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2. Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung

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Hierfür treffen § 113 III und IV StGB Sonderregelungen.

a) Die Diensthandlung ist objektiv rechtswidrig, der Täter hält sie aber für rechtmäßig.

In diesem Fall greifen § 113 III S. 1 und S. 2 StGB ein, d. h., der Täter ist nicht strafbar, da die Rechtmäßigkeit objektive Bedingung der Strafbarkeit ist und die irrtümliche Annahme der Rechtmäßigkeit daher nicht zur Strafbarkeit führen kann.

b) Die Diensthandlung ist objektiv rechtmäßig, der Täter hält sie jedoch für rechtswidrig.

Hier greift die Regelung des § 113 IV StGB. Er ist ähnlich dem § 17 StGB ausgestaltet, jedoch ergeben sich einige Unterschiede:

- Der Täter muss die Unrechtmäßigkeit irrig positiv annehmen.
- Der Irrtum erfasst Fehlvorstellungen bzgl. Rechts- und Tatsachenfragen.
- Bei der Vermeidbarkeit gilt – anders als bei § 17 StGB –, dass in der Regel keine Verpflichtung zur Einholung von Rechtsauskunft besteht (hierzu dürfte auch regelmäßig nicht genügend Zeit vorhanden sein).

Wie bei § 17 StGB gilt aber in der Rechtsfolge:

- War der Irrtum vermeidbar, so tritt eine fakultative Strafmilderung nach § 113 IV S. 1 i. V. m. § 49 II StGB ein.
- War der Irrtum unvermeidbar, so ordnet § 113 IV S. 2 StGB vorbehaltlich eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens Straflosigkeit an.
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