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VII. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB

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§ 114 StGB verdankt seine Existenz dem am 30.5.2017 in Kraft getretenen 52. StrÄndG zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften.[134] Während der tätliche Angriff bislang als Alternative des § 113 I StGB ausgestaltet war und dort damit gleichgewichtig neben dem Widerstandleisten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt stand, hat sich der Gesetzgeber nunmehr zum Schutz der Vollstreckungsbeamten dafür entschieden, diese Begehungsform in einem eigenen Tatbestand zu regeln und einen erhöhten Strafrahmen zu schaffen. Da der Tatbestand bei tätlichen Angriffen auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung verzichtet,[135] kann er nicht als Qualifikationstatbestand zu § 113 StGB verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um einen eigenen Tatbestand mit einem eigenen Unrechtsgehalt.

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