Читать книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy - Страница 90
Anmerkungen
ОглавлениеBeck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit.
König in: Verbandsstrafe, S. 39 (46).
Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit, S. 100.
Vgl. zu diesem Verständnis organisierter Unverantwortlichkeit Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 34; Schünemann wistra 1982, 41 (42); Dannecker GA 2001, 101 (103 f.); Rotberg in: 100 Jahre Deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, S. 193 (207 f.); Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 196; Volk JZ 1993, 429 (433).
Eine vielschichtige Darstellung des ermittlungstaktischen Problems im Bereich der Wirtschaftskriminalität liefert Theile Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren, S. 170 f.
Bierce The collected works of Ambrose Bierce, S. 57.
Alexander Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten, S. 41.
Volk JZ 1993, 429 (433).
Dies führen beispielsweise Napp Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 95 und Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 47 f. ins Feld.
Terstegen/Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 39.
Im schweren Chemie-Störfall der Hoechst AG waren ca. zehn Tonnen der chemischen Substanz Nitroanisol ausgetreten und hatten sich als gelber Regen auf dem Betriebsgelände und benachbarten Wohngebieten niedergeschlagen. Drei erfahrene Chemiearbeiter machten während der Nachtschicht drei voneinander unabhängige Fehler bei der Bedienung einer nicht sehr komplizierten Anlage zur Herstellung von O-Nitroanisol. Das Überdruckventil öffnete sich – die Anlage explodierte also nicht – und eine Chemiewolke führte zu Niederschlag in einem Wohngebiet. Der Störfall wurde im Werk erst verspätet bekannt, die Warnung an die Bevölkerung wurde erst am nächsten Morgen gegeben. Die Staatsanwaltschaft stellte die meisten Ermittlungsverfahren ein; lediglich der Bedienungsmann wurde wegen umweltgefährdender Luftverunreinigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Vgl. zum Sachverhalt Preis des Versagens in: Die ZEIT vom 5.3.1993; vgl. aus der Perspektive der Versicherungswirtschaft Schilling, Haftungsrisiken und Haftpflichtversicherung Entwicklung und Perspektiven in: VW 1993, S. 1438.
Siehe unten Rn. 354.
Alexander Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten, S. 53; Heine Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, S. 44; Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 22.
Heine Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, 37 f., 47.
Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisationen, S. 185.
Die Auswirkungen arbeitsteiliger Prozesse auf strafrechtliche Zuschreibungsprozesse sind vielfältig und sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, weil sie für die an dieser Stelle eingenommene Beobachterperspektive wenig Relevanz aufweisen. Im dogmatischen Teil wird auf die rechtlichen Konsequenzen der Einbindung in eine arbeitsteilige Organisation zurückgekommen, die womöglich zu einer Verdünnung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten führt oder aber auch – durch Überlappungen von Verantwortungsbereichen – zu einer Verantwortungsvervielfältigung. Vgl. die Ausführungen ab Rn. 315.
Dieser Begriff ist maßgeblich von Schünemann geprägt, vgl. beispielsweise Schünemann wistra 1982, 41 (43); Schünemann in: Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, S. 263 (271) m. w. N.
Schünemann in: GS f. Meurer, S. 37 (55).
Ausführlich hierzu Coleman American Journal of Sociology 1987, 406 (409 ff.).
Vgl. zu diesen Zusammenhängen auch Schneider NStZ 2007, 555; Schneider/John/Hoffmann Der Wirtschaftsstraftäter in seinen sozialen Bezügen.
So jedenfalls die Ausführungen in KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland, S. 23, die Gelegenheit mit dem Fehlen oder auch der Ineffektivität von Kontrollen innerhalb des Unternehmens gleichsetzen.
Vgl. zur Bezeichnung von Wirtschaftsstraftaten als „special opprtunity crimes“ Heinz in: Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und Privatisierung, S. 13 (27); Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 22.
Schwind Kriminologie, § 7 Rn. 30.
Cloward/Ohlin Delinquency and opportunity, S. 320.
Vgl. oben Rn. 56 ff.
Terstegen bezeichnete infolgedessen daher nur solche Personen als wirtschaftskriminell, die eine über die jedermann zugänglichen Einflußmöglichkeiten hinausgehende Machtposition innehaben; vgl. Kaiser in: FS f. Miyazawa, S. 159 (160).
Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 5, 52 f.
Vgl. BGHSt 50, 331-346 mit Anmerkung Rönnau NStZ 2006, 218 ff.; Ransiek NJW 2006, 814 ff.; Hohn wistra 2006, 161 ff.
Darunter versteht man sog. Anerkennungsprämien, die einem Vorstandsmitglied wegen besonders guter Leistungen zu einem Zeitpunkt gewährt werden, indem es die relevanten Leistungen bereits erbracht hat. Diese Zahlungen sind nur dann zulässig, wenn eine Grundlage dafür im Anstellungsvertrag des Begünstigten vorliegt. Vgl. GK-AktG-Hopt 1. Aufl. § 93 Rn. 176 ff.
Im Fall Mannesmann stand die Rechtmäßigkeit der Zahlung von „Appreciation Awards“ in Höhe von insgesamt rund 112 Millionen DM, an deren Ausschüttung Josef Ackermann (Vorstandssprecher der Deutschen Bank), Klaus Zwickel (Ehemaliger IG Metall-Vorsitzender), Joachim Funk (damaliger Aufsichtsrats- und früherer Vorstandschef von Mannesmann) und Klaus Esser (damaliger Vorstandsvorsitzender von Mannesmann) im Frühjahr 2000 beteiligt waren. Das LG Düsseldorf hat die Angeklagten freigesprochen (LG Düsseldorf NJW 2004, S. 3275); der BGH hat die Freisprüche am 21.12.2005 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHSt 50, 331–346). Im zweiten Prozess vor dem LG Düsseldorf wurde das Verfahren am 29.11.2006 gegen eine Geldauflage (§ 153a Abs. 2 StPO) in Höhe von 5,8 Millionen Euro vorläufig eingestellt. Im Einzelnen verfielen hierbei auf Ackermann 3,2 Millionen Euro, auf Esser 1,5 Millionen Euro, Funk sollte 1 Million Euro und Zwickel 60.000 Euro zahlen. Für Betriebsratschef Jürgen Ladberg legte das Gericht eine Geldauflage in Höhe von 12.500 Euro und für den Manager Dietmar Droste 30.000 Euro fest. Nach Erfüllung der Auflagen wurde das Verfahren durch die Strafkammer mit Beschluss vom 5.2.2007 endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt.
Anfang 2000 mit etwa 10% an Mannesmann beteiligt.
Die Vorwürfe knüpften an sieben Beschlüsse des für Vorstandsangelegenheiten zuständigen Aufsichtsrates an, aufgrund derer an ehemalige Manager der Mannesmann AG erhebliche Geldsummen aus dem Vermögen der Gesellschaft als sog. „Appreciation Awards“ und „Alternativpensionen“ gezahlt wurden. Fest steht dabei, dass für diese Zahlungen zunächst keine anstellungsvertragliche Rechtsgrundlage bestand, sondern dass sie als eine – die vertraglichen Ansprüche übersteigende – Belohnung für geleistete Dienste gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären beschlossen und ausgezahlt wurden. Zum Sachverhalt siehe Hüffer Betriebsberater 2003, 1 (S. 1 ff.) oder LG Düsseldorf, Urt. v. 22.7.2004 – XIV 5/03. Zur Bewertung auch Lange Arbeit und Recht 2004, 83 (84).
Vgl. die Darstellungen bei Schünemann Organuntreue, S. 47; Hüffer Betriebsberater 2003, 1 (4) m. w. N.
Vgl. zu dem Zusammenspiel zwischen Gesellschafts- und Strafrecht den Beitrag von Lüderssen in: FS f. Lampe S. 727.
Zu diesem Merkmal von white collar-Kriminalität siehe Rn. 104.
Jakobs NStZ 2005, 276 (276).
Zu den Bezügen von white collar-Kriminalität zur Sozialstruktur vgl. Aubert in: Kriminalsoziologie, S. 201 (203 ff.).
Vgl. die Darstellungen von Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 131 und Graeff in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 151; sowie die Handlungs-Struktur-Analyse von Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens S. 103 jeweils m. w. N.
Vgl. LG Darmstadt vom 14.5.2007 – AZ 712 Js 5213/04 – 9 KLs, S. 64, 65; Wolf in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 9 (10 ff.); http://www.siemens.com/press/pool/de/events/ahrespk2007/legal-proceedings-q4-2007-d.pdf; sowie den Geschäftsbericht 2007, abrufbar unter http://www.siemens.com/annual/07/pool/download/pdf/d07_00_gb2007.pdf.
Leyendecker Die große Gier, passim.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (135).
Hierzu Vgl. Ashforth/Anand Research in Organizational Behavior 2003, 1 (3, 15, 35).
Vgl. Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (107) m. w. N.
Das sogenannte „Grundsatzpapier“ war ein Formular, auf dem neben Projekt und Projektwert, auch der „Provisionsbetrag“ – mithin die Höhe des Schmiergeldes – und der Zahlungszeitraum verzeichnet wurden. Vgl. die detaillierte Darstellung in Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (136) m. w. N.
Vgl. das Interview mit Siekaczek Eine Million in der Aktentasche in: Süddeutschen Zeitung vom 1.8.2008.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (144).
Vgl. Die Firma in Der Spiegel 16/2008, S. 82.
Vgl. Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (143 ff.) m. w. N.
Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (143).
So auch die Aussagen Beteilgter in: Die Firma in Der Spiegel 16/2008, S. 79. „Ich hatte nur die Wahl, entweder mitzumachen oder meinen Job zu riskieren.“ Oder: „In diesen Bereichen werden keine Fragen gestellt, sie würden auch nicht beantwortet werden.“
Vgl. schon die Beobachtung Sutherlands in Rn. 52.
Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 36.
Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 37, 41 m. w. N.
Fassauer/Schirmer Soziale Welt 2006, 351 (364).
Vgl. Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (146). Hierauf zielt auch Rotsch mit der erwähnten mittelbaren Neutralisation ab: In Kollektive eingebundene Individuen beziehen den Normappell nicht auf sich, sondern auf die übergeordnete Instanz. Die Folge ist, dass strafrechtlich relevante Handlungen und Erfolge als Ergebnis zufällig wirkender Faktoren aufgefasst werden und der Einzelne aufgrund seiner subjektiven Empfindung der Austauschbarkeit, den Bezug zu sich und seinem eigenen Verantwortungsanteil nicht herstellt. Rotsch führt diesen Umstand jedoch nicht auf das Kollektiv zurück, sondern hier stelle das Kollektiv zufällig ein günstiges Umfeld für die Entwicklung dieser, dem Individuum innewohnenden Merkmale dar; vgl. Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 40.
Im Fall Siemens spricht gegen diese These, dass die Korruption über die Bereichsgrenzen hinweg praktiziert wurde, obwohl im Übrigen die Sparten wie eigene Unternehmen geführt wurden. Vgl. Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (138).
Vgl. hierzu auch Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (117).
„Once a social cocoon has formed, corruption may be facilitated through the following steps: (1) veterans model the corrupt behavior and easy acceptance of it, (2) newcomers are encouraged to affiliate and bond with veterans and develop desires to identify with, emulate, and please the veterans, (3) newcomers are subjected to strong and consistent information and ideological statements such that they view corrupt acts in a positive light, and (4) newcomers are encouraged to attribute any misgivings they may have to their own shortcomings (particularly naivete) rather than to what is being asked of them.“ Anand/Ashforth/Joshi Academy of Management Executive 2005, 9 (16).
Lampe ZStW 1994, 683 (733).
Schünemann wistra 1982, 41 (44).
Schünemann in: GS f. Meurer, S. 37 (55).