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1. Diensthandlung eines inländischen Vollstreckungsbeamten (vgl. § 11 StGB)

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Während § 113 StGB eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten voraussetzt, verlangt § 114 StGB lediglich eine Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten. Der Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn der Täter einen Vollstreckungsbeamten bei Ausführung einer allgemeinen Diensthandlung tätlich angreift.[136] Als allgemeine Diensthandlungen kommen etwa in Betracht: Streifengang, Streifenfahrt oder Begleitung einer Demonstration. Mangels erforderlichen Bezugs zur Vollstreckung kann § 114 StGB nicht als Qualifikationstatbestand zu § 113 StGB verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um einen eigenen Tatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt.

Achtung Klausur: Da jede Diensthandlung genügt, ist § 114 StGB natürlich erst Recht verwirklicht, wenn der Beamte eine Vollstreckungshandlung ausführt und der Täter ihn dabei tätlich angreift.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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