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3. Entsprechende Geltung der Strafzumessungs- und Irrtumsregeln nach § 113 II bis IV StGB

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In § 114 II und III StGB werden die Strafzumessungsregeln des § 113 II StGB sowie die Bestimmungen des § 113 III und IV StGB für entsprechend anwendbar erklärt. Jedoch sollen die privilegierenden Regeln nur gelten, wenn es sich bei der Diensthandlung des Amtsträgers um eine Vollstreckungstätigkeit handelt. Diese Einschränkung ist damit zu erklären, dass sich grundsätzlich nur der von einer Vollstreckungshandlung Betroffene in einer psychologisch schwierigen Situation befindet und daher auch nur dann die privilegierenden Funktionen der Abs. 2 bis 4 des § 113 StGB zur Geltung gelangen sollen. Bei tätlichen Angriffen auf Beamte, die mit einer allgemeinen Dienstausübung befasst sind (Streifenfahrt, Unfallaufnahme, Aufstellen und Einrichten einer Radaranlage etc.) fehlt es dagegen gerade an dieser psychologischen Komponente.

Beispiel: Der Täter erlangt nicht entsprechend § 113 III StGB Straflosigkeit, wenn er einen Beamten angreift, der eine rechtswidrige allgemeine Diensthandlung durchführt. Denn in diesem Fall fehlt es an einer psychischen Betroffenheit des Täters, die einen Angriff auf den Beamten verständlich machen könnte.

In Bezug auf die Konkurrenz zu § 240 StGB gilt das bereits zu § 113 StGB Gesagte entsprechend.

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