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3. Vortäuschung einer Verbrechensbegehung nach § 241 III StGB
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Sie ist gegeben, wenn der Täter nicht vorgibt, auf die Durchführung des Verbrechens Einfluss zu haben. Der Täter droht hier also nicht, sondern gibt eine Warnung vor in Wahrheit nicht stattfindenden Verbrechen Dritter ab. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn ein Verbrechen Dritter tatsächlich droht. Subjektiv ist hier aber ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich.