eigentum, sondern das Eigentum beherrscht ihn und macht sich zu seinem Herrn.

Mit der Herrschaft des Privateigentums war die Unterjochung der Frau unter den Mann besiegelt. Es folgte die Zeit der Geringschätzung und selbst der Verachtung der Frau.

Die Geltung des Mutterrechts bedeutete Kommunismus, Gleichheit aller; das Aufkommen des Vaterrechts bedeutete Herrschaft des Privateigentums und zugleich bedeutete es Unterdrückung und Knechtschaft der Frau. Das sah auch der konservative Aristophanes ein, der die Frauen, als sie in seinem Lustspiel »Die Frauenvolksversammlung« zur Herrschaft im Staate kommen, den Kommunismus einführen läßt, den er, um die Frauen zu diskreditieren, aufs ärgste karikiert.

In welcher Weise diese Umwandlung sich im einzelnen vollzog, läßt sich schwer nachweisen. Auch ist diese erste große Revolution, die im Schoße der Menschheit vor sich ging, nicht gleichzeitig bei den alten Kulturvölkern zur Geltung gekommen und hat sich wohl auch nicht überall in der gleichen Weise vollzogen. Unter den Völkerschaften Griechenlands war es Athen, in dem zuerst die neue Ordnung der Dinge Geltung erlangte.

Fr. Engels glaubt, daß sich diese große Umgestaltung durchaus friedlich vollzog und daß, nachdem alle Bedingungen für das neue Recht vorhanden waren, es nur einer einfachen Abstimmung in den Gentes bedurfte, um das Vaterrecht an Stelle des Mutterrechts zu setzen. Dagegen meint Bachofen auf Grund der alten Schriftsteller, daß die Frauen dieser sozialen Umwandlung heftigen Widerstand entgegensetzten. Er sieht namentlich in den Sagen von den Amazonenreichen, die sich in der Geschichte Asiens und des Orients finden und auch in Südamerika und China aufgetaucht sind, Beweise für den Kampf und den Widerstand, den die Frauen der neuen Ordnung entgegensetzten.

Mit der Männerherrschaft verloren die Frauen auch im Gemeinwesen ihre Stellung, sie wurden von der Ratsversammlung und von jedem leitenden Einfluß ausgeschlossen. Der Mann zwingt sie zur ehelichen Treue, die er aber für sich nicht anerkennt; bricht sie die Treue, so verübt sie den schwersten Betrug, der dem neuen Bürger passieren kann; sie bringt ihm fremde Kinder als Erben seines Eigentums ins Haus, weshalb bei allen alten Völkern auf dem Bruch der ehelichen Treue seitens der Frau der Tod oder die Sklaverei als Strafe stand.

2. Anklänge an das Mutterrecht in griechischen Mythen und Dramen

Waren somit die Frauen aus ihrer früher leitenden Stellung entfernt, so beherrschten doch noch Jahrhunderte die mit den alten Sitten verbundenen Kultgebräuche die Gemüter, obgleich allmählich ihr tieferer Sinn den Völkern abhanden kam. Erst die Jetztzeit bemüht sich, den Sinn dieser alten Gebräuche wieder zu erforschen. So blieb es in Griechenland religiöser Brauch, daß die Frauen nur Göttinnen um Rat und Hilfe anflehten. Auch die alljährlich wiederkehrende Feier der Thesmopho-rien verdankte mutterrechtlichen Zeiten ihr Entstehen. Noch in später Zeit feierten die Frauen Griechenlands während fünf Tagen dieses Fest zu Ehren der Demeter, dem kein Mann beiwohnen durfte. Ähnliches geschah im alten Rom zu Ehren der Ceres. Demeter und Ceres waren die Göttinnen der Fruchtbarkeit. Auch in Deutschland fanden bis spät ins christliche Mittelalter solche Feste statt, die der Frigga galten, die bei den alten Deutschen als die Göttin der Fruchtbarkeit galt, und auch hier waren die Männer von der Beteiligung an diesen Festen ausgeschlossen.

In Athen, in dem das Mutterrecht am frühesten, aber anscheinend unter schroffem Widerstand der Frauen, dem Vaterrecht Platz machte, kommt diese Umwandlung in ihrer Tragik in Äschylus' »Eumeniden« ergreifend zum Ausdruck. Der Vorgang ist folgender: Agamemnon, König in Mykenä, Gemahl der Klytämnestra, opfert auf das Geheiß des Orakels auf seinem Zuge nach Troja seine Tochter Iphigenia. Die Mutter ist empört über die Opferung ihres Kindes, das nach Mutterrecht nicht ihrem Manne gehört, und nimmt während der Abwesenheit des Agamemnon Ägisthus als Ehemann an, wodurch sie nach altem Rechte nichts Anstößiges beging. Als Agamemnon nach vieljähriger Abwesenheit nach Mykenä zurückkehrt, wird er auf Anstiften der Klytämnestra von Ägisthus erschlagen. Orest, der Sohn Agamemnons und der Klytämnestra, rächt nun auf Betreiben Apollos und Athenes den Mord des Vaters, indem er seine Mutter und Ägisthus erschlägt. Die Erinnyen verfolgen wegen des Mordes an der Mutter Orest, sie vertreten das alte Recht. Apoll und Athene, die nach dem Mythos mutterlos ist, denn sie springt geharnischt aus dem Haupte des Zeus, verteidigen Orest, denn sie vertreten das neue Vaterrecht. Die Entscheidung kommt vor den Areopag, vor dem sich folgendes Zwiegespräch entspannt, in dem die beiden sich feindlich gegenüberstehenden Anschauungen zum Ausdruck kommen:

Erinnys: Dich hat der Seher (Apoll) angeführt zum Muttermord?

Orestes: Und noch bis jetzt nicht schalt ich über mein Geschick.

Erinnys: Doch faßt der Spruch dich, anders reden wirst du bald.

Orestes: Ich glaub's; doch Beistand schickt mein Vater aus dem Grabe.

Erinnys: Hoff' auf die Toten, der du die Mutter tötest.

Orestes: Zwiefachen Frevel lud sie auf ihr schuldig Haupt.

Erinnys: Wie das? Belehre dessen doch die Richtenden.

Orestes: Den Mann erschlug sie, und erschlug den Vater mir.

Erinnys: Du aber lebst noch, während sie den Mord gebüßt.

Orestes: Warum denn hast im Leben du sie nicht verfolgt?

Erinnys: Sie war dem Manne nicht blutsverwandt, den sie erschlug.

Orestes: Ich aber, sagst du, bin von meiner Mutter Blut.

Erinnys: Trug denn, du Blutiger, unter ihrem Herzen sie dich nicht?

Verschwörst du deiner Mutter teures Blut?

Die Erinnyen erkennen also kein Recht des Vaters und des Ehemannes an, für sie besteht das Recht der Mutter. Daß Klytämnestra den Gatten erschlagen ließ, erscheint ihnen gleichgültig, denn er war ein Fremder; dagegen fordern sie des Muttermörders Bestrafung, denn Orest beging, indem er die Mutter tötete, das schwerste Verbrechen, das unter der alten Gentilordnung begangen werden konnte. Apollo hingegen steht auf dem entgegengesetzten Standpunkt, er hat im Auftrag des Zeus Orest zum Mord an der eigenen Mutter zur Rächung des Vatermordes veranlaßt, und er verteidigt vor den Richtern dessen Handlung, indem er sagt:

Darauf sag' ich also, mein gerechtes Wort vernimm:

Nicht ist die Mutter ihres Kindes Zeugerin,

Sie hegt und trägt das auferweckte Leben nur;

Es zeugt der Vater, aber sie bewahrt das Pfand

Dem Freund die Freundin, wenn ein Gott es nicht verletzt.

Mit sicherem Zeugnis will ich das bestätigen.

Denn Vater kann man ohne Mutter sein; Beweis

Ist dort die eigne Tochter (Athene) des Olympiers Zeus,

Die nimmer eines Mutterschoßes Dunkel barg,

Und edlern Sproß gebar doch keine Göttin.

Nach Apoll gibt also die Zeugung dem Vater das erste Recht, wohingegen nach der bis dahin geltenden Anschauung die Mutter, die dem Kinde ihr Blut und das Leben gibt, die alleinige Besitzerin des Kindes ist und der Vater ihres Kindes für sie ein Fremder bleibt. Daher antworten die Erinnyen auf die Anschauung Apollos:

Danieder stürzest du die Mächte grauer Zeit...

Du, der junge Gott, willst uns, die Greisen, niederrennen.

Die Richter rüsten sich zum Spruche, halb stehen sie zum alten, halb zum neuen Rechte, so daß Stimmengleichheit droht. Da ergreift Athene den Stimmstein vom Altar, und indem sie denselben der Urne übergibt, spricht sie:

Mein ist es, abzugeben einen letzten Spruch,

Und für Orestes leg' ich diesen Stein hinein;

Denn keine Mutter wurde mir, die mich gebar,

Nein, vollen Herzens lob' ich alles Männliche,

Bis auf die Ehe, denn des Vaters bin ich ganz.

Drum acht' ich minder sträflich jetzt den Mord der Frau,

Die umgebracht hat ihren Mann, des Hauses Hort.

Es sieg' Orestes auch bei stimmengleichem Spruch.

Eine andere Sage stellt den Untergang des Mutterrechtes in Athen in folgender Weise dar. »Unter der Regierung des Kekrops ereignete sich ein doppeltes Wunder. Es brach zu gleicher Zeit aus der Erde der Ölbaum, an einer anderen Stelle Wasser hervor. Der erschreckte König sandte nach Delphi, um das Orakel über die Bedeutung dieser Vorgänge zu befragen. Die Antwort lautete: Der Ölbaum bedeute Minerva, das Wasser Neptun, und es stehe nun bei den Bürgern, nach welcher von den beiden Gottheiten sie ihre Stadt benennen wollten. Kekrops beruft die Volksversammlung, in welcher die Männer und die Frauen Stimmrecht hatten. Die Männer stimmten für Neptun, die Frauen für Minerva, und da die Frauen eine Stimme mehr hatten, siegte Minerva. Darüber ergrimmte Neptun und ließ das Meer die Ländereien der Athener überfluten. Um den Zorn des Gottes zu besänftigen, legten jetzt die Athener ihren Frauen dreierlei Strafe auf: sie sollten ihr Stimmrecht verlieren, ihre Kinder sollten nicht länger der Mutter Namen tragen, sie selber sollten nicht mehr Athenerinnen genannt werden«Bachofen, Das Mutterrecht. .

So siegte das neue Recht. Die Ehe, die den Vater zum Haupte der Familie macht, das Vaterrecht besiegte das Mutterrecht.

3. Legitime Frauen und Hetären in Athen

Wie in Athen vollzog sich der Übergang vom Mutter- zum Vaterrecht, sobald eine ähnliche Kulturentwicklung wie dort erreicht war, überall. Die Frau wird auf das Haus zurückgedrängt, sie wird isoliert und bekommt besondere Räume – die Gynäkonitis – angewiesen, in welchen sie lebt. Man schließt sie selbst vom Verkehr mit den das Haus besuchenden Männern aus. Das war der Hauptzweck der Isolierung.

Diese Umwandlung in den Sitten kommt bereits in der Odyssee zum Ausdruck. So verweist Telemachos seiner Mutter Penelopeia die Anwesenheit unter den Freiem, indem er ihr befiehlt:

Aber gehe nun heim, besorge deine Geschäfte,

Spindel und Web[e]stuhl, und treib' an beschiedener Arbeit

Deine Mägde zum Fleiße; die Rede gebührt den Männern,

Und vor allem mir, denn mein ist die Herrschaft im Hause!

Diese Auffassung war bereits die allgemeine zu jener Zeit in Griechenland. Noch mehr. Die Frau, auch wenn sie Witwe ist, steht unter der Herrschaft des nächsten männlichen Angehörigen, sie hat nicht einmal mehr die Wahl des Gatten. Des langen Hinhaltens durch die schlaue Penelopeia müde, wenden sich die Freier durch den Mund des Antinoos an Telemachos und fordern.

Siehe, nun deuten die Freier dir an, damit du es selber

Wissest in deinem Herzen, und alle Achaier es wissen!

Sende die Mutter hinweg und gebeut ihr, daß sie zum Manne

Nehme, wer ihr gefällt und wen der Vater ihr wählt

Mit der Freiheit der Frau ist's jetzt zu Ende. Verläßt sie das Haus, so muß sie sich verhüllen, um nicht das Gelüste eines anderen Mannes zu erwecken. Im Orient, in dem die geschlechtlichen Leidenschaften infolge des heißen Klimas am lebhaftesten sind, wird noch heute diese Absperrungsmethode ins Extrem getrieben. Athen wird unter den alten Völkern für die neue Ordnung mustergültig. Die Frau teilt wohl des Mannes Bett, aber nicht seinen Tisch; sie redet ihn nicht mit seinem Namen an, sondern als »Herr«; sie ist seine Magd. Öffentlich durfte sie nirgends erscheinen, auf der Straße ging sie stets verschleiert und höchst einfach gekleidet. Beging sie einen Ehebruch, so sollte sie, nach dem Solonschen Gesetz, für ihren Frevel mit ihrem Leben oder ihrer Freiheit büßten. Der Mann konnte sie als Sklavin verkaufen.

Die Stellung der griechischen Frau in jener Zeit kommt plastisch zum Ausdruck in Euripides' »Medea«. Diese klagt:

Von allem, ach, was Seel' und Leben hat,

Sind doch wir Fraun die allerärmsten Wesen!

Durch unsre Mitgift müssen wir den Gatten

Erkaufen, – und was schlimmer ist als das:

Fortan gehört ihm unser Leib zu eigen.

Und furchtbar die Gefahr: wie wird er sein,

Gut oder schlecht? – Denn Scheidung wird der Frau

Ein Makel stets, und den ihr Anverlobten

Verschmähen darf sie nicht. Und kommt sie nun

Zu neuem Brauch und ungewohnter Sitte,

Muß sie erraten – niemand lehrt' es sie –

Wie ihres Gatten Art und Wesen ist.

Und wenn dies alles glücklich uns gelungen

Und gern und froh der Liebste mit uns lebt,

Ja, dann ist unser Leben neidenswert –

Sonst aber – besser tot! – der Mann, wenn ihm

Sein Haus verleidet ist, er findet draußen,

Was ihm den Kummer seiner Seele stillt,

Bei einem Freund, bei Männern seines Alters; –

Wir müssen nach des einen Auge sehn.

Sie sagen wohl, wir leben ungefährdet

Bequem zu Haus, indes sie Schlachten schlagen!

Törichter Irrtum: lieber dreimal wollt' ich

Im Kampfe stehn, als einmal nur gebären!

Ganz anders standen die Dinge für die Männer. Legte der Mann der Frau in Rücksicht auf die Zeugung legitimer Erben strenge Enthaltsamkeit gegen andere Männer auf, so war er nicht geneigt, sich gegenüber fremden Frauen die gleiche Enthaltsamkeit aufzuerlegen. Es entstand das Hetärentum. Frauen, die durch Schönheit und Geist sich auszeichneten, in der Regel Staatsfremde, zogen ein freies Leben im intimsten Umgang mit der Männerwelt der Sklaverei der Ehe vor. Darin wurde auch nichts Verabscheuungswürdiges gefunden. Der Name und der Ruhm dieser Hetären, die intime Beziehungen mit den ersten Männern Griechenlands pflogen und an ihren gelehrten Unterhaltungen wie an ihren Gelagen teilnahmen, ist bis auf unsere Tage gekommen, wohingegen die Namen der legitimen Frauen meist vergessen und verschollen sind. So war die schöne Aspasia die intime Freundin des berühmten Perikles, der sie später zur Gattin machte; der Name der Hetäre Phryne wurde in der Zukunft Gattungsname für jene Frauen, die sich für Geld preisgeben. Phryne stand zu Hyperides in intimen Beziehungen, und sie stand Praxiteles, einem der ersten Bildhauer Griechenlands, Modell zu seiner Aphrodite. Danae war die Geliebte des Epikur, Archäanassa jene des Plato. Andere berühmte Hetären waren Lais von Korinth, Gnathanea usw. Es gibt keinen berühmten Griechen, der nicht mit Hetären Umgang hatte. Das gehörte zu ihrer Lebensweise. Demosthenes, der große Redner, präzisierte in seiner Rede gegen Neära das geschlechtliche Leben der Männerwelt Athens also: »Wir heiraten das Weib, um eheliche Kinder zu erhalten und im Hause eine treue Wächterin zu besitzen; wir halten Beischläferinnen zu unserer Bedienung und täglichen Pflege, die Hetären zum Genuß der Liebe.« Die Ehefrau war nur der Kindergebärapparat, ein treuer Hund, der das Haus bewacht. Dagegen lebte der Herr des Hauses nach seinem bon plaisir, seiner Willkür. Oft ist es auch heute noch so.

Um das Verlangen nach käuflichen Frauen, namentlich in der jüngeren Männerwelt, befriedigen zu können, entstand die unter der Herrschaft der Mutterfolge unbekannte Prostitution. Die Prostitution unterscheidet sich von dem freien Geschlechtsverkehr dadurch, daß das Weib seinen Körper gegen materielle Vorteile, sei es an einen Mann, sei es an eine Reihe von Männern, verkauft. Prostitution ist vorhanden, sobald das Weib aus dem Verkauf seiner Reize ein Gewerbe macht. Solon, der für Athen das neue Recht formulierte und als Begründer des neuen Rechtszustandes gefeiert wird, war es, der die öffentlichen Frauenhäuser, das Deikterion (Staatsbordell), begründete, und zwar war für alle Besucher der Preis gleich. Nach Philemon betrug derselbe einen Obolus, ungefähr fünfundzwanzig Pfennig unseres Geldes. Das Deikterion war, wie die Tempel bei Griechen und Römern und im Mittelalter die christlichen Kirchen, unverletzlich, es stand unter dem Schutze der öffentlichen Gewalt. Bis ungefähr hundertundfünfzig Jahre vor unserer Zeitrechnung war auch der Tempel zu Jerusalem der gewöhnliche Sammelplatz der Freudenmädchen.

Für die Wohltat, die Solon durch Gründung der Deikterien der athenischen Männerwelt erwiesen, wurde er von einem seiner Zeitgenossen mit den Worten besungen: »Solon, sei gepriesen! Denn du kauftest öffentliche Frauen für das Heil der Stadt, der Sitten einer Stadt, die erfüllt ist von kräftigen jungen Männern, die sich ohne deine weise Einrichtung den störenden Verfolgungen der besseren Frauenwelt überließen.« Wir werden sehen, daß man in unserem Zeitalter genau mit denselben Gründen die Notwendigkeit der Prostitution und des Bordellwesens von Staats wegen rechtfertigt. So wurden durch die Staatsgesetze für die Männerwelt Handlungen als naturgemäßes Recht anerkannt, die, von seiten der Frauen begangen, als verachtungswürdig und schweres Verbrechen galten. Bekanntlich gibt es auch heute nicht wenig Männer, welche die Gesellschaft einer schönen Sünderin der Gesellschaft ihrer Ehefrau vorziehen und häufig zu den »Stützen des Staates«, den »Säulen der Ordnung« gehören und »Wächter über die Heiligkeit der Ehe und Familie« sind.

Die griechischen Frauen scheinen allerdings öfter für die ihnen angetane Unterdrückung Rache an ihren Eheherren genommen zu haben. Ist die Prostitution die Ergänzung der monogamen Ehe auf der einen Seite, so der Ehebruch der Frauen und die Hahnreischaft der Männer die Ergänzung auf der anderen Seite. Unter den griechischen Dramendichtern gilt Euripides als Weiberfeind, weil er in seinen Dramen mit Vorliebe die Frauen zum Gegenstand seiner Angriffe macht. Was er ihnen alles vorhält, geht am besten hervor aus einer Angriffsrede, die eine Griechin in Aristophanes' »Die Thesmophorienfeier« gegen Euripides richtet. Dort sagt sie:

Mit welcher Lästrung Schmutz besudelt er (Euripides) uns nicht?

Wo schwieg denn des Verleumders Zunge? Kurz und gut:

Wo's Schauende, Tragödien und Chorreigen gibt,

Da heißen Winkelkunden wir, Mannsüchtige,

Dem Becher hold, verräterisch, erzplauderhaft,

Kein gutes Haar bleibt uns, wir sind der Männer Kreuz.

Drum, sowie von den Sitzreihn uns heimkehrt der Mann,

Sieht er argwöhn'schen Blicks auf uns und spähet rings,

Ob ein Versteck nicht etwa einen Buhlen birgt.

Hinfort ist nichts von dem, was wir zuvor verübt,

Gestattet uns, so Arges setzet über uns

Den Männern in den Kopf er, so daß, wenn ein Weib

Ein Kränzchen flicht, sie für verliebt gilt, oder wann,

Indem im Haus sie schäfftert, sie was fallen läßt,

Der Mann sogleich: Wem gelten diese Scherben? fragt,

Dem Gastfreund aus Korinthos, das ist offenbar.

Es begreift sich, daß die beredte Griechin dem Ankläger ihres Geschlechts in solcher Weise dient, aber Euripides konnte schwerlich diese Anklagen erheben und hätte dafür bei den Männern keinen Glauben gefunden, wußten diese nicht zu gut, daß sie gerechtfertigt waren. Nach den Schlußsätzen der Anklagerede zu urteilen, bestand in Griechenland jene Sitte nicht, die früher in Deutschland und vielen anderen Ländern bestand, wonach der Hausherr dem Gastfreund für die Nacht die eigene Frau oder Tochter zur Verfügung stellte. So spricht Murner von dieser Sitte, die noch im fünfzehnten Jahrhundert in Holland Geltung hatte, mit den Worten: »Es ist in dem Niderlandt der Bruch, so der wyrt ein lieben gast hat, dez er yhm syn Frow zulegt uff guten glauben

Die zunehmenden Klassenkämpfe in den griechischen Staaten und der traurige Zustand in vielen dieser kleinen Gemeinwesen gab Plato zu Untersuchungen Veranlassung über die beste Verfassung und Einrichtung des Staates. In seinem »Staate«, den er als Ideal aufstellt, verlangt er für die erste Klasse der Bürger, die Wächter, die volle Gleichstellung der Frauen. Sie sollen gleich den Männern an den Waffenübungen teilnehmen und alle Pflichten wie jene erfüllen, nur sollen sie das Leichtere verrichten »wegen des Geschlechtes Schwäche«. Er behauptet, es seien bei beiden Geschlechtern die natürlichen Anlagen gleich verteilt, nur sei das Weib in allem schwächer als der Mann. Ferner sollten die Frauen den Männern gemein sein, desgleichen die Kinder, so daß weder ein Vater sein Kind, noch ein Kind seinen Vater kenne Aristoteles denkt bürgerlicher. Nach seiner »Politik« soll die Frau in der Wahl des Ehegatten freie Hand haben, aber sie soll ihm untergeordnet sein, doch das Recht besitzen, »einen guten Rat zu erteilen«. Thukydides spricht eine Ansicht aus, die den Beifall aller Philister hat. Er sagt, diejenige Gattin verdiene das höchste Lob, von der man außerhalb des Hauses weder Gutes noch Böses höre.

Bei solchen Anschauungen mußte die Achtung vor der Frau immer mehr sinken. Die Furcht vor Übervölkerung führte sogar dazu, den intimen Umgang mit ihr zu meiden. Man gelangte zu unnatürlicher Befriedigung des Geschlechtstriebs. Die griechischen Staaten waren Städte mit geringem Landbesitz, der über eine gegebene Bevölkerungszahl hinaus die gewohnte Ernährung nicht mehr ermöglichte. Diese Furcht vor Übervölkerung veranlaßte Aristoteles, den Männern die Fernhaltung von ihren Frauen und dagegen die Knabenliebe anzuraten. Schon vor ihm hatte Sokrates die Knabenliebe als ein Zeichen höherer Bildung gepriesen. Schließlich huldigten dieser widernatürlichen Leidenschaft die bedeutendsten Männer Griechenlands. Die Achtung vor der Frau sank auf das tiefste. Es gab Häuser mit männlichen Prostituierten, wie es solche mit weiblichen gab. In einer solchen gesellschaftlichen Atmosphäre konnte Thukydides den Ausspruch tun, die Frau sei schlimmer als die sturmgepeitschte Meereswoge, als des Feuers Glut und der Sturz des wilden Bergwassers. »Wenn es ein Gott ist, der die Frau erfand, wo immer er sei, er wisse, daß er der unselige Urheber des höchsten Übels ist.«'

Huldigte die Männerwelt Griechenlands der Knabenliebe, so verfiel die Frauenwelt in das andere Extrem, sie verfiel der Liebe zu Angehörigen des eigenen Geschlechts. Es war dieses besonders bei den Bewohnerinnen der Insel Lesbos der Fall, weshalb diese Verirrung die lesbische Liebe genannt wurde und noch genannt wird, denn sie ist nicht ausgestorben und besteht unter uns fort. Als Hauptrepräsentantin dieser Liebe galt die berühmte Dichterin Sappho, »die lesbische Nachtigall«, die um 600 vor unserer Zeitrechnung lebte. Ihre Leidenschaft findet glühenden Ausdruck in ihrer Ode an Aphrodite, zu der sie fleht:

Allbeherrscherin, die du thronest auf Blumen,

O Schaumgeborene, Tochter Zeus', listsinnende,

Hör' mich rufen,

Nicht in Jammer und bittrer Qual, o Göttin,

Laß mich erliegen! –

Und von noch leidenschaftlicherer Sinnlichkeit legt Zeugnis ab ihre Ode an die schöne Atthis.

Während bereits in Athen und im übrigen Griechenland das Vaterrecht herrschte, befand sich das mit Athen um die Macht rivalisierende Sparta noch unter dem Mutterrecht, ein Zustand, der den meisten Griechen ein gänzlich fremder geworden war. Die Überlieferung berichtet: Eines Tages fragt ein Grieche einen Spartaner, was für eine Strafe in Sparta die Ehebrecher treffe. Darauf antwortete dieser: »Fremdling, bei uns gibt's keine Ehebrecher!« Der Fremde: »Wenn aber doch einer wäre?« »So muß er zur Strafe«, spottete der Spartaner, »einen Ochsen geben, so groß, daß er mit seinem Kopf über den Taygetus reichen und aus dem Eurotas saufen kann.« Auf die verwunderte Antwort des Fremden: »Wie ein Ochse so groß sein könne?« erwiderte der Spartaner lachend: »Wie ist's möglich, daß zu Sparta ein Ehebrecher sein kann!« Dagegen drückte sich das Selbstbewußtsein der spartanischen Frau in der stolzen Antwort aus, die das Weib des Leonidas einer Fremden gab, als diese zu ihr sagte: »Ihr Lakedämonierinnen seid die einzigen Frauen, die über ihre Männer herrschen!« worauf sie antwortete: »Wir sind auch die einzigen Frauen, die Männer zur Welt bringen.« Der freie Zustand der Frau unter dem Mutterrecht förderte ihre Schönheit und hob ihren Stolz, ihre Würde und Selbständigkeit. Das Urteil aller alten Schriftsteller geht dahin, daß diese Eigenschaften bei ihnen im Zeitalter der Mutterfolge in hohem Grade entwickelt waren. Der unfreie Zustand, der später eintrat, wirkte notwendig nachteilig ein; die Veränderung kommt sogar in der Verschiedenartigkeit der Kleidung in den beiden Perioden zum Ausdruck. Das Kleid der dorischen Frau haftete frei und leicht auf der Schulter, es ließ die Arme und die Unterschenkel bloß, es ist das Kleid, das Diana trägt, die in unseren Museen frei und kühn dargestellt ist. Hingegen verhüllte das ionische Kleid die Gestalt und hemmte die Bewegung. Die Art, wie die Frau sich kleidet, ist weit mehr, als man gewöhnlich annimmt, und zwar bis in unsere Tage, ein Zeichen ihrer Abhängigkeit und Ursache ihrer Hilflosigkeit. Die Art der Frauenkleidung macht bis heute die Frau unbehilflich und zwingt ihr das Gefühl der Schwäche auf, was schließlich in ihrer Haltung und in ihrem Charakter zum Ausdruck kommt. Die Gewohnheit der Spartaner, die Mädchen bis ins mannbare Alter nackt gehen zu lassen, ein Zustand, den das Klima des Landes erlaubte, trug nach der Meinung eines alten Schriftstellers wesentlich dazu bei, ihnen Geschmack für Einfachheit und Sorgfalt für äußerlichen Anstand beizubringen, und hatte, nach den Anschauungen jener Zeit, durchaus nichts die Schamhaftigkeit Verletzendes oder die Wollust Erregendes. Auch nahmen die Mädchen gleich den Knaben an allen körperlichen Übungen teil. So wurde ein kräftiges, selbstbewußtes Geschlecht erzogen, das sich seines Wertes bewußt war, wie die Antwort der Frau des Leonidas an die Fremde beweist.

4. Überreste des Mutterrechts in Sitten verschiedener Völker

Im engsten Zusammenhang mit dem geschwundenen Mutterrecht standen gewisse Gebräuche, die moderne Schriftsteller in vollständiger Verkennung ihrer Bedeutung als »Prostitution« bezeichnen. So war es in Babylon religiöse Pflicht der mannbar gewordenen Jungfrau, im Tempel der Mylitta einmal zu erscheinen, um ihre Jungfrauschaft zu opfern, indem sie sich einem Manne preisgab. Ähnliches trug sich zu im Serapeum zu Memphis, zu Ehren der Göttin Anaïtis in Armenien, auf Cypern, in Tyrus und Sydon zu Ehren der Astarte oder Aphrodite. Ähnlichen Sitten dienten die Isisfeste der Ägypter. Dieses Opfer der Jungfräulichkeit sollte der Göttin Sühne leisten für die Ausschließlichkeit der Hingabe an einen Mann in der Ehe. »Denn nicht um in den Armen eines einzelnen zu verwelken, wird das Weib von der Natur mit allen Reizen, über welche es gebietet, ausgestattet. Das Gesetz des Stoffes verwirft alle Beschränkung, haßt alle Fesseln und betrachtet jede Ausschließlichkeit als Versündigung an ihrer Göttlichkeit«. Das fernere Wohlwollen der Göttin mußte durch jenes Opfer der Jungfräulichkeit an einen Fremden erkauft werden. – Im Sinne der alten Auffassung war es auch, wenn die libyschen Mädchen durch ihre Preisgabe ihre Mitgift erwarben. Nach dem Mutterrecht waren sie während des unehelichen Standes geschlechtlich frei, und die Männer fanden in diesem Erwerb so wenig Anstößiges, daß von ihnen diejenige als Frau vorgezogen wurde, die am meisten begehrt worden war. Ähnlich war es zu Herodots Zeit bei den Thrakern: »Die Jungfrauen bewachen sie nicht, sondern lassen ihnen volle Freiheit, sich mit wem sie mögen zu vermischen. Die Frauen dagegen bewachen sie streng; sie kaufen sie von ihren Eltern um großes Gut.« Berühmt waren die Hierodulen im Tempel der Aphrodite zu Korinth, in dem über tausend Mädchen vereinigt waren, die einen Hauptanziehungspunkt für die griechische Männerwelt bildeten. Und von der Tochter des Königs Cheops in Ägypten erzählt die Sage, daß sie aus den Erträgnissen der Preisgabe ihrer Reize eine Pyramide bauen ließ.

Ähnliche Zustände bestehen noch heute auf den Mariannen, den Philippinen und polynesischen Inseln, ferner nach Waitz bei verschiedenen afrikanischen Volksstämmen. Eine andere Sitte, die noch spät auf den Balearen bestand und das Recht aller Männer an die Frau zum Ausdruck brachte, war, daß in der Brautnacht die blutsverwandten Männer bei der Braut zugelassen wurden, der Altersreihe nach. Erst zuletzt kam der Bräutigam. Diese Sitte hat sich bei anderen Völkerschaften dahin umgewandelt, daß als die Vertreter der Männer des Stammes Priester oder Stammeshäuptlinge (Könige) dieses Vorrecht bei der Braut üben. So dingen auf Malabar die Caimars Patamaren (Priester), um ihren Frauen die Blüte zu nehmen.... Der oberste Priester (Namburi) ist verpflichtet, dem König (Zamorin) bei seiner Verehelichung diesen Dienst zu erweisen, und der König bezahlt denselben mit fünfzig Goldstücken. In Hinterindien und auf verschiedenen Inseln des Großen Ozeans sind es bald die Priester, bald die Stammeshäuptlinge (Könige), die sich diesem Amte unterziehen. Ähnlich ist es in Senegambien, wo das Stammesoberhaupt die Deflorierung der Jungfrau als Amtspflicht übt und dafür ein Geschenk erhält. Bei anderen Völkern wurde und wird die Deflorierung der Jungfrau, manchmal sogar des wenige Monate alten Kindes weiblichen Geschlechts, durch für diesen Zweck eingerichtete Götzenbilder vorgenommen. Auch darf angenommen werden, daß das jus primae noctis (das Recht der ersten Nacht), das bis ins späte Mittelalter bei uns in Deutschland und in Europa in Anwendung war, der gleichen Tradition seine Entstehung verdankt. Der Grundherr, der sich als Gebieter seiner Hörigen oder Leibeigenen ansah, übte das auf ihn überkommene Recht des Stammesoberhauptes aus. Später mehr hierüber.

Anklänge an das Mutterrecht zeigen sich ferner in der eigentümlichen Sitte bei südamerikanischen Stämmen – die auch bei den Basken, als ein Volk mit uralten Sitten und Gebräuchen, sich erhalten haben soll –, daß an Stelle der Wöchnerin sich der Mann ins Bett legt, sich wie eine Kreißende gebärdet und von der Wöchnerin pflegen läßt. Die Sitte bedeutet, der Vater anerkennt das Neugeborene als sein Kind. Diese Sitte soll auch noch bei verschiedenen Gebirgsstämmen Chinas bestehen, und sie bestand vor nicht langer Zeit noch auf Korsika. In den Denkschriften, die die Reichsregierung dem Reichstag (Session 1894/95) über Deutschlands Kolonien vorlegte, befindet sich in der Denkschrift über das südwestafrikanische Gebiet S. 239 folgende Stelle: »Ohne seinen Rat, die Ältesten und Begütertsten, kann er (der Stammhäuptling in einem Hererodorf) auch nicht den kleinsten Beschluß fassen, und nicht allein die Männer, sondern häufig genug auch die Weiber, selbst die Diener geben ihren Rat ab.« Und im Bericht über die Marschallinseln heißt es auf S. 254: »Die Herrschergewalt über sämtliche Inseln der Marschallgruppe hat niemals in den Händen eines einzelnen Häuptlings gelegen.... Da aber kein weibliches Mitglied dieser Klasse (der Irody) mehr am Leben ist und allein die Mutter dem Kinde Adel und Rang gibt, so sterben die Irodyn mit den Häuptlingen aus.« Die Ausdrucks- und Schilderungsweise der Berichterstatter zeigt, wie wildfremd ihnen die von ihnen erwähnten Verhältnisse sind, sie können sich in diesen nicht zurechtfinden .

»Ich kann Ihnen die Versicherung geben«, schreibt unser Gewährsmann weiter, »daß selbst der Erbe des King (Königs) Bell in Kamerun dessen Neffe und nicht einer seiner Söhne ist. Die sogenannten Kinder Bells, von denen verschiedene in deutschen Städten dressiert werden, sind nur Kinder von seinen Frauen, deren Väter unbekannt sind; den einen könnte ich womöglich für mich reklamieren.«

Dr. Heinrich v. Wlislocki, der jahrelang unter den Siebenbürger Zigeunern lebte und schließlich von einem ihrer Stämme adoptiert wurde, berichtet, daß unter den vier Zigeunerstämmen, die zur Zeit, als er noch unter ihnen lebte, ihre alte Verfassung erhalten hatten, zwei Stämme waren, die Aschani und Tschale, in denen Mutterfolge herrschte. Heiratet der wandernde Zigeuner, so tritt er in die Sippe seiner Frau ein, welche die ganze Einrichtung des zigeunerischen Hauswesens besitzt. Das vorhandene Vermögen ist Eigentum der Frau beziehungsweise der Sippe der Frau, der Mann ist Fremder. Und nach dem Recht der Mutterfolge verbleiben auch die Kinder in der Sippe der Mutter. Sogar im heutigen Deutschland besteht noch Mutterrecht. So berichtet das Zweite Blatt der »Westdeutschen Rundschau« unter dem 10. Juni 1902, daß in der Gemeinde Haltern (Westfalen) für die Erbfolge des Bürgervermögens noch das uralte Mutterrecht der Gentes geltend sei. Die Kinder erbten von der Mutter. Bis jetzt habe man sich vergeblich bemüht, diesen »alten Zopf« abzuschaffen.

Wie wenig die jetzt bestehende Familienform und Einehe als uralte und ewige Institutionen gelten können, beweist noch die Verbreitung der Kaufehe und Raubehe, der Polygamie und Polyandrie.

Auch in Griechenland wurde die Frau Kaufobjekt. Sobald sie das Haus ihres Eheherrn betrat, hörte sie auf, für ihre Familie zu existieren. Dieses wurde symbolisch dadurch ausgedrückt, daß der schön geschmückte Wagen, der sie in das Haus des Eheherrn gebracht hatte, vor der Tür desselben verbrannt wurde. Bei den Ostiaken in Sibirien verkauft noch heute der Vater die Tochter; er unterhandelt mit den Abgesandten des Bräutigams um die Höhe des zu zahlenden Preises. Ebenso besteht noch bei verschiedenen afrikanischen Stämmen, wie zu Jakobs Zeit, die Sitte, daß der Mann, der um ein Mädchen wirbt, bei der künftigen Schwiegermutter in Dienst tritt. Bekanntlich ist die Kaufehe auch bei uns nicht ausgestorben, sie herrscht sogar in der bürgerlichen Gesellschaft mehr als je. Die Geldehe, die unter unseren besitzenden Klassen fast allgemein üblich ist, ist nichts als Kaufehe. Als Symbol für die Erwerbung der Frau als Eigentum ist auch das Brautgeschenk anzusehen, das nach bestehendem Brauche der Bräutigam der Braut gewährt.

Neben der Kaufehe bestand die Raubehe. Der Frauenraub wurde nicht nur von den alten Juden, sondern im Altertum überall geübt, er findet sich bei fast allen Völkern. Das bekannteste geschichtliche Beispiel hierfür ist der Raub der Sabinerinnen durch die Römer. Raub der Frauen war eine naheliegende Erwerbung, wo Frauen fehlten oder wo Vielweiberei Sitte ist, wie allgemein im Orient. In diesem hatte sie namentlich während dem Bestand des Araberreichs, vom siebten bis zwölften Jahrhundert unserer Zeit, einen großen Umfang angenommen.

Symbolisch kommt der Frauenraub noch heute zum Beispiel bei den Araukanern im südlichen Chile vor. Während die Freunde des Bräutigams mit dem Vater der Braut unterhandeln, schleicht sich der Bräutigam in die Nähe des Hauses und sucht die Braut zu erhaschen. Sobald er sie erfaßt hat, wirft er sie auf das bereitstehende Pferd und flieht mit ihr nach dem nahen Walde. Darauf erheben Weiber, Männer und Kinder ein großes Geschrei und suchen die Flucht zu verhindern. Sobald aber der Bräutigam mit seiner Braut das Dickicht des Waldes erreicht hat, wird die Ehe als geschlossen angesehen. Dieses ist sie auch, wenn die Entführung wider den Willen der Eltern stattfand. Ähnliche Sitten bestehen bei australischen Völkerschaften.

Bei uns erinnert noch die Sitte der Hochzeitsreisen an den Frauenraub; die Braut wird dem häuslichen Herde entführt. Dagegen erinnert der Ringwechsel an die Unterwürfigkeit und die Kettung der Frau an den Mann. Diese Sitte tauchte ursprünglich in Rom auf. Die Braut bekam als Zeichen ihrer Fesselung an den Mann von diesem einen eisernen Ring. Später wurde dieser Ring aus Gold gefertigt, und erst viel später wurde der gegenseitige Ringtausch als Zeichen beiderseitiger Verbindung, eingeführt.

Der Vielweiberei (Polygamie), wie wir sie bei den orientalischen Völkern kennenlernten, und bei diesen noch heute besteht, aber in Rücksicht auf die zur Verfügung stehende Zahl der Frauen und die Kosten ihres Unterhalts nur von den Bevorrechteten und Besitzenden geübt werden kann, steht gegenüber die Vielmännerei (Polyandrie). Diese existiert hauptsächlich bei den Hochgebirgsvölkern in Tibet, bei den Garras an der indisch-chinesischen Grenze, den Baïgas in Godwana, den Naïrs im äußersten Süden Indiens, und sie soll auch bei den Eskimos und Aleuten vorhanden sein. Die Abstammung wird, wie nicht anders möglich, nach der Mutter bestimmt, die Kinder gehören ihr. Die Männer der Frau sind in der Regel Brüder. Heiratet der älteste Bruder, so werden die übrigen Brüder ebenfalls Gatten der Frau, doch hat die Frau das Recht, auch andere Männer zu nehmen. Dagegen haben auch die Männer das Recht, mehrere Frauen zu besitzen. Welchen Verhältnissen die Polyandrie ihre Entstehung verdankt, ist noch unaufgeklärt. Da die polyandrischen Völkerschaften ausnahmslos entweder auf hohen Gebirgsländern oder in der kalten Zone leben, so ist wahrscheinlich für die Polyandrie eine Erscheinung maßgebend, über die Tarnowsky berichtet. Tarnowsky vernahm von zuverlässigen Reisenden, daß längerer Aufenthalt auf bedeutenden Höhen den Geschlechtstrieb herabsetzt, der mit neuer Kraft beim Hinabsteigen wiederkehrt. Diese Herabsetzung der Geschlechtstätigkeit, so glaubt Tarnowsky, könne wohl als Erklärung für den verhältnismäßig geringen Anwuchs der Bevölkerung in hochgebirgigen Ländern dienen und, indem sie sich vererbe, eines der Degenerationsmomente werden, die auf die Perversität des Geschlechtssinnes einwirkten.

Die dauernde Wohn- und Lebensweise in sehr hohen oder kalten Länderstrichen wird aber auch alsdann verursachen, daß Vielmännerei keine übermäßigen Anforderungen an eine Frau stellt. Die Frauen selbst sind schon dementsprechend in ihrer Natur beeinflußt, wofür die Tatsache spricht, daß bei den Eskimomädchen die Menstruation in der Regel erst im neunzehnten Lebensjahr eintritt, während sie in der heißen Zone schon im neunten oder zehnten und in der gemäßigten zwischen dem vierzehnten und sechzehnten Lebensjahr sich einstellt. Üben heiße Länder, wie allgemein anerkannt ist, einen sehr stimulierenden Einfluß auf den Geschlechtstrieb aus, weshalb gerade in heißen Ländern die Vielweiberei ihre Hauptverbreitung hat, so dürften kalte Länderstriche, und dazu gehören hohe Gebirgsländer, sehr erheblich restringierend auf den Geschlechtstrieb einwirken. Auch tritt erfahrungsgemäß eine Konzeption seltener ein bei Frauen, die mit mehreren Männern kohabitieren. Die Bevölkerungszunahme ist daher bei der Polyandrie eine schwache und paßt sich der Schwierigkeit der Gewinnung des Lebensunterhaltes an, die in kalten Ländern und im Hochgebirge vorhanden ist. Damit wäre bewiesen, daß auch in diesem uns so fremdartig erscheinenden Zustand der Polyandrie die Art der Produktionsweise auf die Beziehungen der Geschlechter von maßgebendem Einfluß ist. Festzustellen wäre noch, ob bei diesen auf hohen Gebirgen oder in der kalten Zone lebenden Völkerschaften Tötung der Kinder weiblichen Geschlechts in Übung ist, wie dies von mongolischen Völkerstämmen in den Hochgebirgen Chinas berichtet wird.

5. Entstehung der Staatsordnung. Auflösung der Gens in Rom

Nach Aufhebung der mutterrechtlichen Gens trat die vaterrechtliche an ihre Stelle, mit wesentlich abgeschwächten Funktionen. Ihre Hauptaufgabe war Pflege der gemeinsamen religiösen Angelegenheiten und des Begräbniswesens, gegenseitige Verpflichtung zu Schutz und Hilfe; das Recht und in gewissen Fällen die Pflicht, in der Gens zu heiraten, namentlich wenn es sich um reiche Erbinnen oder Waisentöchter handelte. Auch verwaltete die Gens den noch vorhandenen gemeinsamen Besitz.

Mit dem Privateigentum und dem damit verbundenen Erbrecht entstanden weiter die Klassenunterschiede und Klassengegensätze. Es fand im Laufe der Zeit ein Zusammenschluß der Besitzenden gegen die nichts Besitzenden statt. Erstere suchten die Verwaltungsstellen in dem neuen Gemeinwesen in ihre Hände zu bekommen und sie erblich zu machen. Die notwendig gewordene Geldwirtschaft schuf früher ungekannte Verschuldungsverhältnisse. Die Kämpfe gegen Feinde nach außen und die gegensätzlichen Interessen im Innern, sowie die verschiedenartigen Interessen und Beziehungen, die Ackerbau, Handwerk und Handel untereinander hatten, machten komplizierte Rechtsregeln notwendig und erforderten Organe, die über den ordnungsmäßigen Gang der gesellschaftlichen Maschine wachten und Streitigkeiten entschieden. Dasselbe galt für die Beziehungen zwischen Herren und Sklaven, Schuldnern und Gläubigern. So war eine Macht nötig, die alle diese Verhältnisse übersah, leitete, ordnete, ausglich, schützend und strafend eingriff. Es entstand der Staat, der das notwendige Produkt der in der neuen Gesellschaftsordnung hervortretenden gegensätzlichen Interessen war. Dessen Leitung fiel naturgemäß in die Hände derer, die an seiner Begründung das lebhafteste Interesse hatten und kraft ihrer sozialen Macht den größten Einfluß besaßen, in die Hände der Besitzenden. Aristokratie des Besitzes und Demokratie standen sich also gegenüber, auch dort, wo völlige Gleichheit der politischen Rechte herrschte.

Unter den alten mutterrechtlichen Verhältnissen bestand kein geschriebenes Recht. Die Verhältnisse waren einfache und der Gebrauch war geheiligt. In der neuen, viel komplizierteren Ordnung war geschriebenes Recht eines der wichtigsten Erfordernisse, und waren besondere Organe nötig, die es handhabten. Als aber die Rechtsbeziehungen und Rechtsverhältnisse immer verwickeltere wurden, bildete sich eine besondere Klasse von Leuten, die sich das Studium der Rechtsregeln zur Aufgabe machte und schließlich auch ein spezielles Interesse gewann, sie immer mehr zu komplizieren. Es entstanden die Rechtsgelehrten, die Juristen, die durch die Bedeutung, die das geschaffene Recht für die ganze Gesellschaft hatte, zum einflußreichsten Stande wurden. Die neue bürgerliche Rechtsordnung fand im Laufe der Zeit im römischen Staat ihren klassischsten Ausdruck, daher der Einfluß, den das römische Recht bis auf die Gegenwart ausübt.

Die Staatsordnung ist also die notwendige Folge einer Gesellschaft, die auf höherer Stufe der Arbeitsteilung in eine große Zahl verschiedener Berufe gespalten ist, mit verschiedenen sich häufig entgegenstehenden und sich bekämpfenden Interessen. Daher notwendig die Unterdrückung des Schwächeren. Das erkannten auch die Nabatäer, ein Araberstamm, der nach Diodor das Gebot erließ: nicht zu säen, nicht zu pflanzen, keinen Wein zu trinken und keine Häuser zu bauen, sondern in Zelten zu wohnen, weil, wenn sie dergleichen täten, sie leicht von einer Obermacht (Staatsgewalt) gezwungen werden könnten, zu gehorchen. Auch bei den Rachebiten, den Nachkommen von Moses Schwiegervater, bestanden ähnliche Vorschriften. Überhaupt ist die mosaische Gesetzgebung darauf gerichtet, die Juden über eine ackerbautreibende Gesellschaft nicht hinauskommen zu lassen, weil sonst, so fürchteten ihre Gesetzgeber, ihr demokratisch-kommunistisches Gemeinwesen untergehen werde. Daher auch die Auswahl des »gelobten Landes« in einem Länderstrich, der auf der einen Seite von einem wenig zugänglichen Gebirge, dem Libanon, und auf der anderen, namentlich im Osten und Süden, von wenig fruchtbaren Gegenden und zum Teil von Wüsten begrenzt war, also die Isolierung ermöglichte. Daher auch die Fernhaltung der Juden vom Meere, das Handeln, Kolonisation und Reichtumsanhäufung begünstigt; daher ferner die strengen Gesetze über die Abschließung gegen andere Völkerschaften, die strengen Eheverbote nach außen, die Armengesetze, die Agrargesetze, das Jubeljahr, alles Einrichtungen, darauf berechnet, die Ansammlung großen Reichtums bei einzelnen zu verhindern. Die Juden sollten verhindert werden, ein staatenbildendes Volk zu werden. Deshalb blieb auch die auf der Gentilordnung beruhende Stammesorganisation bis zu ihrer gänzlichen Auflösung erhalten und wirkt zum Teil noch heute bei ihnen fort.

Bei der Gründung Roms beteiligten sich augenscheinlich lateinische Stämme, die über die mutterrechtliche Entwicklung hinaus waren. Die ihnen fehlenden Frauen raubten sie, wie schon bemerkt, aus dem Stamme der Sabiner und nannten sich nach diesen Quiriten. Noch in später Zeit wurden die römischen Bürger in der Volksversammlung mit Quiriten angeredet. Populus romanus bedeutete die freie Bevölkerung Roms überhaupt, aber populus Romanus quiritium drückte die Abstammung und die Eigenschaft als römischer Bürger aus. Die römische Gens war vaterrechtlich. Die Kinder erbten als Leibeserben; fehlten Kinder, so erbten die Verwandten in männlicher Linie, und waren diese nicht vorhanden, so fiel das Vermögen in die Gens. Durch die Heirat verlor die Frau das Erbrecht an das Vermögen ihres Vaters und an dasjenige von dessen Brüdern, sie trat aus ihrer Gens, und so konnten weder sie noch ihre Kinder von ihrem Vater oder dessen Brüdern erben. Das Erbteil ging sonst der väterlichen Gens verloren. Die Einteilung nach Gentes und Phratrien bildete in Rom noch jahrhundertelang die Grundlage der militärischen Organisation und für die Ausübung bürgerlicher Rechte. Aber mit dem Verfall der vaterrechtlichen Gentes und dem Sinken ihrer Bedeutung gestalteten sich die Verhältnisse günstiger für die römischen Frauen; später erbten sie nicht bloß, sondern es stand ihnen auch die Verwaltung ihres Vermögens zu, sie waren also weit günstiger gestellt als ihre griechischen Schwestern. Diese freiere Stellung, die sie allmählich erlangten, war für den älteren Cato, geboren 234 vor unserer Zeitrechnung, die Veranlassung, zu klagen: »Wenn jeder Hausvater nach dem Beispiel der Vorfahren sein Weib in der gehörigen Unterwürfigkeit zu erhalten strebte, so würde man öffentlich mit dem ganzen Geschlecht nicht so viel zu schaffen haben.« Und als einige Volkstribunen im Jahre 195 vor Christo den Antrag stellten, ein früher erlassenes Gesetz gegen den weiblichen Luxus an Kleidern und Geschmeide aufzuheben, donnerte er: »Wenn jeder von uns bei seiner Frau Recht und Majorität des Mannes mit Bedacht aufrechterhalten hätte, so würden wir hier weniger Schwierigkeiten mit den sämtlichen Weibern haben: jetzt wird unsere in der Häuslichkeit überwundene Freiheit auch hier auf dem Forum schon von der weiblichen Unbändigkeit zerbrochen und mit Füßen getreten, und weil wir den einzelnen nicht standhalten können, fürchten wir sie auch insgesamt.... Unsere Vorfahren wollten, daß die Frauen keine, nicht einmal eine private Angelegenheit ohne Eintreten eines Vormundes betreiben könnten, daß sie in der Hand ihrer Väter, Brüder, Männer sein sollten: wir dulden sogar schon, daß sie von der Republik Besitz ergreifen und sich sogar in die Volksversammlungen einmischen.... Laßt die Zügel ihrer herrschsüchtigen Natur, dem unbändigen Geschöpf, und hofft dann noch, sie selbst würden ihrer Willkür eine Schranke setzen. Dies ist noch das Geringste von dem, was die Frauen unwilligen Geistes als durch Sitten oder Gesetze auferlegt leiden. Sie wünschen, um die Wahrheit zu sagen, Freiheit, nein Zügellosigkeit in allen Dingen.... Und wenn sie erst angefangen haben, uns gleich zu sein, werden sie alsbald überlegen werden.«

Solange der Vater lebte, besaß in jener Zeit, die Cato in der vorstehenden Rede erwähnte, dieser über seine Tochter die Vormundschaft, auch wenn sie verheiratet war, es sei denn, er ernannte einen Vormund. Starb der Vater, so trat der nächste männliche Verwandte, auch wenn er als Agnat unfähig erklärt war, als Vormund ein. Der Vormund besaß das Recht, die Vormundschaft jeden Augenblick einem beliebigen Dritten zu übertragen. Die römische Frau besaß also anfangs vor dem Gesetz keinen eigenen Willen.

Die Eheschließungsformen waren verschieden und erhielten im Laufe der Jahrhunderte mannigfache Abänderungen. Die feierlichste Eheschließung wurde vor dem obersten Priester in Gegenwart von mindestens zehn Zeugen geschlossen, hierbei aß das Brautpaar zum Zeichen der Verbindung gemeinsam einen aus Mehl, Salz und Wasser gebackenen Kuchen. Man sieht, es handelt sich hier um eine Zeremonie, die große Ähnlichkeit mit dem Brechen der Hostie bei dem christlichen Abendmahl hat. Eine zweite Form der Eheschließung war die Besitzergreifung, die als vollzogen galt, sobald eine Frau, unter Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes, ein Jahr mit ihrem Auserwählten unter einem Dache zusammen lebte. Eine dritte Form war eine Art gegenseitigen Kaufes, indem beide sich gegenseitig Geldmünzen und das Versprechen gaben, Eheleute sein zu wollen. Zu Ciceros Zeit war bereits für beide Teile allgemein die freie Scheidung eingeführt und wurde sogar bestritten, daß eine Ankündigung der Scheidung nötig sei. Die lex Julia de adulteriis schrieb aber dann vor, daß die Scheidung feierlich angekündigt werden müsse, was verordnet wurde, weil häufig Frauen, die Ehebruch begangen hatten und zur Verantwortung gezogen werden sollten, sich darauf beriefen, die Ehe geschieden zu haben. Justinian (der Christ) verbot die Scheidung, es sei denn, daß beide Teile ins Kloster gehen wollten. Sein Nachfolger Justinus II. sah sich aber genötigt, sie wieder zuzulassen.

Mit der wachsenden Macht und dem steigenden Reichtum Roms traten an Stelle der ehemaligen Sittenstrenge Laster und Ausschweifungen der schlimmsten Art. Rom wurde die Zentrale, von der aus sich Unzucht, Schwelgerei und sinnliches Raffinement über die ganze damalige Kulturwelt verbreiteten. Die Ausschweifungen nahmen namentlich in der Kaiserzeit, vielfach begünstigt durch die Kaiser, Formen an, die nur der Wahnsinn eingeben konnte. Männer und Weiber wetteiferten in der Lasterhaftigkeit. Die Zahl der öffentlichen Frauenhäuser wurde immer größer, und daneben fand die griechische Liebe (die Knabenliebe) in der Männerwelt immer mehr Eingang. Zeitweilig war in Rom die Zahl der jungen Männer, die sich prostituierten, größer als die Zahl der prostituierten Frauen .

Die Hetären erschienen, von ihren Verehrern umgeben, pomphaft auf den Straßen, der Promenade, im Zirkus und Theater, oft auf Ruhebetten von Negern getragen, wo sie, einen Spiegel in der Hand, von Schmuck und Edelsteinen funkelnd, stark entblößt lagen, fächerwedelnde Sklaven neben sich, umgeben von einem Schwarm von Knaben, Eunuchen, Flötenspielern; groteske Zwerge schlossen den Aufzug. Diese Ausschweifungen nahmen im römischen Reich einen Umfang an, daß sie eine Gefahr für den Bestand des Reiches wurden. Dem Beispiel der Männer folgten die Frauen; es gab Frauen, so berichtet Seneca , welche die Jahre nicht, wie üblich, nach Konsuln, sondern nach der Zahl ihrer Gatten zählten. Ehebruch war allgemein, und damit die Frauen den schweren Strafen, die auf denselben gesetzt waren, entgingen, ließen sie sich, darunter die vornehmsten Damen Roms, als Prostituierte in die Register der Ädilen eintragen.

Neben diesen Ausschweifungen steigerten Bürgerkriege und Latifundiensystem die Ehe- und Kinderlosigkeit in solchem Grade, daß sich die Zahl der römischen Bürger und Patrizier bedeutend verminderte. Daher erließ im Jahre 16 vor Christo Augustus das sogenannte Julische Gesetz, das Belohnung für Kinderzeugung und Strafen auf Ehelosigkeit der römischen Bürger und Patrizier setzte. Wer Kinder besaß, sollte dem Kinder- oder Ehelosen im Range vorgehen. Ehelose durften keine Erbschaft, außer von ihren nächsten Anverwandten annehmen. Kinderlose konnten nur die Hälfte erben. Das übrige fiel dem Staate zu. Frauen, die eines Ehebruchs bezichtigt werden konnten, mußten einen Teil ihrer Mitgift dem geprellten Ehemann abtreten. Daraufhin gab es Männer, die heirateten, indem sie auf den Ehebruch ihrer Frauen spekulierten. Das veranlaßte Plutarch zu der Bemerkung: Die Römer heiraten nicht, um Erben zu bekommen, sondern um zu erben.

Später wurde das Julische Gesetz noch verschärft. Tiberius gebot, daß keine Frau für Geld sich preisgeben dürfe, deren Großvater, Vater oder Ehemann römischer Ritter gewesen war oder sei. Ehefrauen, die sich in die Register der Prostituierten eintragen ließen, sollten als Ehebrecherinnen außerhalb Italiens verbannt werden. Für die Männer gab's dergleichen Strafen natürlich nicht. Wie ferner Juvenal berichtet, war auch Gattenmord durch Gift in dem Rom seiner Zeit (in der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts vor unserer Zeitrechnung) eine häufige Erscheinung.

Die Frau und der Sozialismus

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