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Bernd Halbe

Wer die Wahl hat, hat die Qual !

Praxisstrukturen im Wandel

Zahlen, Daten, Trends

In der Wahrnehmung des Verfassers hat sich der Zahnarztmarkt in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Eine zunehmend veränderte Erwartungshaltung des zahnärztlichen Nachwuchses trifft auf eine Arbeitswelt, die sich erst langsam auf diese geänderten Anforderungen einzustellen scheint. Viele niedergelassene Zahnärzte1 berichten von Schwierigkeiten, die passenden zahnärztlichen Mitarbeiter zu finden oder gar aus der begrenzten Menge der passenden potentiellen Kandidaten mit Blick auf eine anvisierte Praxisabgabe einen geeigneten Nachfolger zu finden und diesen frühzeitig zu implementieren. Oft ist zu hören, dass die jungen Zahnärzte nicht ihr Leben auf das Führen einer eigenen Praxis ausrichten wollen, sondern doch lieber angestellt werden möchten.

Rückläufige Zahlen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung

Während in II/2007 insgesamt 55.431 Zahnärzte an der zahnärztlichen Versorgung teilnahmen, zeichnet sich 13 Jahre später, in II/2020 ein gänzlich anderes Bild: Die Zahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte ist auf 47.722 gesunken.2

Bei der Überprüfung des aktuellen Zahlenmaterials spiegelt sich diese erlebte Realität bereits jetzt wider. Ende des Jahres 2019 erreichte die Zahl der Zahnärzte insgesamt (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) in Deutschland einen Höchstwert von 98.604, während es im Jahr 2015 noch 92.988 waren.3

Diese steigenden Zahlen wecken zunächst die Erwartung, dass ein zunehmendes Interesse an der Zahnmedizin zu bestehen scheint und mangelnder Nachwuchs nicht der Grund für die Schwierigkeiten der niedergelassenen Zahnärzte sein kann, geeignete Nachfolger zu finden.

Diese anfänglich geweckte Erwartung wird zunächst durch die Zahl der Neuimmatrikulationen sowie der Approbationen korrigiert. Während im Jahr 2015 noch 2.162 Neuimmatrikulationen zu verzeichnen waren, stieg die Zahl im Jahr 2016 auf 2.170 an und entwickelte sich bis zum Ende 2019 auf 2.191.4 Die Anzahl der Approbationen nach 6 Jahren entwickelte sich seit dem Jahr 2016 mit 2.409 Approbationen über das Jahr 2017 (2.192 Approbationen) rückläufig und stieg zum Jahresende 2019 mit 2.463 Approbationen wieder leicht an.5

Auffällig ist bei diesen grundsätzlich steigenden Zahlen, dass die Zahl der niedergelassenen Zahnärzte sich tatsächlich rückläufig entwickelt und dies nicht erst in den letzten Jahren; während 2005 noch u. a. nach der Statistik der Bundeszahnärztekammer 56.100 Zahnärzte (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) in Deutschland niedergelassen waren, ging diese Zahl kontinuierlich bis zuletzt 2019 auf 48.853 (Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte) zurück.6 Der rückläufige Trend im Bereich der vertragszahnärztlichen Niederlassung setzte sich mithin fort.

Das Ausmaß der veränderten Zahlen wird hingegen erst deutlich bei Betrachtung der Zu- und Abgänge der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte. Nach der Auswertung der Abrechnungsstatistik der KZBV gestalten sich die Zugänge rückläufig und begegnen einer steigenden Zahl von Abgängen. Während im Jahr 2016 noch ein Zugang von 1.301 Zahnärzten zu verzeichnen war, waren es im Jahr 2019 nur noch 1.376; im Jahr 2016 wurden 2.057 Abgänge verzeichnet, im Jahr 2019 stehen den Zugängen bereits 2.554 Abgänge gegenüber.7

Die Zahlen zeigen zum einen die grundsätzliche Entwicklung auf, dass mehr Vertragszahnärzte aus dem System ausscheiden als hinzukommen, zum anderen lässt sich aber auch eine Zukunftsprognose erahnen, die den Markt und die zahnärztliche Versorgung womöglich vor Herausforderungen stellen wird.

Angestellte Zahnärzte auf dem Vormarsch

Den rückläufigen Zahlen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung steht ein deutlicher Anstieg der Anzahl der angestellten Zahnärzte gegenüber. Während im II. Quartal 2007 insgesamt 726 angestellte Zahnärzte in der vertragsärztlichen Versorgung verzeichnet wurden8, sind in der Folge konstant steigende Zahlen verzeichnet worden. Nach Angaben der Gesundheitsberichterstattung des Bundes betrug die Zahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte im Jahr 2018 insgesamt 19.393, hiervon waren insgesamt 12.266 weiblich.9 Die KZBV beziffert die Zahl der angestellten Zahnärzte im IV. Quartal 2018 mit 11.752.10 Die Diskrepanz im Zahlenmaterial dürfte durch die Zahl der an der privatzahnärztlichen Versorgung teilnehmenden angestellten Zahnärzte zu erklären sein.

Gründe für die steigenden Zahlen im Bereich der angestellten Zahnärzte dürften einerseits sein, dass viele Vertragszahnärzte aus der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sind, andererseits sich junge Berufsträger jedoch vermehrt (ggf. zunächst) gegen eine eigene Praxis und stattdessen für eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt entschieden haben.

Während 2010 noch 54.684 niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener Praxis tätig waren, waren es im Jahre 2018 nur noch 50.022.11

Feminisierung / Work-Life-Balance

Beschäftigt man sich mit den Veränderungen auf dem deutschen Dental-Markt, sieht man sich immer wieder mit dem Themenkomplex konfrontiert, dass auch im zahnärztlichen Beruf eine zunehmende Feminisierung festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass sich die Einstellung junger Berufsträger zu den Rahmenbedingungen des beruflichen Lebens ändert.

Während die Zahnheilkunde ursprünglich ein traditionell männlich dominierter Beruf war, konnte insbesondere auch in diesem Bereich ein deutlicher Zuwachs weiblicher Berufsträgerinnen verzeichnet werden, wie die vorstehend dargestellte Zahl der angestellten Zahnärztinnen von 12.266 im Jahr 2018 belegt. Für das Jahr 2018 ergibt sich zudem aus dem Zahlenmaterial der Gesundheitsberichterstattung des Bundes insgesamt ein Wert von 97.372, darunter 19.202 niedergelassene Zahnärztinnen in eigener Praxis.12

Diese sichtbaren Veränderungen fordern die niedergelassene Zahnärzteschaft heraus, sich auf die Veränderungen einzulassen und diesen konzeptionell zu begegnen.

Hinzu kommt eine Veränderung in der Einstellung der nachfolgenden Generationen, denen gleichfalls zu begegnen ist. Während früher der Zahnarzt in Einzelpraxis das prägende Bild war, dessen Lebensmittelpunkt die Praxis war, zu deren Gunsten er auch gerne 60 Stunden wöchentlich arbeitete und sein soziales Leben bereitwillig zurückstellte, so setzt die junge Zahnärztegeneration in ihrem Berufsleben vermehrt andere Schwerpunkte als ihre Vorgänger. Der derzeitige berufliche Nachwuchs wird auch als „Generation Y“ bezeichnet und beinhaltet die im Zeitraum 1980 –1999 geboren wurde. Für die Generation Y ist unter anderem charakteristisch, dass sie hinterfragt; Freude an der Arbeit sowie die Möglichkeit zur Selbstverwirklichung sind ihr wichtig, mehr Zeit für Familie und Freunde sind zentrale Forderungen der Generation Y.

Während in den vergangenen Jahren der Begriff der Work-Life-Balance wiederkehrend anzutreffen war und dies nach Auffassung junger Berufsträger nur schwer bis gar nicht in Einklang zu bringen war mit einer zahnärztlichen Niederlassung in eigener Praxis, drängt sich für Arbeitgeber oftmals die Frage auf, inwiefern sich die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der jungen Zahnmediziner eher an einer Life-Balance ausrichten und wie man diesen veränderten Ansprüchen überhaupt begegnen kann. Niedergelassene Zahnärzte beklagen nach der Erfahrung der Verfasser nicht selten, dass „die jungen Leute“ keine Verantwortung übernehmen wollen, nicht bereit seien, den Arbeitseinsatz zu bringen, den man selbst doch seit vielen Jahren bereitwillig leiste. Oftmals wird dann zusammenfassend festgestellt, dies sei aber nun mal die „Generation Y“.

Jetzt könnte man es sicherlich dabei belassen, sich im oftmals vorwurfsvollen Ton zurückzuziehen, dass die heutige Generation halt nicht zu ändern sei. Die andere Möglichkeit wäre, sich dem Zahn der Zeit nicht zu verschließen und sich auf die Ebene zu begeben, den jungen Zahnärzten zu erläutern, welche Möglichkeiten ihnen bereits aktuell zur Verfügung stehen, um ihren Vorstellungen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Das bestehende System ist bereits geeignet, die veränderten Anforderungen aufzugreifen und durch die rechtlich zulässigen Kooperationsmöglichkeiten als Alternative zur Anstellung für jeden Lebensentwurf etwas parat zu halten.

Der deutsche Dentalmarkt hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Während ursprünglich das Leitbild der niedergelassene Zahnarzt in Einzelpraxis war, haben unter anderem Start-ups das Bild der Dentalbranche verändert.

So haben beispielsweise bereits diverse Start-ups den Markt der unsichtbaren Zahnschienen für sich entdeckt. Ende 2017 vermarkteten bereits drei deutsche Firmen Aligner-Therapien im Internet und setzen dabei zum Teil darauf, dass die jeweiligen Patienten ihre Ober- und Unterkieferabformungen zu Hause selbst erstellen und per Post an das Unternehmen zurücksenden.13 Mit Abformsets, die den Patienten per Post übersandt werden, sollte die Grundlage einer kieferorthopädischen Behandlung gesetzt werden. Fachleute kritisierten, dass eine Befundung und Verlaufskontrolle nicht in allen Fällen gegeben war und die Behandlung nicht lege artis erfolgte. Es gab insgesamt harsche Kritik und juristische Auseinandersetzungen.14

Festzuhalten ist, dass die deutsche Dentalindustrie grundsätzlich weiterhin auf Wachstumskurs ist.15 Die Gesundheitsbranche erwirtschaftete im Jahr 2018 fast 370 Milliarden Euro; Zahnarztpraxen hatten daran einen Anteil von 19 Milliarden Euro, die Wertschöpfung der Zahnärzteschaft wurde damit in den vergangenen elf Jahren um 5,8 Milliarden Euro gesteigert.16

Der vorliegende Beitrag soll dazu dienen, jungen Zahnärzten bei ihrer grundsätzlichen Entscheidung behilflich zu sein, ob sie ihre berufliche Zukunft eher als angestellter Zahnarzt oder als selbstständiger Zahnarzt sehen.

Im Folgenden werden die Möglichkeiten einer selbstständigen Tätigkeit in Einzelpraxis und alternativ in Kooperation beleuchtet, aber auch die Möglichkeiten der Anstellung dargestellt werden. Dabei muss die Entscheidung für einen Weg nicht notwendigerweise eine Festlegung für den gesamten beruflichen Werdegang bedeuten; ein Wechsel eines zunächst eingeschlagenen Weges in einen anderen Weg ist rechtlich grundsätzlich darstellbar, eine Festlegung und damit Einschränkung der Handlungsoptionen auf Lebenszeit ist nicht zu befürchten.

Traditionelle Praxisstrukturen vs. neue Kooperationsformen

Einzelpraxis

Das ursprüngliche Leitbild der zahnärztlichen Tätigkeit war der in Einzelpraxis tätige Zahnarzt. Während die Zahl der Einzelpraxen im Jahr 1991 bei insgesamt 37.347 lag und damit 92,5 % der Zahnarztpraxen als Einzelpraxis geführt wurden, lag dieser Wert im Jahre 2019 mit 33.276 Einzelpraxen bei 82,7 %.17 Dieser Wert belegt, dass die Einzelpraxis nach wie vor noch immer die dominierende Form der gegebenen Niederlassungsmöglichkeiten ist.

In den vergangenen Jahren wurden durch eine Reihe von Gesetzesnovellen die Berufsausübungsmöglichkeiten für Zahnärzte sukzessive erweitert und damit im Ergebnis den sich ändernden Marktanforderungen im Gesundheitswesen Rechnung getragen.

So existieren seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 01.01.2007 keine Zulassungssperren mehr im vertragszahnärztrechtlichen Bereich. Dies bedeutet, dass für Zahnärzte grundsätzlich keine Restriktionen mehr bestehen, um an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Darüber hinaus ist es Zahnärzten berufsrechtlich und auch zulassungsrechtlich grundsätzlich freigestellt, ob sie in Einzelpraxis tätig werden oder sich in einer Kooperation mit weiteren Berufsträgern organisieren möchten.

Damit haben sich die Möglichkeiten für zahnärztliche Existenzgründer umfassend verändert. Den daraus resultierenden, aktuell guten Möglichkeiten für Existenzgründer, eine Bestandspraxis zu übernehmen steht das Problem der Praxisabgeber gegenüber, einen Nachfolger zu finden, der das eigene Lebenswerk fortführt (und einen aus ihrer Sicht angemessenen Preis dafür zahlt). Die subjektiven Vorstellungen des Kaufinteressenten und der Verkäufer sind dabei oftmals nicht immer in Übereinstimmung zu bringen.

Insofern empfiehlt sich stets eine umfassende wirtschaftliche, juristische und auch steuerliche Beratung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eventualitäten und Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick nimmt.

Die Entscheidung für die eigene Praxis fällt dann, wenn die Lebensbedingungen stimmen. In die Entscheidung für eine Niederlassungsform sind, neben dem mit dem Betrieb einer Einzelpraxis verbundenen Kostendruck und Verantwortung, auch die weitergehenden flexiblen Möglichkeiten für Zahnärzte zur Gründung und/oder Ausweitung einer Kooperation als Parameter in die Entscheidung einzustellen.

Oftmals wenden sich Mandanten an den Verfasser, weil sich die Lebensumstände im Nachgang einer Praxisübernahme geändert haben und sie aufgrund dieser geänderten Umstände die Einzelpraxis nicht mehr als solche fortführen wollen oder können. Ein Beispiel hierfür könnten familiäre Änderungen sein, durch die die Kinderbetreuung mehr Zeit in Anspruch nimmt, welche dann in der eigenen Praxis fehlt.

Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz bereits Flexibilisierungsmöglichkeiten vor; so kann beispielsweise gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV die Beschränkung des Versorgungsauftrags beantragt werden und die Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag fortgesetzt werden. Sofern dies gegebenenfalls nicht gewünscht beziehungsweise wirtschaftlich nicht darstellbar sein sollte, wäre an eine Kooperation zum Beispiel mit einem weiteren Berufskollegen zu denken.

Tendenzen / Kooperationsformen im Wandel der Zeit

Die aktuellen Tendenzen im Gesundheitswesen zeigen eine eindeutige Sprache: der Trend ist, Kooperationen einzugehen und auf diese Weise größere Strukturen zu schaffen und dabei nicht zuletzt auch die flexibleren Möglichkeiten einer kooperativen Berufsausübung zu nutzen.

Der Gesetzgeber hat auf die geänderten Marktverhältnisse reagiert und durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.200618, das heißt mit Wirkung ab dem 1.1.2007, die Möglichkeiten kooperativer Berufsausübung erheblich erweitert beziehungsweise liberalisiert. Gleichwohl sind die Möglichkeiten nicht grenzenlos.

Die Zahlen zeigen, dass die Einzelpraxis zwar, wie dargestellt, die vorwiegende Form der zahnärztlichen Niederlassung ist, die Entwicklung des Zahlenmaterials belegt aber die steigende Tendenz zu Kooperationen mit anderen Berufsträgern.

Beispielsweise nimmt die Zahl der Berufsausübungsgemeinschaften stetig zu. Während im Jahr 1991 deutschlandweit nur 7,5 % der zahnärztlichen Praxen als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert waren, belief sich dieser Anteil im Jahr 2000 bereits auf 16 %, im Jahr 2019 auf 17,3 %.19 Auch die Anzahl der kooperierenden Berufsträger einer Berufsausübungsgemeinschaft veränderte sich; wohingegen im Jahr 1991 zwei Inhaber kooperierten und Berufsausübungsgemeinschaften mit mehr als zwei Inhabern mit einem Marktanteil von nur 4,8 % als Ausnahme bezeichnet werden konnten, stieg dieser Wert im Jahr 2000 auf mittlerweile 10,9 % an und erreichte im Jahr 2009 seinen bisherigen Höchstwert von 14,3 %; im Jahr 2019 waren in 12,2 % der Berufsausübungsgemeinschaften mehr als 2 Praxisinhaber tätig.20

Gründe dafür können auch sein, neben dem Wunsch im Team zu arbeiten, die Vorteile der Kooperation für sich nutzbar zu machen. Während in Krankheits- oder Urlaubszeiten Einzelpraxen oftmals temporär geschlossen werden müssen, der Kostenapparat, darunter unter anderem Personal etc. aber gleichwohl fortbesteht und weiterbezahlt werden muss, haben die in Berufsausübungsgemeinschaft organisierten Berufsträger den Vorteil, sich gegenseitig vertreten zu können.

In Abgrenzung zur Einzelpraxis und der damit verbundenen „One-Man-Sow“ mag dies seine Erklärung auch in den stetig steigenden Kostenstrukturen finden. Dazu gehören die mäßig steigenden Honorare und der damit verbundene Druck, im Rahmen der Niederlassung eine Kostenoptimierung zu erreichen.

Allerdings prägen auch die dargestellten, veränderten Ansprüche der nachfolgenden Generationen an ihre individuelle, private und berufliche Lebensplanung die Tendenzen im Dentalmarkt mit, wenn sie nicht sogar als Auslöser eines sich verstärkenden Wandels anzusehen sind.

Doch wer die Wahl hat, hat die Qual: Sollte man lieber in Einzelpraxis als niedergelassener Zahnarzt tätig werden und der „eigene Herr“ sein oder statt einer „One-Man-Show“ doch lieber in den Verbund mit anderen Berufskollegen gehen? Ist es aber vielleicht doch besser, den (vermeintlich) sicheren Angestelltenstatus nicht aufzugeben?

Praxisstrukturen im Vergleich

Wer für sich persönlich die Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis) präferiert, aber nicht in alleiniger Verantwortung in Einzelpraxis tätig werden möchte, sondern die Kooperation mit Berufskollegen sucht, steht vor der grundsätzlichen Entscheidung, ob er mit einem oder mehreren weiteren Berufsträger/n gemeinsam tätig werden möchte oder sich beispielsweise aus Kostengründen darauf beschränken möchte, Praxisräume, -einrichtung und gegebenenfalls Personal zusammen zu nutzen, im Übrigen aber alleinverantwortlich tätig zu werden.

Im ersteren Fall bietet sich die Organisationsform der Berufsausübungsgemeinschaft an, im letzteren Fall wäre als Option die Gründung einer Praxisgemeinschaft näher in den Blick zu nehmen.

Berufsausübungsgemeinschaft

Berufsausübungsgemeinschaften sind als Zusammenschluss von Leistungserbringern zur gemeinsamen Berufsausübung zu definieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Berufsausübungsgemeinschaft geprägt durch die gemeinsame Ausübung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit durch mehrere (Zahn-)Ärzte der gleichen oder ähnlichen Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Datenverarbeitung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung.21

Motive für Berufsträger, sich für eine gemeinsame Tätigkeit mit weiteren Berufsträgern in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu organisieren, können u. a. die Steigerung der Attraktivität der Praxis, die Möglichkeit des kollegialen Austauschs sowie die Absicherung in Vertretungsfällen und Notsituationen sein. Als Gründe werden oftmals aber auch die Möglichkeit zur Abdeckung verschiedener Spezialisierungen angegeben, um den Patienten ein breites Portfolio anbieten zu können sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der privaten Lebensplanung. So fallen neben der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit „am Stuhl“ mannigfaltige weitere Tätigkeiten an, die auch dem organisatorischen Bereich zuzuordnen sind und deren Erledigung auf verschiedenen Schultern verteilt werden kann, darunter Personalsuche und -führung, Praxismarketing etc.

Oftmals findet sich in älterer Literatur oder auch noch im allgemeinen Sprachgebrauch der traditionelle Begriff der „Gemeinschaftspraxis“, der aber durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2007 durch den Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft ersetzt wurde.

Im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Leistungserbringer zusammen, klassischerweise bezogen auf die vertragszahnärztliche und die privatzahnärztliche Versorgung. Dies ist nicht zwingend, möglich ist auch eine gemeinsame Berufsausübung unter Beschränkung auf einen dieser Bereiche. Denkbar ist schließlich auch die Kooperation zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Zahnärzten.22

Eine gemeinsame Berufsausübung setzt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BMV-Z eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus.

Gem. § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV muss der Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit persönlich in „freier Praxis“ ausüben, insbesondere darf kein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist zum einen die individuelle Unabhängigkeit des Vertrags(zahn)arztes maßgeblich, zum anderen dessen wirtschaftliche Selbstständigkeit. Dazu gehört insbesondere die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis.23 Inwiefern das Kriterium der „Tätigkeit in freier Praxis“ erfüllt ist oder ob in Realität ein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen.24

Ein Zusammenschluss von Zahnärzten im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung darf keineswegs dazu führen, dass das Merkmal der Tätigkeit in freier Praxis nicht mehr erfüllt ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ist die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, d. h. auch zwischen Vertragszahnärzten und MVZ oder ausschließlich Vertragszahnärzten, nicht aber zwischen Vertragszahnärzten und Vertragsärzten, zulässig.25 Sie bedarf gem. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. § 33 Zahnärzte-ZV unterscheidet als zentrale Norm des Vertragszahnarztrechts zwischen örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, eingeführt durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007, und stellt darüber hinaus klar, dass die gemeinsame Berufsausübung auch bezogen auf einzelne Leistungen zulässig ist.

Entscheidendes Merkmal einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, dass die tätigen Zahnärzte gegenüber dem jeweiligen Patienten, insbesondere aber auch gegenüber den Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftreten.26 Der Behandlungsvertrag kommt demzufolge nicht unmittelbar mit dem jeweils behandelnden Zahnarzt, sondern vielmehr zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem jeweiligen Patienten zustande. Die im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft kooperierenden Zahnärzte führen eine gemeinsame Patientenkartei, sodass die Behandlung – vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der freien Arztwahl – durch jeden der im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Zahnärzte vorgenommen werden kann.

Möglich ist auch die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Von dieser spricht man, wenn sie über mehr als einen Standort verfügt. Sowohl die Musterberufsordnung als auch die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern sehen mittlerweile entsprechende Reglungen vor, nach denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, in verschiedenen Planungsbereichen und sogar in verschiedenen KZV-Bezirken zulässig ist, soweit im jeweiligen Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist (§ 9 Abs. 2 MBO-Z). Auch insofern hat das VÄndG eine weitergehende Liberalisierung auch der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bewirkt

Diese weitergehenden Liberalisierungen führen dazu, dass die Mitglieder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ihre Tätigkeit gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BMV-Z mit Stand vom 11.01.2021 auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ausüben können, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiter im erforderlichen Umfang gewährleistet ist.

Dies ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BMV-Z dann der Fall, wenn an anderen Vertragszahnarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertragszahnarztes an seinem Vertragszahnarztsitz nicht überschritten wird.

Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nur für die vertragszahnärztliche Tätigkeit; sofern sich die Berufsausübungsgemeinschaft auch auf privatzahnärztliche Leistungen bezieht, können diese ohne Einschränkung auch an den anderen Standorten erbracht werden unter Berücksichtigung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen.

Wie dargestellt unterliegt die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV. Dieser spricht die Genehmigung aufgrund des zwischen den einzelnen Zahnärzten als Gesellschaftern der (örtlichen bzw. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages aus.

Bei der Überlegung, zukünftig mit einem bzw. weiteren Berufsträgern zahnärztlich tätig zu werden, bestehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten des Eingehens einer Berufsausübungsgemeinschaft. So kann zum einen in eine bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft als neuer Gesellschafter eingetreten werden oder zum anderen mit einem beziehungsweise mehreren Berufsträgern eine Neugründung vorgenommen werden.

Eine Gemeinsamkeit dieser Handlungsoptionen ist, dass grundsätzlich ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, der die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter festlegt.

Zentrale Regelungskomplexe sind dabei neben der Wahl der Rechtsform unter anderem die Frage nach der Gewinn- und Verlustverteilung, der Haftung, aber auch der Vermögensbeteiligung. Außerdem sollte geregelt werden, wie die Beendigung der eingegangenen Kooperation ausgestaltet wird, inwiefern nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässigerweise vereinbart werden können und welche Rechtsfolgen die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft im Falle der Kündigung, aber auch der Berufsunfähigkeit oder des Todes eines der Gesellschafter auslöst.

Grundsätzlich sollte dabei stets als Leitsatz dienen, dass Verträge für den Fall gemacht werden, dass man sich nicht mehr versteht. Bei aller Anfangseuphorie ist es wichtig stets die Ausstiegsszenarien sowie ihre Konsequenzen im Blick zu behalten, auch wenn diese gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen werden.

Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Gestaltung und der Abschluss von Gesellschaftsverträgen zwingend in rechtlicher wie auch in steuerlicher Hinsicht begleitet werden sollte.

Praxisgemeinschaft

Wer für sich persönlich zu dem Ergebnis gelangt, sich zum Beispiel aus Kostengründen darauf beschränken zu wollen, Praxisräume, -einrichtung und Personal mit einem anderen Berufsträger zu teilen, im Übrigen aber in Einzelpraxis tätig werden zu wollen, so bietet sich die Gründung einer Praxisgemeinschaft an.

Diese wird grundsätzlich definiert als Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher und/oder Fachrichtung zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen und/oder Praxiseinrichtungen und/oder gemeinsamer Inanspruchnahme von Praxispersonal bei sonst selbstständiger Praxisführung.27 Es handelt sich um eine weitere klassische Kooperationsform im zahnärztlichen Bereich, die in vielfältiger Weise ausgestaltet sein kann.

Der Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft liegt darin, dass die Kooperation im Rahmen der Praxisgemeinschaft sich auf den organisatorischen Bereich beschränkt, das heißt auf die gemeinsame Nutzung von sachlichen und personellen Ressourcen.

Eine gemeinsame Berufsausübung findet hingegen nicht statt, vielmehr handelt es sich um für sich genommen selbstständige Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ, die auf rein organisatorischer Ebene miteinander verbunden sind. Die zahnärztliche Tätigkeit an sich ist nicht Gegenstand der Kooperation, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft organisierten Zahnärzte bleiben in ihrer Berufsausübung eigenständig und führen voneinander getrennte Praxen.

Zulassungsrechtlich unterliegt die Kooperation in Form der Praxisgemeinschaft (im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft) nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Zulassungsausschüsse, sondern ist gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV lediglich anzuzeigen.

Wichtig ist, dass die einzelnen Praxen jeweils getrennt voneinander geführte Patientenkarteien haben, die separat aufzubewahren und zu führen sind. Dies versteht sich eigentlich von selbst und stellt doch einen in der Praxis leider häufig vorzufindenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar. Es ist höchst problematisch zu bewerten, dass in der Praxis dieser Grundsatz oftmals nicht verfolgt wird.28 Gerade ein gemeinsamer Patientenstamm wird im Rahmen der Praxisgemeinschaft nicht gebildet, die Praxisgemeinschaft selbst hat daher auch keinen ideellen Wert.

Auch bei der Gestaltung von Praxisgemeinschaftsverträgen sind zentrale Fragestellungen wie beispielsweise die Rechtsfolgen des Ausscheidens durch Berufsunfähigkeit und Tod zu berücksichtigen. Die Gefahr einer „stillen“ Übernahme der Praxis durch den oder die am Standort verbleibenden Gesellschafter ist hierbei besonders hoch.

Mitte der 1990er Jahre geriet die Praxisgemeinschaft als Kooperationsform ins Zwielicht, nachdem zahlreiche Fälle bekannt wurden, in denen Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) in Praxisgemeinschaften umgewandelt wurden, die Zahnärzte ihre ursprüngliche Kooperation jedoch in ihrer bisherigen Form unverändert fortführten.29 Es handelt sich hierbei um den Fall, dass weder nach der vertraglichen Gestaltung noch nach der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umsetzung der Kooperation eine gemeinschaftliche Berufsausübung festgestellt werden kann. Vielmehr wird ein „Gewinnpooling“ vorgenommen und im Ergebnis ein Missbrauch der Gestaltungsform indiziert. Dieses Phänomen der sogenannten „Schein-Praxisgemeinschaft“ führte damals wie heute zu dem Verdacht, eine „Optimierung“ dahingehend zu bezwecken, die für Berufsausübungsgemeinschaften vorgesehenen Abrechnungsbeschränkungen zu umgehen.

Auch die Wahl, die zahnärztliche Tätigkeit in Einzelpraxis auszuüben und sachliche und personelle Ressourcen im Rahmen einer Praxisgemeinschaft mit anderen Zahnärzten zu nutzen, muss nicht „in Stein gemeißelt sein“. So wie sich der Lebensplan eines Menschen ändern kann, so können sich auch die beruflichen Gegebenheiten ändern. Vor der Umsetzung der Entscheidung zu einer Niederlassung sollte dies nicht aus dem Blick gelassen werden. Bei der vertraglichen Gestaltung ist es somit wichtig, bei aller notwendigen Festlegung und Absicherung auch Spielraum für etwaige Veränderungen zu berücksichtigen.

Insofern sollte sowohl die Gründung als auch der Fall einer Trennung oder Veränderung der Kooperationsform (zum Beispiel der Wechsel aus oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft) zwingend sowohl anwaltlich als auch durch einen auf den medizinischen Bereich spezialisierten Steuerberater begleitet werden.

Insbesondere in der Gründungsphase ist darauf zu achten, dass viele Banken die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter für die Gesamtfinanzierung voraussetzen; dies ist aber vor allem für lediglich mit Teil-Versorgungsauftrag tätige Zahnärzte nicht zu rechtfertigen und kann existenzbedrohende Auswirkungen haben. Es ist daher unablässig, bereits im Vorfeld der Existenzgründung die maßgeblichen Stellschrauben zu setzen.

(Zahn-)Medizinische Versorgungszentren

Die weitere Kooperationsform „Medizinisches Versorgungszentrum“ wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahre 2004 als neue, gleichberechtigte Teilnahmeform ärztlicher ambulanter Leistungen neben dem selbstständigen, freiberuflich tätigen Arzt eingeführt.30

Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) (zahn-)ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind.

Gründungsberechtigt sind gem. §§ 95 Abs. 1a SGB V zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Kommunen.

Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich.

Im Vergleich zur Einzelpraxis wird bei einem MVZ nicht der Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, vielmehr wird die Zulassung dem medizinischen Versorgungszentrum durch den zuständigen Zulassungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag hin erteilt.

Während die Zahl der MVZ im ärztlichen Bereich von ursprünglich 70 zugelassenen MVZ Ende 2004 auf 3.539 MVZ Ende 2019 gestiegen ist31, waren rein zahnärztliche MVZ zunächst die Ausnahme. Ende 2015 existierten im vertragszahnärztlichen Bereich lediglich 46 MVZ mit 221 angestellten Zahnärzten32. Mittlerweile stieg die Zahl der rein zahnärztlichen MVZ in Deutschland von 437 Ende 2007 zum Ende 2019 auf 904 an.33

Der sprunghafte Anstieg der rein zahnärztlichen MVZ ist auf die im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes erfolgte Streichung der Gründungsvoraussetzung „fachübergreifend“ zurückzuführen.

In der Berufspolitik wird seit jeher eine zunehmende Industrialisierung des Gesundheitswesens befürchtet und Maßnahmen der Eindämmung diskutiert. Während es im III. Quartal 2018 nach Angaben der KZBV 75 MVZ mit Investorenbeteiligung gab, ist die Zahl der zahnmedizinischen Versorgungszentren, die von externen Kapitalgebern finanziert werden, im III. Quartal 2019 auf 169 gestiegen.34

Mit Blick auf eine Eindämmung der zunehmenden Industrialisierung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 11.05.2019 mit § 95 Abs. 1b SGB V eine Einschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) hinsichtlich der Versorgungssituation im jeweiligen Planungsbereich eingeführt. Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern ist demnach von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus betriebenen Z-MVZ maximal erreicht werden dürfen. Das Gesetz sieht eine Staffelung nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches vor: in grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (dies entspricht einem Versorgungsgrad von 50 bis 109,99 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen; ab einem Versorgungsgrad von 110 %, d. h. im überversorgten Planungsbereich reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 % und erhöht sich im unterversorgten Planungsbereich (dies entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) auf maximal 20 %. Inwieweit die mit Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V ergriffenen Einschränkungen greifen werden und die seitens der Berufspolitik befürchtete zunehmende Industrialisierung eingedämmt werden kann, bleibt abzuwarten.

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gründer selbst im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss, es können auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein, die in das Zahnarztregister eingetragen sind.

Angestellte Zahnärzte werden im MVZ auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses tätig, welches den üblichen zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen folgt.

Grundsätzlich bedarf die Beschäftigung des angestellten Zahnarztes der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss auf der Grundlage des jeweiligen Anstellungsvertrages. Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die in dem MVZ angestellten Zahnärzte werden Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens 10 Wochenstunden beschäftigt sind (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Der Weg in die Anstellung

Viele Zahnärzte haben unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensplanung aber auch entschieden, dass eine Selbstständigkeit, egal in welcher Form, nicht für sie in Betracht kommt. Andere haben jahrelang als selbstständiger Zahnarzt gearbeitet und möchten sich dahingehend verändern, sich zukünftig anstellen zu lassen.

Für viele Praxisabgeber kann der Weg in die Anstellung aber auch eine willkommene Chance sein, in reduziertem Umfang tätig zu werden und den die Praxis übernehmenden Zahnarzt noch für eine bestimmte Zeit zu unterstützen.

Vor dem Hintergrund, dass es aktuell für viele Praxisabgeber schwierig ist, geeignete Nachfolger zu finden, ist die Anstellung eines potentiellen Nachfolgers für beide Seiten von Vorteil: der die Abgabe seiner Praxis planende Zahnarzt hat die Möglichkeit, einen jungen Kollegen frühzeitig zu implementieren und durch attraktive Bedingungen an sich zu binden. Der junge Zahnarzt hat die Chance, den Betrieb, die Behandlungseinheiten und nicht zuletzt auch die Arbeitsabläufe sowie das Patientenklientel kennenzulernen und in Augenschein zu nehmen, um für sich sodann die Entscheidung zu treffen, ob diese Praxis in seine weitere Lebensplanung passt.

Berufsrechtlich ist die Anstellung zahnärztlicher Mitarbeiter relativ unproblematisch. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte sieht insofern vor, dass der Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtzahnärzten unterworfen sein darf. Daneben sind die Anzeigepflichten bei der jeweils zuständigen Zahnärztekammer zu beachten.

Sofern der angestellte Zahnarzt auch im vertragszahnärztlichen Bereich tätig werden soll, sind die Rahmenbedingungen weitaus stärker reglementiert. Grundsätzlich sieht § 32b Zahnärzte-ZV vor, dass ein Vertragszahnarzt Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 SGB V anstellen kann.

Wie viele Zahnärzte ein Vertragszahnarzt anstellen kann, hängt von seinem Versorgungsauftrag ab. Hintergrund ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der die gesamte zahnärztliche Behandlung nicht nur im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt. Gem. § 9 Abs. 1 BMV-Z ist der Vertragszahnarzt auch verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 BMV-Z persönlich auszuüben.

Ein Vertragszahnarzt ist mit vollem Versorgungsauftrag berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z). Sofern der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen möchte, hat er dem zuständigen Zulassungsausschuss gem. § 9 Abs. 3 S. 6 BMV-Z vorab schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.

Falls der Vertragszahnarzt lediglich über eine Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV verfügt und er damit selbst in nur begrenztem Umfang vertragszahnärztlich tätig ist, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen oder mehrere teilzeitbeschäftigte Zahnärzte deren Arbeitszeit höchstens der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Zahnarztes entspricht.

Die vorstehend dargestellten zahlenmäßigen Beschränkungen der Anstellung von Zahnärzten gelten nicht bei MVZ. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte unterliegt zwar grundsätzlich ebenfalls der Genehmigung des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses, eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der angestellten Zahnärzte gibt es in (zahnärztlichen) MVZ jedoch nicht.

Für diejenigen, die lieber im Anstellungsverhältnis tätig werden möchten, bestehen weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben.

So kann der persönlichen Lebensplanung durch entsprechende Festlegungen der Arbeitszeit und der Anzahl der Urlaubstage entsprochen werden. Nach der Erfahrung des Verfassers existieren insbesondere auch bei Zahnärzten bereits jetzt lukrative Vergütungsmodelle, die neben einer Fixvergütung die Gewährung einer variablen Vergütung/Umsatzbeteiligung vorsehen und den entsprechenden Arbeitseinsatz zu würdigen geeignet sind.

1. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden darauf verzichtet, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung in der Formulierung vorzunehmen. Sofern ausschließlich die maskuline Form verwendet wird, gelten die Ausführungen selbstverständlich für alle Geschlechter.

2. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 158.

3. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.

4. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.

5. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.

6. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.

7. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 174.

8. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 175.

9. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbe-bund.de.

10. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 175

11. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbe-bund.de.

12. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbebund.de

13. vgl. „Schöne Zähne per Post“ – Aligner-Therapie aus dem Internet, abrufbar unter https://www.zmonline.de/archiv/2018/06/titel/schoene-zaehne-per-Post/

14. vgl. zm online „Der Kampf um den deutschen Aligner-Markt geht in die nächste Runde“ abrufbar unter https://www.zm-online.de/news/gesellschaft/der-kampf-um-den-deutschen-aligner-markt-geht-in-die-naechsterunde/#:~:text=aus%20dem%20Internet-,Der%20Kampf%20um%20den%20deutschen%20Aligner%2DMarkt%20geht%20in%20die,die%20Aligner%2DTherapie%20per%20Post.&text=In%20vier%20Jahren%20baute%20SmileDirectClub,von%20den%20USA%20bis%20Neuseeland.

15. vgl. VDDI Treuhandumfrage 2019 abrufbar unter https://www.vddi.de/index.php?id=38

16. vgl. zm 109, Nr. 11, 1.6.2019 (1284).

17. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178.

18. VÄndG v. 22.12.2006, BGBl. I S. 3439.

19. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178 (Grundlage: Statistik der Bundeszahnärztekammer, KZV-Daten).

20. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178.

21. BSG Urt. v. 19.8.1992, 6 RKa 35/90.

22. Rothfuß, in: Halbe, HBKG, A 1100, Rn. 64 f.

23. stRspr BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 6 KA 19/15 R Rn. 19; Urt. V. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, Rn. 38 f.

24. BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, Rn. 45.

25. Schallen, Zulassungsverordnung, § 33 Rn. 69.

26. Rothfuß, in: Halbe, HBKG, A 1100, Rn. 8; vgl. nur BSG, Urt. v. 30.11.2016, B 6 KA 17/15 R, Rn. 29, juris.

27. vgl. Schäfer-Gölz, in: Halbe, HBKG, A 1200, Rn. 5.

28. vgl. Schäfer-Gölz, in: Halbe, HBKG, A 1200, Rn. 29.

29. vgl. Schäfer-Gölz, in: Halbe, HBKG, A 1200, Rn. 41.

30. vgl. Halbe/Orlowski/Schirmer in: Halbe, HBKG, B 1400, Rn. 22 m.w.N.

31. https://www.kbv.de/media/sp/mvz_entwicklungen.pdf

32. vgl. KZBV Jahrbuch 2016, S. 161.

33. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 176.

34. vgl. „Zahnärztliche MVZ – Investoren lenken fast jedes vierte Zahnarzt-MVZ“ vom 03.02.2020, abrufbar unter https://www.aerztezeitung.de/Politik/Investoren-lenken-fast-jedes-vierte-Zahnarzt-MVZ-406370.html

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