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VIII. Erweiterung des Schutzbereichs durch § 115 StGB

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1. § 115 I StGB ist in Klausuren kaum relevant, da der Anwendungsbereich relativ gering ist. Insoweit bleiben für § 115 I StGB lediglich wenig klausurträchtige Fälle, welche einen sog. bestätigten Jagdaufseher und ähnliche Personen betreffen.

2. In den Schutzbereich des § 115 II StGB fallen Personen, die von einem Vollstreckungsbeamten zur Unterstützung hinzugezogen werden, wie etwa der Schlosser, der den Polizeibeamten zum Zwecke einer Durchsuchung die Tür öffnet.

3. § 115 III StGB[142] bestraft das Behindern der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines ärztlichen Notdienstes, einer Notaufnahme oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen sowie gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt, Drohung mit Gewalt (dann gilt § 115 III i. V. m. § 113 StGB) oder durch tätlichen Angriff (dann gilt § 115 III i. V. m. § 114 StGB). Die tatbestandliche Situationsbeschreibung entspricht hier daher der des § 323c StGB (hierzu: Jäger, AT, Rn. 559), die Tathandlungsbeschreibung der des § 113 StGB oder des § 114 StGB.[143] Neben dem Schutz von bestimmten Nichtamtsträgern durch Abs. 1 und Personen, welche zur Unterstützung von Diensthandlungen herangezogen werden, durch Abs. 2, werden durch Abs. 3 also Hilfskräfte in den Schutzbereich miteinbezogen, welche regelmäßig keine Vollstreckungshandlungen vornehmen und auch nicht an ihnen beteiligt sind. Insoweit bildet § 115 III StGB einen Fremdkörper im Schutzsystem der §§ 113 ff. StGB.[144] Da sich die Tat nach § 115 III StGB nicht gegen eine Diensthandlung richten muss, verweist dieser nur auf § 113 I, II StGB (Rechtsfolgenverweisung).[145] § 113 III, IV StGB sind somit nicht anwendbar.[146]

Achtung Klausur: § 115 III StGB betrifft die Behinderung von Helfern nur unter zwei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen. Es muss sich um professionelle Helfer (Rettungsdienst, Feuerwehr etc.) handeln und es muss gegen diese Gewalt/Drohung mit Gewalt oder ein Angriff verübt werden (der in solchen Fällen gleichzeitig verwirklichte § 323c II StGB tritt bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen zurück).

Fehlt es dagegen an einer der beiden Voraussetzungen, so kann nur der ebenfalls durch das 52. StrÄndG zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften neu geschaffene § 323c II StGB einschlägig sein. Dieser schützt professionelle Helfer, die ohne Gewalt/Drohung oder tätlichen Angriff behindert werden. Ebenfalls anwendbar ist er bei Behinderung nicht professioneller Helfer, die mit oder ohne Gewalt/Drohung oder tätlichem Angriff bei Hilfsmaßnahmen behindert werden. Eine Behinderung erfordert nach dem Wortlaut des § 323c II StGB, anders als das Widerstandleisten nach § 113 StGB, ein Erfolgsmoment (Erfolgsdelikt), das dann gegeben ist, wenn die Hilfsmaßnahmen zumindest spürbar, nicht unerheblich erschwert werden.[147] Näher zum neuen § 323c II StGB Jäger, AT, Rn. 560.

Beachte: Im Rahmen von Klausuren, in denen es um Gewalt/Drohungen oder tätliche Angriffe im Zuge von Vollstreckungshandlungen (§ 113 StGB), allgemeine Diensthandlungen (§ 114 StGB) oder um Hilfsmaßnahmen professioneller Helfer (§ 115 III StGB) geht, kann es auch zu Beschädigungen von Fahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes kommen, die allesamt in den Katalog des § 305a StGB mit aufgenommen sind.

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