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Öffentlich? Rechtlich?

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Das erste regelmäßige Fernsehprogramm der Welt wurde vor achtzig Jahren, ab März 1935 live über den »Fernsehsender Paul Nipkow« in Berlin ausgestrahlt. Reichssendeleiter Eugen Hadamovsky eröffnete den Sendebetrieb mit den Worten: »In dieser Stunde wird der Rundfunk berufen, die größte und heiligste Mission zu erfüllen: nun das Bild des Führers unverlöschlich in alle deutsche Herzen zu pflanzen.«

Von Anfang an ging es um Propaganda. Allerdings gab es noch kaum private Fernsehgeräte, lediglich hohe NSDAP- und Rundfunkfunktionäre verfügten über ein Privatgerät. Vielmehr richtete die Reichspost in ihren Postämtern öffentliche Fernsehstuben ein, in denen sich bis zu vierzig Personen vor ein oder zwei Fernsehgeräten versammeln konnten. Es folgten sogenannte Großbildstellen, in denen die Fernsehbilder mit Hilfe eines Projektors vergrößert wurden und so von bis zu dreihundert Zuschauern verfolgt werden konnten. Im August 1936, während der Olympiade in Berlin, die ein erstes »Fernsehereignis« darstellte, existierten in Berlin 27 solcher Fernsehstuben, und bis zu zehntausend Menschen konnten die Fernsehbilder jeden Monat verfolgen. Die Sendungen wurden über UKW übertragen, die Reichweite betrug maximal 80 Kilometer, war also auf den Berliner Raum beschränkt. Weitere Fernsehstuben gab es dank früher Breitbandverkabelung in Potsdam und Leipzig seit 1935 und in Hamburg seit 1941.

Die ersten Fernsehgeräte in Deutschland hießen »Einheitsempfänger« und wurden von den Nationalsozialisten als Teil ihrer straff organisierten Propaganda entwickelt, als eine Art »Volksfernsehen«, das dem Radio, dem »Volks­empfänger«, zur Seite gestellt werden sollte (den »Volkswagen« hatte man bereits). Doch Ende 1939 waren wohl kaum mehr als 500 Geräte des »Deutschen Einheits-Fern­seh-Empfängers E 1« mit seinem fest voreingestelltem Empfangskanal im Besitz von Privatpersonen. Zwar sollten fünf Firmen36 diesen Fernseher in großen Stückzahlen herstellen, und der Ausbau des Breitbandkabelnetzes im Deutschen Reich war bereits weit fortgeschritten, es liefen sogar Versuche mit Fernsehtelefonie. Doch mit Beginn des Angriffskrieges im September 1939 konzentrierten sich die faschistischen Machthaber wegen seiner größeren Reichweite und der bewährten Technik für ihre Propaganda hauptsächlich auf das Radio. Aufgrund der ohnedies vorhandenen Gleichschaltung aller Propagandasysteme reichten die bestehenden Möglichkeiten »Radio« und »Presse« völlig aus, und die kostenintensive Weiterentwicklung eines weiteren Mediums wie des Fernsehens wurde zurückgestellt, zumal man die Konzerne und Wissenschaftler, die die Fernsehtechnologie entwickelten, verstärkt im Bereich der einschlägigen Kriegstechnologien benötigte. Nach Friedrich Kittler war der Rundfunk vor allem »Mißbrauch von Heeresgerät«,37 und das Fernsehen war noch deutlicher als das Radio eine Militärtechnologie (wie ein paar Jahrzehnte später dann auch das Internet). Die Oberaufsicht über das Fernsehen wurde 1935 im Reichsministerium für Luftfahrt angesiedelt, Luftaufklärung, Luftraumüberwachung und Waffensteuerung gehörten schon vor Kriegsbeginn zu den wichtigsten Nutzungen der neuen Fernsehtechnologie.38 Es ging um die Entwicklung von Radarsystemen. Wissenschaftler arbeiteten seit 1932 an unbemannten »Fernsehtorpedos«, die durch Fernsehsteuerung ans Ziel gebracht werden sollten (diese Idee wurde dann 1991 im Golfkrieg im großen Stil umgesetzt). 1940 hatte die Fernseh GmbH für die Luftaufklärung ein Fernsehbild mit 1029 Zeilen geschaffen (die Geräte in den Fernsehstuben arbeiteten mit Übertragungen von 441 Zeilen), und der legendäre Fernsehtechniker Walter Bruch, der 1967 wesentlich am PAL-System des deutschen Farbfernsehens beteiligt war und während der Berliner Olympiade 1936 als Kameramann die Ikonoskop-Kameras (»Fernsehkanonen«) bediente, baute Anfang der vierziger Jahre in Peenemünde »eine quasi militärisch-industrielle Fernsehanlage«39 auf, die die Starts der V2-Raketen in den sicheren Prüfstand übertrug. Medien übertragen nach Kittler Informationen und konvertieren sie, wobei der Informationsbegriff sozusagen rein mathematisch ist. Vor allem aber steht am Anfang immer der Krieg, neue Medien sind seine Nebenwirkungen.40

Der offizielle Fernsehbetrieb im Nachkriegsdeutschland begann in der DDR am 21. Dezember 1952, an Stalins Geburtstag. In der BRD wurde der Fernsehbetrieb ein paar Tage später, am 25. Dezember (im Hamburger Hochbunker im Stadtteil St. Pauli) aufgenommen. Nach der Niederschlagung des faschistischen Regimes führten die West-Alliierten in der BRD einen »öffentlich-rechtlichen Rundfunk« als Teil der Demokratisierungsbemühungen ein. Hugh Greene, der jüngere Bruder des Schriftstellers Graham Greene und spätere Generaldirektor der British Broadcast Corporation (BBC), organisierte im Auftrag der britischen Besatzungsmacht den Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR) nach dem Vorbild der BBC, die 1922 als privates Unternehmen gegründet worden, jedoch permanent Einflußversuchen von Wirtschaft und Staat ausgesetzt war, weswegen die BBC 1927 gesetzlich in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt wurde – das erste »Public Service«-Modell war geboren und wurde zum Vorbild für alle weiteren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Europa. Dieser »Public Service« wird in der Regel durch Rundfunkgebühren finanziert, und zum Credo aller öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten gehören der Auftrag zur vertikalen wie horizontalen Grundversorgung (die gesamte Bevölkerung muß die Übertragungen empfangen können), der Programmauftrag und die Sicherung der Meinungsvielfalt.

Entsprechend des Vorhabens der Alliierten, mit Hilfe der Rundfunkverfassungen »eine überparteiliche, informationelle Grundversorgung der Bevölkerung zu garantieren, die die Pluralität der Gesellschaft widerspiegeln sollte« (Torsten Oltmanns),41 wurden die ursprünglichen Militärsender der Alliierten von 1948 bis 1949 in Landessender des öffentlichen Rechts unter deutscher Verwaltung umgewandelt. Es wurde also die föderale Struktur mit ihren Landesrundfunkanstalten geschaffen. Diese Landesrundfunkgesellschaften schlossen sich 1950 zur »Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland« zusammen, der ARD. Die Bindung der Anstalten an die »Erziehungsziele« der Politik war den Sendern in den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen auferlegt worden.

Von 1952 bis 1954 wurde das Fernsehprogramm im wesentlichen vom NWDR bestritten, der 90 Prozent der Herstellung und Ausstrahlung des Gesamtprogramms übernahm. Mit dem Inkrafttreten des Fernsehvertrags für die BRD am 1. November 1954, der die Kooperation der ARD-Anstalten regelte, trugen der NWDR 50 Prozent, der Bayerische Rundfunk (BR) 20 und der Hessische Rundfunk (HR), der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der Südwestfunk (SWR) jeweils 10 Prozent des gemeinsamen ARD-Angebots. Nachdem aus partikularistischen Gründen 1954 der Westdeutsche Rundfunk (WDR) und 1955 der Norddeutsche Rundfunk (NDR) gegründet worden waren, traten diese Sender 1956 an die Stelle des seit 1948 von Adolf Grimme als Generaldirektor geleiteten und nun liquidierten NWDR, der damals »größten publizistischen Institution der Bundesrepublik« (Friedrich Wenzlau).42

Bereits drei Jahre nach dem Sendebeginn der ARD drängten Interessenvertreter der Wirtschaft und Großverleger 1955 darauf, ein privatwirtschaftlich organisiertes Fernsehen zuzulassen, worin die Rundfunkanstalten eine Gefährdung ihres Sende- und Programm-Monopols sahen. Dem versuchten sie mit der Gründung eines eigenen zweiten Fernsehprogramms zuvorzukommen, das nicht vor 1960 den Sendebetrieb aufnehmen sollte, für das sie aber bereits 1957 Frequenzen beantragten. Der Bundespostminister lehn­te den Antrag der ARD-Anstalten für ein »Zweites des Ersten« jedoch ab. Bundeskanzler Adenauer hatte eigene Pläne.

Schon Anfang der fünfziger Jahre hatte Konrad Adenauer erfolglos versucht, Rundfunk und Fernsehen der BRD in seinem Sinn neu zu ordnen. Die von Adenauer geführte Bundesregierung beanspruchte Kompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks. Die unabhängigen und oft den Interessen der konservativen Bundesregierung entgegengesetzten Landesrundfunkanstalten waren Adenauer ein Dorn im Auge. Die größte ARD-Rundfunkanstalt wurde mit Adolf Grimme von einem Mann geführt, der Kontakt mit der Roten Kapelle gehabt hatte, von der Gestapo verhaftet und 1943 zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war. Unmittelbar nach der Befreiung vom Faschismus hatte Grimme Anzeige gegen den NS-Richter Manfred Roeder wegen dessen Beteiligung an den Unrechtsurteilen gegen Dietrich Bonhoeffer, Hans von Dohnanyi und 49 Mitglieder der Roten Kapelle erstattet. Grimme war von der britischen Besatzungsmacht bereits im August 1945 in führenden Positionen der Kulturpolitik eingesetzt worden. 1946 wurde er erster niedersächsischer Kultusminister. Grimme (von dem der schöne Ausspruch stammt: »Ein Sozialist kann Christ sein, ein Christ muß Sozialist sein«) stand für eine neue Bundesrepublik, die sich entschieden gegen alle Überbleibsel des Nationalsozialismus wandte und die im Rundfunk gewissermaßen eine »volkspädagogische Mission« (Wenzlau) erkannte und neue geistige, kulturelle und soziale Kräfte in Bewegung setzen wollte. Eine Provokation für den erzkonservativen Adenauer, dessen ehrgeizige Pläne Anfang der fünfziger Jahre jedoch vorerst noch von den eindeutigen Bestimmungen des Grundgesetzes ausgebremst wurden.

Doch Adenauer gab nicht auf. Die Bundesregierung wünsch­te sich ein zweites Fernsehprogramm, das bundesweit senden und dem Bund unterstellt sein sollte. Allerdings stand diese Konstruktion auf wackligen Füßen: Die Kulturhoheit lag (und liegt bis heute) bei den Ländern, die das neue Programm mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unterbinden lassen konnten. Zwar bewegte sich Adenauer mit seiner Argumentation in einer Grauzone, denn das Recht, die Sendelizenzen zu erteilen, lag bei der Deutschen Bundespost, war also Bundessache. Dennoch war er unsicher, ob er ein Fernsehprogramm unter Kuratel des Bundes durchsetzen konnte, weswegen er den Ländern eine Beteiligung von 49 Prozent an seinem Zweiten Programm anbot in der Hoffnung, die Länder damit von einer Klage abhalten zu können. Die Länder lehnten dieses Angebot jedoch ab. Trotzdem gründete Konrad Adenauer am 25. Juli 1960 die »Deutschland Fernsehen GmbH« – sein eigenes »Kanzler-Fernsehen«. Adenauer unterzeichnete den Gesellschaftervertrag als Bundeskanzler, der Bundesjustizminister Fritz Schäffer als Privatperson (!) und als Treuhänder für die Länder. Die Länder jedoch akzeptierten den CSU-Mitgründer Schäffer nicht, der eine durchaus umstrittene Rolle in der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte spielte. Hatte ihn schon die US-Militärregierung als bayerischen Ministerpräsidenten entlassen, weil er den öffentlichen Dienst nicht ausreichend von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern gesäubert hatte, sorgte er als Bundesfinanzminister für einen Skandal, weil er die sogenannte Wiedergutmachungspolitik zum Teil in ihr Gegenteil verkehrte, nicht nur, indem er die Zahlungen an Verfolgte des NS-Regimes verzögerte, sondern auch, weil unter anderem Angehörige der Legion Condor mit hohen Zahlungen versehen wurden.43

Kein Wunder, daß die Länder Fritz Schäffer als »ihren« Treuhänder ablehnten, und so wurde wenige Tage nach der Eintragung der Deutschland-Fernsehen GmbH ins Kölner Handelsregister die Satzung geändert, und der Bund übernahm auch die für die Länder vorgesehenen Anteile. Die SPD-geführten Bundesländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Hessen riefen das Bundesverfassungsgericht an, weil sie ihre Kulturhoheit durch das Adenauersche Kanzler-Fernsehen verletzt sahen. Adenauer und Schäffer ließen sich jedoch nicht beirren und trieben die Vorbereitungen zum Sendestart des zweiten Programms voran, der für den 1. Januar 1961 geplant war. Die Bundesländer sahen sich gezwungen, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, die das BVerfG am 17. Dezember 1960, also zwei Wochen vor dem geplanten Sendestart, auch tatsächlich erließ. Adenauer war auf ganzer Linie gescheitert. Das spektakuläre Urteil des BVerfG wird seither auch als »erstes Rundfunk-Urteil« bezeichnet. In diesem Urteil wurde die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar verworfen. Das BVerfG legte fest, daß für die Organisation des Rundfunks und Fernsehens ausschließlich die Länder zuständig sind, der Bund dagegen nur für die Rundfunktechnik. Das BVerfG sah das Bereitstellen von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in diesem Urteil ausdrücklich als öffentliche Aufgabe an, die von Privaten nicht zu bewältigen sei. Als Faktor und Medium der Meinungsbildung müsse der Rundfunk staatsfrei organisiert sein. Auch die zentralisierte Kontrolle des Rundfunks durch die Bundesregierung hielt das BVerfG für verfassungswidrig. Aufgrund der »Lehren aus Weimar« – näm­lich der zentralen Organisation des Rundfunks und der Kon­trolle durch die Reichspost, was den Mißbrauch des Rund­funks für Propagandazwecke im NS-Staat begünstigt habe – sollte in der BRD ausdrücklich nur die technische Seite und nicht der Inhalt, die »kulturelle Seite«, in der Verantwortung des Bundes liegen. Im Urteil des BVerfG heißt es: Der Rundfunk gehöre »ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird. Der Rundfunk ist mehr als nur ›Medium‹ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter ›Faktor‹ der öffentlichen Meinungsbildung.« Und: »Diese Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich keineswegs auf die Nachrichtensendungen, politischen Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung geschieht ebenso in Hörspielen, musikalischen Darbietungen, Übertragungen kabarettistischer Programme bis hinein in die szenische Gestaltung einer Darbietung.«44

Im Monat nach dem »Rundfunk-Urteil« beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder ein gemeinsames zweites Programm und unterzeichneten am 6. Juni 1961 den Staatsvertrag über eine »gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen: Zweites Deutsches Fernsehen«. Das Zweite Deutsche Fernsehen nahm am 1. April 1963 den Sendebetrieb auf. Zwischen 1964 (BR) und 1969 (SWR) richteten die ARD-Sender ihre eigenen »zweiten Programme« ein, die sie die »Dritten« nannten.

Da eine Anhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühren bereits in der Aufbauphase des öffentlichen Fernsehens nicht erwünscht war, wurde bei der Gründung des ZDF im Staatsvertrag die Fernsehwerbung als zweite Ertragsquelle ausdrücklich vorgesehen. Schon seinen zweiten Sendetag begann das ZDF mit Fernsehwerbung! Doch auch die ARD ermöglichte Werbung als zusätzliche Einnahmequelle: Am 3. November 1956 wurde im BR erstmals Fernsehwerbung gezeigt, ein 55-sekündiger Spot für das Waschmittel »Persil« mit Liesl Karlstadt und Beppo Brem. 1958 gründete der WDR eine hundertprozentige Tochtergesellschaft namens »Westdeutsches Werbefernsehen GmbH« (WWF) mit dem Ziel der Vermarktung von Werbezeiten im Vorabendprogramm. 1962 schlossen sich die Werbegesellschaften der einzelnen ARD-Sender zur »Arbeitsgemeinschaft Werbefernsehen« (AWF) zusammen.

Durch das Werbefernsehen konnten die Rundfunkgebühren lange stabil gehalten werden: 1953 betrug die Grundgebühr 2 DM, die zusätzliche Fernsehgebühr 5 DM, die Gesamtgebühr also 7 DM. 1968 forderten die Rundfunkanstalten eine Anhebung der Fernsehgebühren, und das BVerfG urteilte, daß die Länder die Hoheit über die Festsetzung der Rundfunkgebühren haben und daß die Anstalten deren alleinige Gläubiger seien. Die Gebühren wurden im Jahr 1970 entsprechend erhöht: Die Gesamtgebühr betrug nun 8,50 DM (Grundgebühr 2,50 DM, Fernsehgebühr 6 DM). 1973 beschloß die ARD-Hauptversammlung die Einrichtung eines zentralen Gebühreneinzugs, und ab dem 1. Januar 1976 betrieben ARD und ZDF das Gebühreninkasso über die Gebühreneinzugs-Zentrale (GEZ).

Auch im weiteren Verlauf der bundesdeutschen Fernsehgeschichte traf das Bundesverfassungsgericht wesentliche Entscheidungen, 1971 etwa, daß die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht als Gewerbebetriebe eingestuft werden dürfen und mithin von der Mehrwertsteuer befreit sind, oder 1981 die grundsätzliche Zulässigkeit von privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten, solange ein Mindestmaß an Meinungsvielfalt bei den Privaten sichergestellt ist (das sogenannte »dritte Rundfunk-Urteil«, das allgemein als Meilenstein auf dem Weg zur dualen Rundfunkordnung unserer Tage gilt). Wegen der damaligen Knappheit der Sendefrequenzen wurde die Zulassung der Sender gesetzlich geregelt. Das »vierte Rundfunk-Urteil« von 1986 zementierte das bis heute geltende duale Rundfunksystem. Das BVerfG entwickelt den Begriff der »Grundversorgung«, die die öffentlich-rechtlichen Sender zur Verfügung zu stellen haben. Dieser Grundversorgungsauftrag umfaßt drei Elemente: Die gesamte Bevölkerung muß die öffentlich-rechtlichen Programme empfangen können; ein gewisser inhaltlicher Standard der Programme muß gewährleistet sein; und die Programme müssen zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen. Dieser klassische Rundfunkauftrag umfaßt die volle Rundfunkversorgung der Bevölkerung mit Inhalten zur Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung. Aufgrund der Werbefinanzierung der Privatsender besteht demnach die Gefahr, daß populären, massenattraktiven Programmen ein großer Teil der Sendezeit gewidmet wird, weshalb die Privatsender allein die öffentliche Kommunikationsaufgabe, die sich aus der Rundfunkfreiheit ergibt, nicht erfüllen. Laut BVerfG gibt es also auf der einen Seite die Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Sender, auf der anderen Seite die Privaten, bei denen auch ein geringerer Grundstandard an Vielfalt zulässig sei, solange es eben die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen gebe. In der Folge dieses Urteils des BVerfG wurde 1987 der Erste Rundfunkstaatsvertrag geschlossen.

In diesem und in weiteren Grundsatzurteilen hat sich das Bundesverfassungsgericht als mächtiger Freund des öffentlich-rechtlichen Fernsehens etabliert. 1991 gibt das BVerfG im »sechsten Rundfunk-Urteil« eine grundsätzliche »Bestands- und Entwicklungsgarantie« für den öffentlich-recht­lichen Rundfunk, der sich im Konkurrenzkampf mit den Privaten demnach auch ausdrücklich wirtschaftlich betätigen darf. Mit diesem Urteil hat das BVerfG dem Öffentlich-Rechtlichen aber einen Bärendienst erwiesenen, wie wir heute wissen.

Betrachten wir das gültige Gesetz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien45 (RStV), eingehender. Bereits die zweite inhaltliche Aussage der Präambel erwähnt die Verstärkung von »Informationsvielfalt und kulturellem Angebot«, noch einen Absatz vor der bereits erwähnten Bestands- und Entwicklungsgarantie. In den ersten drei Paragraphen des Gesetzes geht es um die Definition des Anwendungsbereichs, um Begriffsbestimmungen und um allgemeine Grundsätze. Dann folgt bereits ein interessanter Absatz, nämlich »§4 Übertragung von Großereignissen«, die laut Gesetzgeber »zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm zeitgleich ausgestrahlt« werden müssen. Als Großereignisse werden ausschließlich Sport­veranstaltungen definiert, nämlich die Olympischen Spiele oder bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie Eröffnungs-, Halbfinal- und Finalspiele. Offensichtlich sind dem Gesetzgeber diese Sportereignisse besonders wichtig.

Im nächsten Paragraphen wird die »Kurzberichterstattung« über »Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich sind«, gesichert. Ein wichtiger Paragraph ist §6, in dem die Aufgabe der Fernsehveranstalter »zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes« festgelegt wird. Die Fernsehveranstalter müssen demzufolge »den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten«. Ihre »Fernsehvollprogramme« sollen einen »wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten«, und »im Rahmen seines Programmauftrages ... ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, ohne daß unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muß«. Eine interessante Forderung: Ganz offensichtlich sieht der Gesetzgeber die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zur Filmförderung ausdrücklich verpflichtet, und zwar sogar, ohne daß unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muß, was eine recht weitreichende Filmförderung bedeutet. Es ist die Frage, ob dieser Gesetzesauftrag wie auch viele andere heute auch nur im entferntesten erfüllt wird.

Im II. Abschnitt des RStV werden die »Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk« definiert. §11 enthält den vielzitierten »Rundfunkauftrag«, der an Deutlichkeit eigentlich nicht zu wünschen übrig läßt: »Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.«

Wir halten fest: Der Gesetzesauftrag der Öffentlich-Rechtlichen Sender ist eindeutig festgelegt, es geht um Bildung, Information, Beratung, »insbesondere« Kultur und »auch« Unterhaltung. Dies ist der gesetzliche Auftrag und zugleich die eigentliche Existenzberechtigung des öffentlich-rechtlichen Radios und Fernsehens.

Inwieweit erfüllen ARD und ZDF nun aber ihren Programmauftrag? Die »Programmleistung« der ARD setzte sich 2012 laut ARD-eigener »Fernsehstatistik« unter anderem wie folgt zusammen:46

Politik und Gesellschaft: 31,1%

Kultur und Wissenschaft: 5,4%

Sport: 7,9%

Fernsehspiel: 4,7%

Spielfilm: 18,0%

Unterhaltung: 9,7%

davon Vorabend: 4,1%

Musiksendungen: 0,1%

Familie: 17,1%

Spot/Programmüberleitungen: 4,4%

Werbung: 1,2%

Diese Zahlen weisen keinen Anteil der »Information« auf, weil sie »nach ARD-spezifischen Ressorts gegliedert« sind – eine für ARD wie ZDF typische Verschleierungstaktik.

Die Programmleistung des ZDF in 2012 laut sendereigener Zählung im »ZDF-Jahrbuch« unter anderem:47

Aktuelles: 13,8%

Politik & Zeitgeschehen: 4,5%

Sport: 6,6%

Zeitgeschichte: 0,8%

Kinder, Jugend: 5,5%

Fernsehspiel: 5,0%

Spielfilm: 8,5%

Musik: 0,5%

Show: 10,2%

Unterhaltung – Wort 7,5%

Reihen und Serien (Vorabend): 11,3%

Werbefernsehen (Spots): 1,1%

Programmpräsentation: 2,6%

Mainzelmännchen-Inserts: 0,2%

Sponsorenhinweise: 0,1%

Bei den Werbeanteilen muß man berücksichtigen, daß diese auf das Vorabendprogramm beschränkt sind, ab 20 Uhr besteht bekanntlich ein Werbeverbot in den öffentlich-rechtlichen Programmen.

Es fällt auf, daß die beiden Sender keine einheitliche Zählweise verwenden, was man wohl nur so interpretieren kann, daß sie keine Überprüfung wünschen, inwieweit sie dem Gesetzesauftrag zu Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung nachkommen. Das ZDF leistet sich zum Beispiel eine geradezu frivole Zusammenfassung und behauptet, 57,5 Prozent der Sendungen und 42,2 Prozent aller Minuten seines Programms bestehe aus »Information«. – Inwieweit die einzelnen Filme und Sendungen andererseits den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien »Kultur« oder »Bildung« entsprechen, wird im fünften Kapitel näher untersucht werden.

Der Rundfunkstaatsvertrag als gesetzliche Grundlage sieht vor, daß das öffentlich-rechtliche Fernsehen eben just dieses sei: eine »öffentliche«, mithin uns allen irgendwie gehörende Institution. Dies jedoch würde Transparenz voraussetzen. Die Öffentlichkeit müßte logischerweise das Recht haben, diese Institution zu kontrollieren, über Details der Finanzierung und der Strukturen informiert zu werden. All dies wäre in einer demokratischen Institution selbstverständlich – ist es aber nicht bei den von uns finanzierten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten.

Jeder öffentliche Haushalt, sei es der Bundeshaushalt, der Haushalt der einzelnen Länder oder der Haushalt jedes Landkreises, jeder Stadt und jedes kleinen Dorfes ist in der BRD grundsätzlich transparent. Waren die staatlichen oder kommunalen Institutionen früher verpflichtet, ihre Haushalte öffentlich auszulegen, und zwar vor, während und nach der Beschlußfassung, so erfolgt dies im 21. Jahr­hun­dert logischerweise meist im Internet. Dort kann man nachlesen, wofür die Steuergelder und Einnahmen aus Abgaben verwendet werden. Jede öffentlich finanzierte oder subventionierte Einrichtung muß ihre Haushalte offenlegen, die Bürgerinnen und Bürger können die größten wie die kleinsten öffentlichen Ausgaben wiederfinden – im Haushaltsplan des Landes Berlin etwa, wieviel die Senatskanzlei jährlich zum Beispiel für Portokosten, für die Haltung von Fahrzeugen oder, ja, in der Tat: für Rundfunkbeiträge ausgibt (nämlich zum Beispiel 5500 Euro im Haushalt 2013 – unter Titel 51101). Man sollte meinen, daß ein ähnliches, transparentes Vorgehen für eine öffentliche Institution wie die Rundfunkanstalten doch ebenfalls selbstverständlich sein sollte, ja, daß die Zwangsabgabenzahlern doch geradezu ein grundsätzliches Recht haben sollten, zu erfahren, was mit ihren Einnahmen passiert, wie sie ausgegeben werden (wie im übrigen ja auch Großkonzerne ihre Geschäftsberichte öffentlich zugänglich machen müssen). Es sind immerhin stattliche Beträge, die da jedes Jahr zusammenkommen: 2012 wurden laut KEF-Bericht 7,31 Milliarden Euro an Rundfunkgebühren eingenommen, 2014, mit dem neuen System von Zwangsabgaben, dem sogenannten »Haushaltsbeitrag«, lagen die Jahresinnahmen bei 8,32 Milliarden Euro.48 Zum Vergleich: Der gesamte Haushaltsansatz 2015 für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beträgt 7,12 Milliarden Euro, der des Bundesinnenministe­riums 5,73 Mrd. Euro, des Außenministeriums 3,42 Mrd. Euro, und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegt bei 8,46 Mrd. Euro.49

Rund 9,2 Milliarden Euro – um noch einen Vergleich anzuführen – zahlen die Deutschen jährlich an die beiden großen Kirchen. Nur: Dies ist, im Gegensatz zur Rundfunkgebühr, keine Zwangsabgabe. Wer keine Kirchensteuer mehr zahlen will, kann aus der Kirche austreten. Bei der Rundfunkabgabe gibt es kein Entkommen, bezahlen muß mittlerweile ja sogar, wer gar kein Fernseh- oder Rundfunkgerät betreibt.

Während die Bürgerinnen und Bürger sich also über alle Ausgaben der Ministerien kundig machen können, erfahren sie von ARD und ZDF – praktisch nichts. Sie sehen buchstäblich in die Röhre. Während man im Bundesministergesetz das Jahresgehalt der Bundeskanzlerin recherchieren kann (etwa 247 200 Euro brutto), ist die Veröffentlichung der Jahresgehälter der Intendanten der Rundfunkanstalten bis heute freiwillig und wurde nur unter massivem öffentlichen Druck erreicht, beim HR bleibt sie bis heute Verschlußsache. Tom Buhrow, der Chef der größten ARD-Anstalt, des WDR, kommt laut einer Spiegel-Veröffentli­chung auf ein höheres Gehalt als die Kanzlerin, nämlich auf 367 232 Euro pro Jahr, die RBB-Intendantin Dagmar Reim verdient laut Handelsblatt 228 000 Euro plus 12 000 Euro Einnahmen aus Nebenverdiensten. Beim kleinsten und ärmsten Sender der ARD, bei Radio Bremen, verdient der Intendant 246 000 Euro, die Intendantin des MDR kommt auf 247 801 Euro plus 21 888 Euro aus Nebenverdiensten, der ZDF-Intendant kommt laut Hochrechnung auf knapp 350 000 Euro jährlich plus 33 291 Euro aus Nebenjobs. NDR-Intendant Lutz Marmor erhält 305 417 Euro plus 27 000 Euro aus Nebentätigkeiten, unter anderem aus Mandaten bei zwei Banken und einer Versicherung. Der Intendant des BR, Ulrich Wilhelm, erhält 309 720 Euro und verzichtet als einziger Intendant komplett auf Nebenverdienste, also auf die ihm eigentlich zustehenden Bezüge von Tochterfirmen wie Europool oder Bavaria Filmkunst.50

Doch das sind nur die Spitzengehälter einiger weniger. Daneben gibt es gigantische Personalkosten, die ARD und ZDF jährlich zusammenstellen und bei der KEF als Teil ihres »Finanzbedarfs« anmelden. Die Kommission nimmt damit eine zentrale Rolle im deutschen öffentlich-recht­li­chen Fernsehsystems ein. Die KEF überprüft mindestens alle zwei Jahre den Finanzbedarf, den die Fernsehanstalten angemeldet haben, und empfiehlt den Parlamenten der Bundesländer die daraus folgende Festsetzung des jeweiligen Rundfunkbeitrags. Die Länder dürfen allerdings laut Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nur die Sozialverträglichkeit des Beitrages überprüfen. Die KEF besteht aus sechzehn »unabhängigen Sachverständigen« und beschließt ihre Berichte »mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder«.51 Die Zusammensetzung der KEF soll Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung (3 Personen), aus dem Bereich der Betriebswirtschaft (2), mit »besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts«, die gleichzeitig die Befähigung zum Richteramt haben sollen (2), aus dem Bereich der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft (3), aus dem Bereich der Rundfunktechnik (1) und aus den Landesrechnungshöfen (5) berücksichtigen. Es fällt auf, daß die sechzehn KEF-Mitglieder zwar Wirtschafts-, Rechts- und sogar Technik-Fachleute sein sollen, daß aber kein einziger »Kreativer« vorgesehen ist, also keine Fernsehmacher, keine Autoren, keine Regisseure oder Schauspieler. Die KEF ist als ein reines Technokraten-Organ gedacht. Und ihre Zusammensetzung als »staatsnah« zu bezeichnen, ist noch milde ausgedrückt: Mitglieder der Kommission sind beziehungsweise waren (Stand: Februar 2014)52 unter anderem:

als ihr Vorsitzender Dr. Hein Fischer-Heidlberger (benannt durch Bayern), der von 1984 bis 1998 in der Bayerischen Staatskanzlei unter anderem als Persönlicher Referent des Ministerpräsidenten, als Büroleiter des Leiters der Staatskanzlei und als Leiter verschiedener Abteilungen gearbeitet hat und von 1999 bis 2004 Amtschef des bayerischen Umweltministeriums war; seit 2004 ist er Präsident des Bayerischen Oberen Rechnungshofes;

als ihr stellvertretender Vorsitzender Ralf Seibicke (Sachsen-Anhalt), von 2003 bis Anfang 2015 Präsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt und seitdem mit 54 Jahren »bestbezahlter Frühpensionär des Landes« (Mitteldeutsche Zeitung); Seibicke wollte auch Bundestagsabgeordneter der CDU werden, deren Mitglied er ist;

Klaus Behnke (Rheinland-Pfalz) war Referent beim rheinland-pfälzischen Finanzministerium, 1997 bis 2000 bei der Treuhand-Liegenschafts-Gesellschaft beschäftigt und ist seit 2007 Präsident des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz; er ist Mitglied der SPD;

Marion Claßen-Beblo (Berlin) ist Präsidentin des Berliner Rechnungshofes;

Norbert Holzer (Saarland) war unter anderem zehn Jahre lang Bürgermeister von Riegelsberg und von 1997 bis 2011 Verwaltungs- und Betriebsdirektor des Saarländischen Rundfunks;

Werner Jann (Brandenburg) war unter anderem Leiter der »Denkfabrik« in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein und gehörte der sogenannten Hartz-Kommission an;

Helmuth Neupert (Sachsen) war von 1978 bis 1985 im Bayerischen Wirtschaftsministerium tätig, 1991 bis 1992 Rundfunkreferent und stellvertretender Abteilungsleiter in der Sächsischen Staatskanzlei und 1992 Hauptabteilungsleiter im MDR;

Hubert Schulte (Bremen) war von 1981 bis 1985 finanzpolitischer Referent der SPD-Bundestagsfraktion, 2000 bis 2001 Chef der Hamburger Staatskanzlei, 2003 bis 2005 Finanz-Staatssekretär in Berlin und von 2005 bis 2011 Chef der Bremer Staatskanzlei;

Tilmann Schweisfurth (Mecklenburg-Vorpommern) hat beim Bundesministerium für Finanzen und als Referatsleiter beim Sächsischen Finanzministerium gearbeitet und ist seit 2004 Präsident des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern; 2013 hat die Staatsanwaltschaft laut Hamburger Abendblatt Anklage gegen Schweisfurth wegen des Verdachts der Untreue in mehreren Fällen sowie des Betrugs erhoben, er soll Mitarbeiter seiner Behörde mit etwa 500 Stunden in die Vorbereitung seiner Lehraufträge an der Uni Rostock eingebunden und seinen Dienstwagen wie einen Privatwagen genutzt haben.53

Andere Mitglieder der KEF sind oder waren Banker, Direktoren von ARD-Rundfunkanstalten und Wirtschaftsprüfer (so der Aufsichtsratsvorsitzende des umstrittenen Wirtschaftsprüfungskonzerns PricewaterhouseCoopers AG, Nor­bert Vogelpoth; die Experten von PwC haben Hunderte von Unternehmen darin beraten, mit der Gründung von Gesellschaften in Luxemburg, meistens »Briefkastenfirmen«, auf legale Weise niedrige oder gar keine Steuern zu zahlen).54 Parteimitgliedschaften wurden nur angegeben, wenn sie zweifelsfrei nachweisbar waren. Es fällt aber auf, daß viele Mitglieder der KEF aus staatlichen oder staatsnahen Bereichen, teilweise sogar direkt aus den Rundfunkanstalten stammen und/oder in leitenden Positionen für die jeweiligen Landesregierungen gearbeitet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte entsprechend in seinem achten Rundfunk-Urteil beklagt, daß die KEF »lediglich ein Hilfsinstrument der Ministerpräsidentenkonferenz« sei und nicht der in der Verfassung geforderten Unabhängigkeit vom Staat entspreche, woraufhin 1994 das KEF-Verfahren geändert wurde. Wenn man allerdings die Zusammensetzung der Kommission betrachtet, kann man nach wie vor nur wenig Staatsferne konstatieren, dafür um so mehr direkte oder indirekte Treue zu den Ministerpräsidenten, für die einige der KEF-Mitglieder sogar jahrelang gearbeitet haben. Und man wird unschwer verstehen, warum die KEF kaum für Transparenz der Haushalte von ARD und ZDF sorgt.

Sinnvoll wäre es, wenn die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in einem jährlichen Produzentenbericht detailliert darüber Auskunft geben würden, wofür welche Rundfunkbeiträge genau verwendet werden, wie es die Anti-Korrup­tions-Organisation Transparency International 2011 gefordert hat. Anlaß dieser Forderung waren »zahlreiche Skandale und Affären im Verhältnis zwischen öffentlich-recht­lichen Anstalten und Auftragsproduzenten bzw. einzelnen Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Sender«.55 Transparency International spielte unter anderem auf die »Durch­wurstelwirtschaft mit kriminellen Auswüchsen« beim Skandalsender MDR an, wo es nicht nur etliche korrupte Mitarbeiter gab, sondern auch »beim Bau diverser Sendergebäude gegen eigene Anlagerichtlinien verstoßen« wurde. Nahezu alle MDR-Immobilien seien zu deutlich überhöhten Raten geleast, wovon »vor allem Immobilienfonds profitieren«, wie die Berliner Zeitung berichtete.56 Um den Fondsanlegern ausreichende Profite zu sichern, vermietete der MDR zum Beispiel in seinem Landesfunkhaus Erfurt kurzerhand Räume an den federführend vom eigenen Haus betriebenen Kinderkanal Kika zu Mieten, die laut Spiegel »mehr als doppelt so hoch wie ortsüblich« waren. Doch das war nicht der einzige Skandal um Kika. Dort hatte ein spielsüchtiger Herstellungsleiter den Sender um 8,2 Millionen Euro betrogen, und »der Betrug war kinderleicht«, wie die Frankfurter Allgemeine titelte (11. 12. 2010), denn erst die mangelhafte Finanzkontrolle bei MDR und Kika ermöglichte eine der teuersten Betrügereien in der Geschichte des deutschen Staatsfernsehens, die aber zugleich die generellen Schwächen im Abrechnungssystem der gebührenfinanzierten Sender offenbarten. Doch wenn der MDR einmal nicht wegen krimineller Machenschaften in den Schlagzeilen stand, dann legt er seine »flüssigen Gelder« gerne auch einmal hochspekulativ in windige Anlagen an, etwa in riskante synthetische Ecuador-Anleihen, die man von der Dresdner Bank erwarb und die dem MDR im Jahr 2000 einen Verlust von knapp 4 Millionen D-Mark bescherten.

Dagegen handelt es sich bei der Korruptionsskandal um die Fernsehspielchefin des NDR fast schon um »Peanuts«, wie Bankenchefs es wohl nennen würden. Doris J. Heinze hat jahrelang Drehbücher, die sie selbst und ihr Ehemann unter Pseudonymen geschrieben haben, beim eigenen Sender untergebracht.

An der Affäre ist auch eine Produzentin beteiligt, die die Drehbücher ungelesen gekauft hat, weil Heinze ihr garantiert hatte, daß der NDR die Projekte umsetzen werde. Vierzehn Straftaten, begangen zwischen 2003 und 2007, wurden den drei Angeklagten zur Last gelegt.

»Die Strukturen und Prozesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen«, fordern die Korruptionsbekämpfer von Transparency International. Solange bei den Sendeanstalten jedoch Null-Transparenz herrscht, sind der Korruption Tür und Tor geöffnet.

Doch die Anstalten verweigern sich systematisch allen Versuchen, wenigstens ansatzweise Transparenz herzustellen. Die Produktionskosten der einzelnen Sendungen werden nach wie vor verschleiert, es gibt nur einige wenige, allgemeine Beträge auf den Internetseiten. Und wenn ein Journalist nach gültigen Gesetzen, etwa dem Pressegesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz, Auskünfte darüber erlangen will, ob ein Rundfunkrat des WDR gleichzeitig geschäftliche Beziehungen zu dem Sender unterhält (was unzulässig wäre), wird er geschlagene sieben Jahre an der Nase herumgeführt, vertröstet, ignoriert, nochmal vertröstet, muß den Sender womöglich sogar verklagen, wie man in einem bemerkenswerten Aufsatz von Marvin Oppong nachlesen kann.57

Die Arroganz der öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber denen, die sie bezahlen, ist unglaublich, die fehlende Transparenz ein permanenter Skandal. Das Staatsfernsehen bittet alle Haushalte zur Kasse, es will aber partout nicht verraten, was es mit all dem Geld macht.

Generell ist die Staatsdurchsetzung der Institutionen des sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein massives Problem. Letztlich haben der Staat, die Politik, die Parteien längst in allen Institutionen das Sagen: »Politiker, soweit das Auge reicht« (Michael Hanfeld). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt 2014 festgestellt, daß der ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig ist: Der bisherige Anteil staatlicher und staatsnaher Vertreter in den Aufsichtsgremien des Senders ist deutlich zu hoch und mithin ein Verstoß gegen die Verfassung. »Das Gebot der Staatsferne verbietet eine Instrumentalisierung des Rundfunks durch den Staat und verlangt eine weitgehende Besetzung der Aufsichtsgremien mit staatsfernen Mitgliedern«, heißt es in dem Urteil. Anlaß des Urteils war, daß eine CDU/CSU-Mehrheit im Verwaltungsrat 2009 auf Betreiben des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) den Vertrag von Chefredakteur Nikolaus Brender nicht verlängert hatte. Er war den Politikern zu unbequem geworden.

Die Gremien, um die es geht, sind der Fernsehrat mit 77 Mitgliedern und der Verwaltungsrat mit 14. Im Fernsehrat, der unter anderem den Intendanten wählt, waren 50 der 77 Mitglieder »unmittelbar dem Staat zuzurechnen«, wobei auch die Fernsehräte, die die Gesellschaft repräsentieren sollen, und die Vertreter der Verbände letztlich ebenfalls von den Ministerpräsidenten bestimmt werden. Von den 14 Mitgliedern der Verwaltungsrats, der den Etat des ZDF absegnet und auf Vorschlag des Intendanten die Direktoren und den Chefredakteur des Senders bestimmt, sind 6 direkt vom Staat vergeben (5 amtierende oder ehemalige Ministerpräsidenten, 1 Vertreter der Bundesregierung), un­ter den 8 übrigen, die vom Fernsehrat entsandt werden, sind logischerweise ebenfalls wieder mehrere Träger von Staats- oder Parteifunktionen, schließlich ist der entsendende Fernsehrat ja ebenfalls mehrheitlich von Staats- und Parteifunktionären besetzt.58

Ein Bundesverfassungsrichter sprach in der Verhandlung von einem »Duopol«, also davon, daß sich »zwei Parteien das ZDF untereinander aufteilen«, nämlich CDU/CSU und SPD. Ein anderer äußerte, daß die Gremien möglicherweise die Vielfalt der Bundesländer widerspiegelten, gewiß aber nicht die Vielfalt der Gesellschaft im Deutschland des Jahres 2013. Als Vertreter der »gesellschaftlich relevanten Gruppen« werden bei den Gremien seit jeher Parteipolitiker in Tarnfunktionen auf die entsprechenden Posten gehievt: So ist ein Politiker, der zugleich Rechtsanwalt ist, plötzlich als Vertreter freier Berufe im Fernsehrat, eine Politikerin, die Tierärztin war, mutiert zur Vertreterin der gesellschaftlichen Gruppe der Tierschützer, und der Chef einer Staatskanzlei sitzt plötzlich als Verbraucherschützer in den einschlägigen Gremien.59

Um bei der Postenvergabe berücksichtigt zu werden, ist es wichtig, einem der beiden großen »Freundeskreise« anzugehören. Es gibt den schwarzen und den roten (und einen kleinen »grauen«, in dem sich die wenigen unabhängigen Köpfe bewegen). Die Freundeskreise treffen sich separat, in etwa so wie bei Fraktionssitzungen im Bundestag – nur, daß das öffentlich-rechtliche Fernsehen eben ausdrücklich »staatsfern« zu sein hat und das Grundgesetz es untersagt, den Rundfunk »für staatliche Zwecke zu instrumentalisieren« und Staatsvertretern bestimmenden Einfluß auf das Programm einzuräumen. Die Rundfunk-Oberen argumentierten in der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts, in den Freundeskreisen lasse sich »besser diskutieren als im Fernsehrat«. Politiker ignorieren also vom Gesetz vorgeschriebene Gremien, weil sie lieber unter sich bleiben wollen. Und wie haben die Politiker diese undemokratischen Zustände in der Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht verteidigt? Ziel sei nur, »das ZDF voranzubringen«, und: Das sei beim ZDF »schon immer so gewesen«.

Es muß einigermaßen komisch angemutet haben, daß ausgerechnet Kurt Beck (SPD), ehemaliger rheinland-pfäl­zischer Ministerpräsident und heute als Berater des Chemiekonzerns Boehringer Ingelheim als Pharma-Lobbyist tätig und immer noch Vorsitzender des ZDF-Verwal­tungs­rats (neben dem Intendanten also der stärkste Mann im Sender), vor dem Bundesverfassungsgericht angemerkt hat, es sei »wünschenswert, daß es auch in Ausnahmefällen nicht zu konzentrierter politischer Einflußnahme« beim ZDF kom­­me. »Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche« kann man da nur mit F. W. Bernstein seufzen.

Von den 14 Verwaltungsräten des ZDF waren Ende 2014: 5 aktuelle oder ehemalige Ministerpräsidenten, 2 ehemalige Staatsminister und 3 aktuelle oder ehemalige Politiker (einer davon als Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) – 10 der 14 Mitglieder lassen sich also eindeutig der Staats- und Politiksphäre zuschlagen. Oder andersherum: Mindestens 11 der 14 ZDF-Verwaltungsräte gehören politischen Parteien an und waren für diese größtenteils in gehobenen Positionen tätig, 5 für die CDU, 2 für die CSU, 4 für die SPD.

Doch das ZDF, das vom Bundesverfassungsgericht zurechtgestutzt wurde, ist nur ein, wenn auch besonders symp­tomatisches Beispiel dafür, daß das Demokratieverständnis im Parteienstaat in eine bedenkliche Schieflage geraten ist. Ähnliche Ämterpatronage durch die Parteien erleben wir bei der Personalauswahl in der Verwaltung, bei öffentlichen Wirtschaftsunternehmen (von Elektrizitätswerken über Spar­kassen bis hin zu Verkehrsbetrieben oder Versorgungsunternehmen), bei hohen Gerichten oder Rechnungshöfen, sie erstreckt sich »auf die Belohnung von Parteigängern (Versorgungspatronage), die Sicherung der Macht (Herrschaftspatronage) und die Demonstration von Einfluß (Demonstrationseffekt). Insoweit ›durchdringen‹ politische Par­teien die Zivilgesellschaft in allen Bereichen und Sphären«, hält Transparency International in seinem »Nationalen Integritätsbericht« fest.60

Die Politiker und das Staatsfernsehen gehen offensichtlich nicht davon aus, daß das Fernsehen der Gesellschaft gehöre und mithin denen verpflichtet sei, die es finanzieren, sondern der Politik. Auch die neue ZDF-Gremienbesetzung nach der Ohrfeige durch das BVerfG wurde unbeirrt wieder in den Hinterzimmern der Staatskanzleien und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit von den Parteien ausgekungelt. Die einzige mögliche und sinnvolle Lösung, um die Unabhängigkeit der Gremien zu gewährleisten, wäre, daß die Politiker sich komplett aus den Rundfunkräten zurückziehen, wie es der Deutsche Journalistenverband denn auch fordert. Doch das wir wohl nie passieren. Auch in Zukunft werden in den Gremien und den wichtigen (auch redaktionellen) Positionen Politiker und Staatsvertreter sitzen, nach Parteibuch besetzt vom Duopol aus Union und Sozialdemokraten – wie der Intendant des Bayerischen Rundfunks, der vorher Sprecher des Ministerpräsidenten Stoiber (CSU) und zuletzt Sprecher von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) war, oder die Vorsitzende des WDR-Rundfunkrats, die CDU-Politi­ke­rin Ruth Hieronymi, oder die Vorsitzende des Rundfunkrats von Radio Bremen, die SPD-Politikerin Eva-Maria Lemke, und wahrlich nicht zuletzt der ZDF-Verwaltungsrats-Chef Kurt Beck (SPD). (Und wenn die Vorsitzenden des Rundfunkrats ausnahmsweise mal keine Politiker sind, dann sind es gerne Kirchenvertreter wie beim BR, HR oder RBB.) Für problematisch hielt das Bundesverfassungsgericht übrigens auch die Tatsache, daß große Teile der Gesellschaft, etwa Migranten oder Muslime, in den Gremien der Rundfunkanstalten gar nicht vertreten sind.

Das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist, wie Michael Hanfeld schrieb, »von den Parteien abhängig bis ins Mark«, die vorgebliche Staatsferne ist »eine Chimäre«, denn es gilt das Grundgesetz des deutschen Staatsfernsehens: »Ihr – die Politik – sichert uns das Geld. Wir – die Rundfunkanstalten – kümmern uns um den politischen Proporz.«61 Im Grunde ist es ja kein Wunder, wenn ein nur formal bestehender Pluralismus in den Gremien der Fernsehanstalten dazu führt, daß auch nur formal pluralistisch-demokratische Fernsehangebote in den Programmen vorhanden sind. »Der Begriff der Öffentlichkeit verschwindet zunehmend. Das gilt für viele Bereiche, nicht zuletzt das Fernsehen. Hier wird schon lange nicht mehr für die Öffentlichkeit gearbeitet. Das deutsche Fernsehen ist keine Produktionsanlage mehr, sondern eine Distributionsplattform« (Alexander Kluge).62

Es gibt in Deutschland kein öffentlich-rechtliches Fernsehen mehr. Weite Teile dessen, was in betrügerischer Absicht immer noch so bezeichnet wird, ist längst privatisiert. Der Rest ist typisches Staatsfernsehen mit einschlägiger Propaganda und Ideologie. Doch wollen wir mit Zwangsbeiträgen finanzierte Propagandasender?

Das Staatsfernsehen ist ein aus ideologischen Gründen künstlich am Leben erhaltenes Auslaufmodell. Nach Michel Foucault (Die Ordnung der Dinge) kann Geschichte als Abfolge von Wissensordnungen beschrieben werden, und jede Epoche steht unter der Regie einer so genannten Episteme,63 die »die Bedingungen definiert, unter denen jegliches Wissen möglich ist«. Die Epoche jedoch des Fernsehens und mithin des Staatsfernsehens ist bereits untergegangen, und wenn wir dennoch mitunter auf die Fernsehbildschirme schauen, dann aus Gewohnheit und Bequemlichkeit – oder aus Sentimentalität.

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