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1. Irrtum über Amtsträgereigenschaft bzw. Vornahme einer Vollstreckungshandlung

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a) Der Täter erkennt nicht, dass er einem Vollstreckungsbeamten gegenübersteht und/oder dass sich dieser bei Vollstreckungshandlungen befindet.

Die h. M. verneint hier § 113 StGB, weil der Täter keinen Vorsatz hat. Anwendbar ist daher nach h. M. § 240 StGB.

b) Der Täter hält einen Nichtamtsträger irrig für einen Vollstreckungsbeamten, der sich bei einer Vollstreckungshandlung befindet.

Fraglich ist hier, ob § 16 II StGB anwendbar ist. Dies erscheint deshalb problematisch, weil § 113 StGB und § 240 StGB unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Deshalb wollen viele § 240 StGB anwenden und den Strafrahmen und die Irrtumsregelungen des § 113 StGB analog heranziehen.[133] Dies erscheint hier immerhin deshalb vertretbar, weil anders als im Selbstverbrennungsfall (s. o. Rn. 176 f.) tatsächlich überhaupt keine Vollstreckungssituation vorgelegen, sondern der Täter sich eine solche vielmehr nur eingebildet hat.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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