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2. Tathandlungen

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Diese bestehen im Widerstandleisten mit Gewalt (Alt. 1) oder durch Drohung mit Gewalt (Alt. 2).

Voraussetzung ist hier, dass der Täter aktiv Widerstand leistet, wobei sich die Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten richten muss. Bloßes Losreißen genügt also nicht. Drohung mit Gewalt bedeutet Ankündigung eines bevorstehenden Gewalteinsatzes.

Beispiel:[125] Polizeibeamter P hielt A am Oberarm fest, teilte ihm mit, dass er zwecks Identitätsfeststellung in den Dienstraum der Bundespolizeiinspektion D-N mitkommen müsste, und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls sich A dem widersetze. Daraufhin händigte A dem Polizeibeamten zwar seinen Ausweis aus, riss sich aber von dem Polizeibeamten los und wollte weglaufen.

Lösung: Ein Sich-Losreißen aus einem Festhaltegriff kann bei einem mit nicht unerheblichem Kraftaufwand erfolgenden Entwinden den Gewaltbegriff im Sinne des § 113 I StGB erfüllen. Ein bloßes Sich-Entziehen aus einem lockeren Griff genügt allerdings, ohne dass anderweitige Aktivitäten (Schläge, Stöße etc.) gegen den Vollstreckungsbeamten ersichtlich sind, nicht.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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