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3. Fristsetzung
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Art. 307 UAbs. 2 AEUV sieht für obligatorische wie für fakultative Stellungnahmen ein Recht zur Fristsetzung vor. Die Frist kann durch das → Europäischen Parlament, vom Rat und von der → Europäischen Kommission gesetzt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt einen Monat. Gibt der AdR die Stellungnahme nicht innerhalb der – abhängig vom Umfang der Sache angemessen zu setzenden – Frist ab, kann die Stellungnahme unberücksichtigt bleiben, weshalb dann wiederum keine Nichtigkeit des Rechtsaktes eintritt. Ist für die Abgabe einer – obligatorischen oder fakultativen – Stellungnahme eine Frist gesetzt, muss das Organ, das zur Abgabe der Stellungnahme aufgefordert hat, diese Frist abwarten.