Читать книгу e.driver Theorieprüfung - Beat Walter - Страница 3
Оглавление1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM
Dieses Programm soll Ihnen helfen, sich auf die theoretische Führerprüfung (in der Schweiz) vorzubereiten. Im Vordergrund steht aber nicht das Bestehen der Prüfung, sondern das Erlernen der Theoretischen Grundlagen. Sie sind, unabhängig von der Ausbildung bei einem Fahrlehrer, ein Hilfsmittel, um ein sicherer und vorausschauender Verkehrsteilnehmer zu werden.
Jedes Kapitel dieses Programms ist in zwei Teile gegliedert.
1. Eine Lektion
2. Ein kurzer Test über den Inhalt der Lektion
Die Theorie wird Ihnen auf mehreren Ebenen vermittelt.
• Geschriebener Text
• Gesprochener Text
• Animationen
Am Ende jeder Lektion kontrollieren Sie in einer Lernkontrolle, wie viel Theorie erfasst ist und wo Ihre Probleme liegen. Um eine Lektion abzuschliessen, müssen alle Theoriefragen korrekt beantwortet werden.
Jede Lektion hat ein Lernziel und eine Zeitangabe für den Lernstoff.
Lernziel dieser Lektion: Erlernen der gebräuchlichen Abkürzungen und Begriffe.
Geschätzter Zeitbedarf: 20 Minuten.
1.1 Gebräuchliche Abkürzungen
SVG Strassenverkehrsgesetz
VRV Verkehrsregelnverordnung
SSV Signalisationsverordnung
VZV Verordnung oder die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
VVV Verkehrsversicherungsverordnung
1.2 Gebräuchliche Begriffe
Diesen Begriffen werden Sie immer wieder, im Besonderen in den Fragebögen an der theoretischen Führerprüfung begegnen. Es empfiehlt sich also, sich ein paar Minuten Zeit für diese trockene Lektion zu nehmen.
Motorfahrzeuge sind Fahrzeuge mit eigenem Antrieb. Sie ermöglichen, sich unabhängig von Schienen, in der Regel auf Strassen, schnell fortzubewegen. Die Strassenbahn gilt nicht als Motorfahrzeug.
Leichte Motorwagen sind Motorwagen, die nicht schwerer sind als 3‘500 kg; die übrigen sind ‚schwere Motorwagen‘ (Lastwagen, Gesellschaftswagen [Car])
Personenwagen sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens 9 Sitzplätzen, einschliesslich dem Fahrzeugführer.
Kleinbusse sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschliesslich dem Fahrzeugführer.
Lieferwagen sind leichte Motorwagen zum Sachtransport.
Anhänger sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb. Sie werden in der Regel von Motorwagen gezogen.
Kleinmotorräder sind zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge, mit einem Leergewicht von höchstens 270 kg, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und von höchstens 50cm³ Hubraum bei Verbrennungsmotoren. Sie haben ein gelbes Kontrollschild.
Motorfahrräder sind einspurige Fahrzeuge oder Invalidenfahrstühle (auch drei- und mehrrädrige) mit nur einem Sitz. Sie haben einen Hilfsmotor bis zu 50 cm³ Hubraum mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse). Sie haben ein Mofakontrollschild.
Leergewicht ist das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeuges. Dazu gehören ebenfalls Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff und eventuell vorhandene Zusatzausrüstungen. Beispiele für die Zusatzausrüstung wären: Reserverad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil und Feuerlöscher. Der Fahrzeugführer bzw. Die Fahrzeugführerin (für die man ein Gewicht von 75 kg schätzt) gehören ebenfalls dazu.
Betriebsgewicht ist das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen und der Ladung.
Gesamtgewicht ist das für die Zulassung massgebende höchste Gewicht.
Nutzlast ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.
1.3 Zweiphasen-Ausbildung
1.3.1 Vorgeschichte
Bereits seit Langem ist statistisch erhärtet, dass Neulenkerinnen und insbesondere Neulenker zwischen 18 und 25 Jahren - nicht zuletzt mangels Erfahrung, aber auch wegen Imponiergehabe - zu den am stärksten unfallgefährdeten Verkehrsteilnehmern gehören.
In Fachkreisen geht man davon aus, dass die ersten sieben Jahre Fahrpraxis zu den gefährlichsten gehören. Daher spricht man von den «verflixten sieben Jahren». Erst im Verlaufe dieser sieben Jahre flacht die Unfallkurve in der Regel ab und stabilisiert sich auf einem relativ tiefen Niveau.
Es wird bereits seit Jahren mit einigem Erfolg versucht, dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Gerade bei Neulenkerinnen und Neulenkern trugen verschiedene Massnahmen wesentlich zur Reduktion des Unfallgeschehens und zur Minderung der Todesopfer bei. Dazu gehören folgende Massnahmen:
• Einführung der Gurten- und Helmtragpflicht
• Einführung von Tempolimiten
• Verbesserung der Grundausbildung
• Schärfere und konsequentere Prüfungsabnahmen
• Einführung des obligatorischen Verkehrskunde- und Motorrad-Grundkurses
Mittlerweile gelang es, die Anzahl der Todesopfer im Strassenverkehrsbereich von rund 2000 Personen in den Siebzigerjahren auf aktuell knapp 400 Opfer zu reduzieren. Im Rahmen der neuen Verkehrssicherheitspolitik VESIPO, besser bekannt unter den Titeln «Vision Zero», beziehungsweise neu «Via sicura», wurden zusätzlich neue Wege gesucht, um die Zahl der Verkehrstoten innert zehn Jahren zu halbieren.
1.3.2 Ausblick
Um dieses Ziel erreichen zu können, wurden bereits diverse weitere Massnahmen eingeführt. Beispiele dafür sind die Lichtfahrpflicht, weitere Verschärfungen von Sanktionen, sowie die Einführung obligatorischer Weiterbildungskurse für Motorrad- und PW-Lenkende und eine Befristung der Führerausweisgültigkeit. Diese werden nebst weiteren Massnahmen, im Rahmen von Via sicura diskutiert.
1.3.3 Zweiphasen-Ausbildung
Im Rahmen der erwähnten Verbesserung der Grundausbildung wurde per 1.Dezember 2005 die Zweiphasenausbildung eingeführt.
Vorgehensweise
Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gesuch um die Erteilung eines Lern-fahrausweises der Kategorien A oder B einreichen, werden nach dem folgenden Schema ausgebildet:
Nach bestandener praktischer Führerprüfung wird dem Neulenker der Führerausweis erteilt. Dessen Gültigkeitsdauer ist auf drei Jahre beschränkt und wird im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat) ausgehändigt. Die Zweiphasen-Ausbildung ist nur gerade für den Erwerb der ersten Führerausweis-Hauptkategorie A oder B anwendbar. Andere Kategorien sind nicht von dieser Zweiphasen-Ausbildung betroffen.
Innert dieser drei «Probejahre» (man spricht vom Führerausweis auf Probe) darf sich die Neulenkerin oder der Neulenker keine groben Verstösse gegen die Verkehrsregeln zuschulden kommen lassen. Die Sanktionierung von Verkehrsverstössen ist in dieser Phase schärfer als bei ‚normalen‘ Motorfahrzeuglenkern.
In der Zweiphasen-Ausbildung müssen zwei Tage Weiterbildung besucht werden. Im ersten Modul werden sogenannte ‚Erlebnisfahrten‘ gemacht. Dieses Modul sollte idealerweise innert sechs Monaten seit Bestehen der praktischen Führerprüfung besucht werden. Darin werden Kurvenfahrt, Bremsung und Einhalten von Sicherheitsabständen sowie das Thema Unfälle unterrichtet. Das zweite Modul sollte im dritten ‚Probejahr‘ besucht werden und legt die Schwerpunkte auf zwei Themenbereiche: die Feedbackfahrt (praktisches, korrektes Fahren im Verkehr) sowie das Trainieren einer ökologischen Fahrweise.
Erst wenn die Kandidaten diese Kurse besucht haben und keine schwerwiegenden Verkehrsverstösse aufweisen, können sie den unbefristeten Führerausweis beantragen.
1.4 Ausbildungswegweiser
Die Ausbildung für den Erwerb der einzelnen Führerausweiskategorien sieht folgendermassen aus:
1.4.1 Kat. A1 (für 16- bis 18-Jährige)
Fahrberechtigung: Motorräder bis max. 50 cm3 Hubraum
Ab dem 18. Altersjahr: Motorräder bis max. 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung (prüfungs- und ausbildungsfreier Eintrag für Inhaberinnen und Inhaber der Führerausweiskategorie A1)
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb aller weiteren Führerausweiskategorien
1.4.2 Kat. A1 (ab 18. Altersjahr)
Fahrberechtigung: Motorräder bis max. 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Sofern der Bewerber den Führerausweis der Kategorie B bereits erworben ha, kann die Kat. A1 prüfungsfrei im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat) eingetragen werden. Dies gilt nur, wenn die Person einen Motorrad-Grundkurs von acht Stunden Dauer absolviert hat.
1.4.3 Kat. A beschränkt (für Bewerber, welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben)
Fahrberechtigung: Motorräder mit einer Leistung von max. 25 kW
Ausbildungsweg (ohne Vorbesitz einer anderen Führerausweiskategorie):
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien. Nach zweijähriger, einwandfreier Fahrpraxis wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Führerausweiskategorie A unbeschränkt sowie ausbildungs- und prüfungsfrei im FAK eingetragen.
1.4.4 Kat. A unbeschränkt (für Bewerber, welche das 25. Altersjahr erreicht haben)
Fahrberechtigung: Alle Motorräder
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien.
1.4.5 Kat. B
Fahrberechtigung: leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
Wenn die Anhänger ein Gesamtgewicht von mehr als 750 kg aufweisen, wird die Führerausweiskategorie BE benötigt. Allerdings nur, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers schwerer ist als das Leergewicht des Zugwagens oder wenn das Gesamtzuggewicht mehr wiegt als 3,5 Tonnen.
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien.
Testfragen
1. WAS VERSTEHT MAN UNTER LEICHTEN MOTORWAGEN?
a) Lastwagen ohne Ladung
b) Motorräder und Motorfahrräder
c) Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht übersteigt
2. WAS VERSTEHT MAN UNTER BETRIEBSGEWICHT?
a) Das Gewicht eines geladenen Fahrzeugs, exklusive der Fahrzeuginsassen
b) Das maximal zugelassene Gewicht eines Fahrzeugs
c) Das tatsächliche Gewicht mit Ladung und Fahrzeuginsassen
3. WAS VERSTEHT MAN UNTER GESAMTGEWICHT?
a) Das für die Zulassung höchste Gewicht
b) Das Gewicht der Ladung und der Fahrzeuginsassen
c) Das Gewicht eines leeren Fahrzeugs
4. WAS VERSTEHT MAN UNTER NUTZLAST?
a) Das für die Zulassung höchste Gewicht
b) Das Gewicht der Ladung und der Fahrzeuginsassen
c) Die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht
5. WAS VERSTEHT MAN HINTER DER ABKÜRZUNG SVG?
a) Schweizerische Verkehrsgesellschaft
b) Strassenverkehrsgesetz