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1. Bedrohung mit der Begehung bestimmter Vergehen nach § 241 I StGB

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Nach § 241 I StGB ist nunmehr wegen Bedrohung auch strafbar, wer Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert androht. Ein bedeutender Wert ist ab ca. 750 € anzunehmen (es gelten hier hinsichtlich der Wertgrenze die gleichen Grundsätze wie bei § 315c StGB, sodass entscheidend die zu befürchtende Schadenssumme ist, dazu Rn. 703; auf eine tatsächlich eingetretene Schadenssumme könnte hier ohnehin nicht abgestellt werden, da die Bedrohung im Vorfeld liegt).

Die Bedrohung mit diesen Taten kann sich dabei gegen die von der Drohung Betroffenen selbst oder ihnen nahestehende Personen richten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Sofern die Tat im Internet oder in anderer öffentlicher Weise begangen wird, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Man muss sich bewusst machen, dass der Gesetzgeber damit eine extreme Ausdehnung der Strafbarkeit vornimmt, da nach allgemeiner Ansicht ausreichend ist, dass der Täter beim Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken will und es keine Rolle spielt, ob das Opfer die fehlende Ernsthaftigkeit erkennt. Selbst das Androhen einer Ohrfeige nach § 223 StGB kann nunmehr unter § 241 I StGB fallen. Die Strafbarkeit wird daher nun auf einen Bereich ausgedehnt, in dem der Täter sich gegebenenfalls noch weit von einem Versuch der Körperverletzung entfernt befindet. Umso wichtiger dürfte in der Praxis die von der ganz herrschenden Meinung aufgestellte Forderung sein, dass die Äußerung des Täters mit Blick auf den objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht eines Durchschnittsbeobachters auszulegen ist. Mitteilungen von bloßen Möglichkeiten, Prahlereien, jugendtypische Wichtigtuereien[110] und offensichtlich nicht ernst gemeinte Aussagen wie „Ich bringe dich noch um!“, „Dir wird bald das Hören und Sehen vergehen!“[111] oder „Gleich setzt's was!“ sind schon objektiv keine Bedrohungen. Dennoch bleibt die Neuregelung bedenklich weit. Da auch die Bedrohung mit einer Straftat gegen die persönliche Freiheit unter Abs. 1 fällt, könnte selbst die Bedrohung mit einer Nötigung oder gar die Bedrohung mit einer Bedrohung unter § 241 I StGB fallen. Die Aussage, „Sei vorsichtig, sonst bedrohe ich Dich mit einer Körperverletzung!“, könnte tatsächlich unter § 241 I StGB subsumiert werden. Ob das gewollt war und der Gesetzgeber dies überhaupt gesehen hat, scheint zweifelhaft. Denn es mutet seltsam an, wenn die Bedrohung mit der Bedrohung einer Körperverletzung ebenso unter § 241 I StGB fallen soll, wie die Bedrohung mit einer Körperverletzung. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung damit umgeht. Eine Reduktion auf Bedrohungen, die die körperliche Fortbewegungsfreiheit betreffen, scheint jedenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber ausdrücklich die persönliche Freiheit und nicht nur – wie bei § 35 StGB – die Freiheit in den Gesetzestext aufgenommen hat (bei § 35 StGB ist mit dem Wortlaut Freiheit nach h. M. nur die Fortbewegungsfreiheit gemeint; bei § 241 gilt diese Beschränkung wegen des eindeutigen Wortlauts nicht).

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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