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4. Öffentliche Begehung nach § 241 IV StGB

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Wird die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. näher zur öffentlichen Begehung bzw. zur Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts oben bei der Behandlung des § 185 StGB in Rn. 207). Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden (denkbar ist dies etwa bei Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung im Internet).

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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