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Teil II Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen und zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen
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Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen knüpft an die Folgen hoheitlichen Handelns an. Es zielt auf die Verantwortlichkeit des Staates, anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstiger Hoheitsträger für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern infolge der Ausübung öffentlicher Gewalt. Wegen dieser Anknüpfung an hoheitliches Handeln wird das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen auch nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet[1].
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Handeln Hoheitsträger dagegen privatrechtlich und führt dieses Handeln zu einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern, so können Ersatzleistungsansprüche prinzipiell nur auf zivilrechtliche Grundlagen gestützt werden. Dies ist etwa der Fall bei der Beschaffung von Sachgütern (zB dem Erwerb eines Grundstücks, der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes oder dem Kauf von Büromaterialien), der Einstellung von Personal (Arbeiter und Angestellte), der Betätigung als Wirtschaftsunternehmen (zB kommunale Wohnungsvermittlung, städtische Spielbanken, Landesbanken) oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge in den Formen des Privatrechts (zB Wasser- oder Stromversorgung durch eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von einer Kommune gehalten werden).
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Die damit nötige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln lässt sich in vielen Fällen nicht mit Eindeutigkeit vornehmen. Zwar gibt es zahlreiche Abgrenzungstheorien. Diese Theorien lassen aber bei ihrer Anwendung häufig noch beträchtliche Reste an Zweifel und Unsicherheit zurück[2].
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Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Selbst dann, wenn das Handeln eines Hoheitsträgers als privatrechtliches Handeln zu qualifizieren sein sollte, kann in Ausnahmefällen dennoch eine öffentlich-rechtliche Ersatzleistung in Betracht kommen[3]. Auf diese Problematik wird bei den einzelnen Ersatzleistungsansprüchen eingegangen.
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Festzuhalten bleibt:
1. | Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen setzt eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch hoheitliches (öffentlich-rechtliches Handeln) voraus. |
2. | Handeln Hoheitsträger privatrechtlich, so kommen grundsätzlich nur zivilrechtliche Ersatzansprüche in Betracht. |
3. | Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem Handeln gelingt in manchen Fällen nicht mit wünschenswerter Klarheit und Eindeutigkeit. Man wird dann Analogien zu Fällen bilden müssen, die von der Rechtsprechung schon entschieden wurden. |