Читать книгу Das Alte Reich 1495 – 1806 - Axel Gotthard - Страница 17
II. Das Reich um 1500
Оглавление1493–1519 | König, seit 1508 Kaiser Maximilian I. |
1484–1504 | Kurfürst Berthold von Mainz |
1495 | Ewiger Landfriede |
Die Jahre um 1500 waren die Formationsphase für alle wichtigen Reichsorgane außer dem Kaisertum – also für Reichstag, Reichskreise, Reichsgerichte. Offenkundig hob damals auch verfassungsgeschichtlich Neuzeit an! Man apostrophierte diese Schlüsseljahre bis vor kurzem durchgehend als die Zeit der „Reichsreform“; doch weil die Reichsverfassung selbst dann, wenn wir sie auf die Rechtsnormen verkürzen, vom 15. Jahrhundert bis in die 1680er-Jahre hinein immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen war, hat man den Terminus zuletzt auch fast zum Catch-all-Begriff gedehnt. Dass die Jahre um 1500 besonders dynamisch waren, ist aber unbestreitbar.
Diskutiert hat man über den Zustand des Reiches das ganze 15. Jahrhundert hindurch – weil es damals, salopp ausgedrückt, schlecht in Form war. Das lag vor allem an kaum präsenten, schwachen Kaisern; mit Friedrich III. (1440–1493) regierte der (als Reichsoberhaupt, nicht als Hausmachtpolitiker) allerschwächste über ein halbes Jahrhundert lang. Oder besser gesagt: Er regierte eben kaum. Weil die Reichsverfassung bis ins ausgehende 15. Jahrhundert hinein einen außerordentlich offenen Charakter besaß, die Regeln des politischen Zusammenspiels kaum fixiert waren, hing fast alles von der Persönlichkeit des amtierenden Reichsoberhaupts ab. Es gab gar keine autonomen, von seinem Hof getrennten Institutionen „des Reiches“, nicht Verfassungsorgane und Verwaltungsstrukturen gewährleisteten die Steuerbarkeit des Reichsverbandes, sondern Mobilität (zu regieren, war noch ein ambulantes Gewerbe) und Präsenz sowie derart immer wieder revitalisierte persönliche Anhänglichkeiten. Die Kaiser des 15. Jahrhunderts aber ließen sich jahre-, ja sogar jahrzehntelang (Friedrich) nicht in den Kerngebieten des Reiches blicken, sie beschäftigten sich fast ausschließlich mit ihren Erbländern.
Der Widerspruch zwischen dem sakralen Charisma, dem universalen Machtanspruch des Reichsoberhaupts und seiner Unfähigkeit, die Reichsintegrität nach außen zu schützen sowie das Reich im Inneren zu befrieden, wurde zu eklatant, schon von den Zeitgenossen als grotesk empfunden. Dieses Unbehagen löste eine breite Reichsverfassungsbewegung aus, die eine lebhafte politische Publizistik begleitete. Sie forderte, das deformierte Reich einer „Re-Formation“ zuzuführen, es wieder in Ordnung zu bringen. Reformatio meinte in dieser voraufklärerischen, altrechtlich denkenden Zeit die Wiederherstellung einst heiler, dann deformierter Zustände, doch weil die damaligen Akteure unwillkürlich eigene Wunschvorstellungen in die Vergangenheit projizierten, mündete die Reformdebatte schließlich doch in Innovationen. Der Diskurs hat sich im Verlauf des 15. Jahrhunderts stark modernisiert, weil die in den Territorien wichtig werdenden, juristisch geschulten „gelehrten Räte“ zu Wortführern wurden und diese, anstatt in chiliastisch eingefärbten Utopien zu schwelgen, von einer umfassenden (das Kommen des Antichrist hinauszögernden) Besserung der Sitten, der Kirche, der ganzen Welt zu träumen, nun einen nüchternen, auf Machbarkeit und auf institutionelle Fragen fokussierten Zug hineinbrachten. Zur zündendsten Parole der Reformbefürworter wurde die Forderung nach einem wirksamen „Landfrieden“ – ein ganz reales Bedürfnis der Zeit; nicht zuletzt wegen des fehlenden kaiserlichen Engagements in der Reichspolitik erschütterten das Reich notorisch Fehden.
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„Altrechtlich“ So dachten alle Menschen vor jenem „aufgeklärten“ 18. Jahrhundert, das der Moderne den Glauben an die Zukunft vererbt hat. Der vormoderne Mensch sah ringsum nur Niedergang, alles zerfiel dem nahen Weltende zu; weil früher alles viel besser war, hatte Neuigkeit keinen Reklamewert, auch respektheischende Rechtstitel mussten altehrwürdig sein.
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Fehde Der Begriff bezeichnet ein Verhältnis der Feindschaft des Geschädigten zum Schädiger oder Verbrecher, das Rachehandlungen erlaubt: gewaltsame Selbsthilfe als Rechtseinrichtung. Nicht die Gemeinschaft, der Geschädigte und seine Sippe sühnen also die Freveltat. Bei der Ritterfehde musste, ehe man Rache übte, bestimmten Formalien Genüge getan sein; sprichwörtlich wurde das „Hinwerfen des Fehdehandschuhs“.
Verdichtung des Reichsverbandes
Diskutiert wurde also schon lange, tatsächlich reformiert aber erst unter Maximilian I. – nicht etwa, weil dieser so aufgeschlossen auf die ständischen Reformforderungen reagiert und kaiserliche Regierungsrechte leichten Herzens zu ständischen gemacht hätte, sondern weil da endlich wieder ein energischer, reichspolitisch einigermaßen engagierter Kaiser war, einer, unter dem überhaupt gehandelt wurde. So energisch, wie er Reichspolitik trieb, achtete er auf die Aufrechterhaltung seiner kaiserlichen Prärogativen, und so kamen die Reformen der Jahre um 1500 im erbitterten Ringen zwischen Maximilian und dem Führer der ständischen Oppositionsbewegung, dem Mainzer Kurfürsten Berthold von Henneberg zu Stande. Dass sich der Erzkanzler, die ‘Nummer zwei’ des Reiches, zum hartnäckigen Protagonisten der Reformbewegung machte, sodass der Kaiser im Grunde gar nicht mehr ausweichen konnte, war vielleicht genauso wichtig wie die Tatsache, dass die Reichsspitze nicht mehr faktisch verwaist war – im Höhepunkt der Reichsreform um 1500 gipfelt auch das Duell zweier charismatischer Führungspersönlichkeiten. Weniger personalisierend, kann man die konflikthafte Entstehungsgeschichte der Reichsreform als Indiz für die mittlerweile doch erreichte Verdichtung des Reichsverbandes nehmen: Was früher fast beziehungslos nebeneinander Platz gehabt hatte, rieb sich nun aneinander; daraus resultierten zunächst Konflikte, dann Spielregeln für ein ersprießliches Miteinander. Das Reich bekam ein viel präziseres Regelsystem und ein institutionelles Gerüst. Der Kampf mündete nicht in Konsens, aber in Kompromiss: keine Entmachtung des Kaisers, keine einseitige Ermächtigung der Stände, im nun einigermaßen festgezurrten, institutionell verankerten Zusammenspiel zwischen Kaiser und Ständen lag die Zukunft.
Gewaltmonopol der öffentlichen Hand
Zu den wichtigsten Neuerungen der Jahre um 1500 gehört der Ewige Landfriede des Reichstags von Worms (1495). Er sprach das definitive, unbefristete Verbot der Fehde aus. Das zielte konkret auf jene im Territorialisierungsprozess zurückgebliebenen kleineren Adeligen, deren Fehdefreudigkeit (manche ahndeten sogar als ‘Fehdeunternehmer’ die vermeintlichen Schädigungen anderer gewaltsam, machten als „Raubritter“ die Gegend unsicher) die Absicht der Fürsten und Reichsstädte konterkarierte, ihre Territorien zu befrieden und zu konsolidieren. Der Ewige Landfriede ist über diese spezielle Stoßrichtung hinaus grundsätzlich von Bedeutung. Er machte Rechtsschutz theoretisch zur Sache der öffentlichen Hand, ihrer Gerichte – schon bestehender oder nun einzurichtender territorialer Gerichte, des neuen Kammergerichts; tatsächlich würde es allerdings noch Generationen dauern, bis das Fehdeunwesen ausgemerzt war. An die Stelle der Selbsthilfe trat der Rechtsweg. Der Ewige Landfriede beinhaltete, modern formuliert, das „Gewaltmonopol des Staates“ – oder besser gesagt: das der öffentlichen Hand.
So prägnant sich der verfassungsgeschichtliche Sonderweg der Teutschen sonst auch vom europäischen Umfeld abhebt, der Ewige Landfriede von Worms passt doch in die europäische Entwicklung der Zeit. Europa stand damals an der Schwelle vom Zeitalter der Fehde zum Zeitalter der Kriege. Überhaupt erfuhr der Kontinent einen Schub hin zur Ausformung jenes Staatensystems, wie es im 18. Jahrhundert voll ausgebildet vor uns stehen wird. Beispielsweise war nun der Prozess der territorialen Arrondierung so weit vorangeschritten, dass wir den verschiedenen europäischen Ländern tatsächlich linear darstellbare Außengrenzen zubilligen können. Und diese werdenden Nationalstaaten setzten, wie der Reichsverband, ungefähr jetzt das Gewaltmonopol der öffentlichen Hand im Inneren durch, häufig nicht abrupt, nicht immer ohne Rückschläge; Konflikte sollten verrechtlicht werden. Gewalt anzuwenden, um Rechtsansprüche durchzusetzen, das wird nun innerstaatlich kriminalisiert, zwischenstaatlich heißt es Krieg. Fehden hatten, modern ausgedrückt, auch Privatpersonen geführt, Kriege führen Staaten. Sie führen nicht zuletzt deshalb Kriege, weil sie ihre variabel gewordene Position im europäischen Staatengefüge aufbessern, gar die Hegemonie erringen wollen. An die Stelle des mittelalterlichen ordo, hierarchisch Papst und Kaiser zugeordnet, an die Stelle einer von Imperium und Sacerdotium bekrönten Staatenpyramide tritt allmählich (aufschlussreich das Scheitern des letzten Vertreters eines ambitioniert-universalen Kaiserkonzepts, Karls V.!) eine horizontale Ordnung scharf konturierbarer Staaten, die ihren Binnenbereich befriedet haben und nach außen, da souverän, Krieg führen dürfen.
Noch in einer zweiten Hinsicht ist der Ewige Landfriede bezeichnend, typisch für die anhebende verfassungsgeschichtliche Neuzeit: in seiner Generalität. An einer Einschränkung und punktuellen Suspension des Fehderechts hatten sich schon das hohe und späte Mittelalter immer wieder versucht. Nun sollte das Landfriedensgebot unbeschränkt gelten, sollten Verstöße dagegen unbedingt und überall geahndet werden. Das passt zu jener Neuzeit, die das gesamte öffentliche und private Leben Rechtsnormen unterwirft – wir befinden uns an der Schwelle zum Gesetzesstaat, an die Stelle der Einzelverfügung, von Gebot und Privileg, tritt das Gesetz für alle, an die Stelle fürstlicher Konfliktschlichtung von Fall zu Fall die präventive Konfliktvermeidung durch für jedermann verbindliche Verhaltensnormen.
Landfriedensschutz setzte eine funktionierende Justizorganisation voraus. So wurde zeitgleich mit dem Ewigen Landfrieden auch die erste Kammergerichtsordnung erlassen. Das Kammergericht bekam einen festen Sitz, löste sich vom Königshof, der ständische Einfluss aufs Personal wurde festgeschrieben: Friedensschutz auf dem Wege der obersten Rechtssprechung war damit kein königliches Monopol mehr.
Scheiternde Neuansätze
Die Kreisverfassung wurzelt ebenfalls in der Hochzeit der Reichsreformbewegung um 1500. Diese trieb auch Blüten, die rasch wieder verwelken sollten. So versuchte man sich zwischen 1500 und 1502 an der Idee einer ständigen ständischen Mitregierung des Reiches, an einem „Reichsregiment“. Die 1500 gezirkelten sechs Reichskreise waren Rekrutierungsbezirke für dieses permanent tagende Gremium, das, so es funktioniert hätte, dem Kaiser (der immerhin den Vorsitz innehatte) faktisch die Reichsregierung entwunden hätte – bezeichnend, dass die Regimentsräte im Reichsabschied von 1500 „Reichsregenten“ genannt wurden. Das Reichsregiment scheiterte; die Kreise blieben. Dass das Erste Reichsregiment episodal blieb (wie ein zweiter Versuch in den 1520er-Jahren), illustriert übrigens die Grenzen der damaligen Reformeuphorie: Sich selbst regelmäßig fürs Reichswohl engagieren wollten eben doch die wenigsten Reichsstände, außerdem sahen viele ihre libertät von einem mächtigen Ständegremium nicht weniger bedroht als von einem mächtigen Kaiser. Libertät, das war keine unmittelbar antimonarchische Kampfparole, sondern eine antizentralistische. Dass Maximilian nichts tat, um der Misere des Ersten Reichsregiments abzuhelfen, versteht sich von selbst.
Ebenfalls misslungen ist das Projekt einer allgemeinen, von allen Untertanen zu entrichtenden, regelmäßig fließenden Reichssteuer („Gemeiner Pfennig“). Sie hätte den Dachverband ein Stück weit finanziell unabhängig gemacht von den Ad-hoc-Steuerbewilligungen der Reichsstände, was für deren libertät nicht ungefährlich war; ja, sie eröffnete aus heutiger Warte die Chance, dass sich aus dem Dachverband Reich doch noch ein „Staat“ vergleichbar England oder Frankreich hätte entwickeln können. Das war den Zeitgenossen aber offenbar nicht bewusst, denn der „Gemeine Pfennig“ ist weniger an einem antizentralistischen Reflex der Reichsstände gescheitert denn an organisatorischen Unzulänglichkeiten und am mangelnden Engagement ausgerechnet des Reichsoberhaupts, Maximilians.
Die innere Schwäche des Reiches im 15. Jahrhundert hatten äußere Gefahren, die Hussitenkriege, die Türkenfurcht besonders bedrohlich erscheinen lassen – ein wichtiger Antrieb für die Reformdiskussion! Auf militärischem Gebiet reagierte man auf die Bedrohungskulisse mit der „Wandlung vom Königskrieg zum Reichskrieg“ (Ernst Schubert). Matrikeln (die erste dieser Steuerlisten wurde 1422 fixiert) verpflichteten alle Reichsglieder, unabhängig von ihrer personalen Beziehung zum König, zu bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Beiträgen. Das hatte verfassungsgeschichtliche Implikationen. So gewann das Reich einen wichtigen Indikator für Reichszugehörigkeit und Reichsgebiet: Denn die Matrikel legte unausweichlich fest – so, wie moderne Kartografen, wenn sie die Reichsgrenzen ziehen müssen, waren dort schon die Zeitgenossen zu einer klaren Entscheidung gezwungen. „Reichskrieg“ und Steuermatrikeln dürften aber auch Katalysatoren bei der Entstehung des Reichstags, der Vollversammlung der Reichsstände gewesen sein: Wer zur Leistungsgemeinschaft beitrug, wollte auch mitreden, umgekehrt konnte dem, der zahlte, nicht dauerhaft die Mitsprache verweigert werden. Im späten 15. Jahrhundert formierte sich jener Reichstag, der dann bis 1806 das zentrale politische Forum des Reiches gewesen ist.
Entstehung des Reichstags
Diese Feststellung mag überraschen, berichten doch manche Verfassungsgeschichten von „mittelalterlichen Reichstagen“. Das ist aber irreführend. Natürlich kannte auch das Mittelalter politisch gewichtige Versammlungen. Beispielsweise Hoftage: Der König versammelte die Kurfürsten, andere ihm genehme oder gerade in der Nähe weilende Vasallen um sich, dieses Mal jene, das nächste Mal andere; oder „Königslose Tage“: Veranstaltungen der Kurfürsten unter wenig präsenten Reichsoberhäuptern (Wenzel, Friedrich III.), die auch andere Reichsglieder besuchten, so sie ein Anliegen umtrieb, mal diese, mal jene. Dieser „offene Zustand unverbindlicher Mitarbeit am Reich“ (Georg Schmidt) wurde angesichts der virulenten Bedrohung des inneren wie äußeren Friedens immer unhaltbarer. Aus dem Ringen zwischen den Versammlungsformen Königlicher Hoftag und Königsloser Tag erwuchs im Laufe des 15. Jahrhunderts der Reichstag, an der Schwelle zur Neuzeit gewann er seine dann bis 1806 maßgebliche Gestalt. Es war keine eher formlose Versammlung irgendwo zwischen Beratungszirkel und Beschlussfassungsorgan mit vom Reichsoberhaupt willkürlich gewähltem Teilnehmerkreis, als Vollversammlung der Reichsstände war der Reichstag in seiner Zusammensetzung vom Belieben des Reichsoberhaupts unabhängig. Auch die anderen Grundlinien der Reichstagsordnung standen erst seither fest: dass man in drei Kurien tagte; dass der Kurerzkanzler das Direktorium innehatte, der Kaiser hingegen bei den Beratungen „vor der thüre“ stand (wie Maximilian I. lamentierte); dass die Reichsstände den Kaiser nicht nur unverbindlich berieten, sondern allen wesentlichen Regierungshandlungen förmlich zustimmen mussten – was die Wahlkapitulationen seit 1519 bekräftigten; dass die Beschlüsse eines Reichstages, vom Kaiser ratifiziert, Rechtskraft besaßen (wenngleich die Verbindlichkeit auch für überstimmte und dann „protestierende“ Minderheiten ein Dauerproblem blieb). Die um 1500 praktizierte – nicht schriftlich fixierte – ‘Geschäftsordnung’ würde sich in der Folgezeit kaum mehr verändern.
Zwar versuchte noch Maximilian I., mit politisch gefügigen Partikularversammlungen nach Art der alten Hoftage Politik zu machen, experimentierte umgekehrt sein großer Gegenspieler, der Mainzer Kurfürst Berthold, mit Königslosen Tagen. Beide Versammlungsformen waren aber nicht mehr zeitgemäß; Erstere stellte das monarchische Element in der Mischverfassung des Reiches zu sehr heraus, Letztere das oligarchische. Jener Reichstag, der die nun in den Grundzügen festgezurrte Binnenstruktur des Reichsverbandes konkurrenzlos widerspiegelte, setzte sich erstaunlich rasch als zentrales politisches Forum durch. In der Reformationsepoche, die spektakuläre, die teutsche nation fesselnde, ihre zentralen Anliegen thematisierende Reichstage gesehen hat, wurde diese Entwicklung vollends irreversibel. Dass sich viele Reichsabschiede mit der „guten policey“ befassten – 1530 und 1548 werden sogar Reichspolizeiordnungen beschlossen werden; die dann bis zum Ende des Alten Reiches gültige von 1577 allerdings hat ein Reichsdeputationstag ausgearbeitet –, gab den selektiv rezipierenden territorialen Obrigkeiten Anregungen und normierende Vorgaben für die Landesgesetzgebung an die Hand. So beschleunigte die Reform des Dachverbands Reich auch die Modernisierung der vielen einzelnen Territorien unter diesem Dach, ihren Weg vom Gebot zum Gesetz, von Rechtswahrung zu Rechtsschöpfung, kurz: ihre Entwicklung zum „Gesetzesstaat des 16. Jahrhunderts“.