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3. Vergütung

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Anders als für den WSA fehlt eine Art. 301 UAbs. 3 AEUV vergleichbare Regelung zur Festlegung der Vergütung. Die Vergütung erfolgt daher im AdR auf Grundlage der in Art. 306 UAbs. 2 AEUV vorgesehenen Geschäftsordnung (GO AdR). Art. 5 Nr. 5 GO AdR sieht eine Erstattung von anlässlich einer Plenartagung entstandenen Beförderungskosten vor, daneben werden Reise- und Sitzungsvergütungen gewährt.

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