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2. Tathandlung

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Tätlicher Angriff ist eine in feindseliger Willensrichtung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten zielende Einwirkung; sie wird sich vielfach mit einem Widerstandleisten mit Gewalt überschneiden und wird häufig durch eine (versuchte) Körperverletzung gekennzeichnet sein.

Beispiel: A versucht den Polizeibeamten, der ihn gerade festnehmen will (Vollstreckungshandlung) oder der sich gerade auf seinem Streifengang befindet (allgemeine Diensthandlung), mit der Faust niederzuschlagen. Er verfehlt ihn jedoch und wird von dem Polizisten überwältigt.

Ein Erfolg ist jedenfalls nicht erforderlich, da § 114 StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist. Als der tätliche Angriff noch in § 113 StGB geregelt war (s. soeben bei Rn. 187), verstand man darunter jede unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, ohne dass es auf einen Verletzungserfolg oder Verletzungsvorsatz ankam.

Für § 114 StGB ist aber nunmehr wegen der hohen Strafdrohung strittig, ob man nicht zumindest einen Verletzungsvorsatz fordern muss.[137] Dazu folgendes examensgefährliches

Beispiel: A fährt mit seinem Wagen auf den Polizeibeamten P, der ihn rechtmäßig kontrollieren will und ihn zum Anhalten auffordert, ohne Körperverletzungsvorsatz zu, um ihn zum Beiseitetreten zu bewegen. Der Beamte kann, da A nur mit extrem geringer Geschwindigkeit fährt – wie von A gewollt – leicht beiseite treten, sodass der Täter ihn in Entfernung einer Armlänge passieren kann. Strafbarkeit des A? (Polizeibedrängungs-Fall abgewandelt nach OLG Hamm BeckRS 2019, 3129[138])

Lösung: Mangels Vorsatzes scheidet hier eine Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 StGB aus. Gegeben ist aber eine Strafbarkeit nach § 113 StGB, da die Aufforderung zum Anhalten im Rahmen einer Kontrolle eine Vollstreckungshandlung darstellt. Dabei ist auch ein besonders schwerer Fall nach § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB gegeben (Mitsichführen des Fahrzeugs als gefährliches Werkzeug, da sich die Gefährlichkeit hier in dessen Einsatz manifestiert), nicht dagegen nach § 113 II S. 2 Nr. 2, da P leicht beiseite treten konnte. Fraglich ist, ob auch § 114 I StGB verwirklicht ist, obwohl kein Verletzungsvorsatz vorgelegen hat. Zum Teil wird in einem solchen Fall wegen des hohen Strafrahmens des § 114 StGB ein Ausschluss der Anwendbarkeit gefordert.[139] Die Gegenauffassung betont, dass der Gesetzgeber durch die Herauslösung der Tatbestandsalternative aus § 113 StGB am Verständnis des tätlichen Angriffs nichts ändern wollte.[140] Intention des Gesetzgebers sei es gerade gewesen, den Schutz der Amtsträger durch erhöhte Strafdrohung zu verbessern. Das OLG Hamm hat daher auch § 114 I, II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 1 bejaht, weil das Zufahren auf P zumindest objektiv gefährlich gewesen sei. § 113 und § 114 StGB stehen zueinander in Tateinheit,[141] weil nur hierdurch zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Täter gegen eine Vollstreckungshandlung gewandt hat. § 240 StGB tritt zurück. Nicht gegeben ist in diesem Fall übrigens § 315b I Nr. 3 StGB (es liegt zwar ein verkehrsfremder Inneneingriff vor, es fehlt aber zumindest an einem bedingten Schädigungsvorsatz).

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