Читать книгу Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr. - Boris Dreyer - Страница 16
d) Die erste Phase
ОглавлениеGleichwohl war die sukzessive Aufgabe von einigen der patrizischen Privilegien durch die Plebs hart erkämpft. Zeitweilig herrschten bürgerkriegsähnliche Zustände.
Patrizier wehren sich
Die Patrizier gaben sich nicht geschlagen und wehrten sich gegen die Ansprüche der Plebejer: Sie sorgten für ein Verbot der Heirat zwischen plebejischen und patrizischen Geschlechtern. Weiter dehnten sie das imperium der obersten Magistrate, das ursprünglich Ausfluss königlicher Allgewalt über Leben und Tod der Mitbürger war, aus, indem sie ein umfassendes Züchtigungsrecht (coercitio) bis hin zur Todesstrafe ohne Gerichtsurteil beanspruchten.
Kampfinstrumente der Plebs
Dagegen organisierte sich die plebs, indem sie sich in außenpolitischen Notzeiten dem Kampf verweigerte oder ausmarschierte (secessio).
Weiterhin schuf sich die plebs eine Standesorganisation, das concilium plebis, die Versammlung der Plebejer, die in „klassischer Zeit“ nach den lokalen tribus gegliedert war. Ursprünglich war die tribus die lateinische Bezeichnung für die in drei Stämme untergliederte Bürgerschaft, die unter etruskischer Ägide „zusammengesiedelt“ wurde (Synoikismos). In „klassischer Zeit“ bezeichnete man mit tribus spätestens seit 241 v. Chr. die 35 örtlichen Untergliederungen („Gemeinden“) – darunter 4 städtische und 31 ländliche –, in die jeder Bürger „eingeschrieben“ war. Abgestimmt wurde hier nach Körperschaften, wie es typisch war für die römischen Volksversammlungen, so dass jede tribus, unabhängig von der Kopfzahl, eine Stimme hatte.
Volkstribun
Die Plebejer schufen sich auch eine „Exekutive“ in Form eines tribunus plebis, eines Volkstribuns, dessen Durchsetzungskraft sich nach der faktischen Macht der in einheitlichem Willen handelnden plebs bemaß.
Diese bekräftigte ihre Unterstützung durch einen Schwur. Der Volkstribun – der außerhalb des staatlichen Rechts stand – wurde unter göttlichen Schutz (sacrosanctitas) für seine Handlungen im Interesse der Mitglieder der plebs gegenüber den patrizischen Magistraten gestellt. Diese okkupierten und nur durch die Masse der plebs garantierten „Rechte“ wurden später unter den Begriffen ius auxilii und ius intercessionis als typische Gewalten eines Volkstribuns legalisiert. So konnten die Volkstribunen sogar Magistrate vor das concilium plebis als Gerichtshof bringen und aburteilen lassen.