Читать книгу Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook - Christian Jäger - Страница 138

5. Strafantrag nach § 241 V StGB

Оглавление

174

Sofern für die angedrohte Tat ein Strafantrag erforderlich ist, gilt dies nach § 241 V StGB konsequent auch für die Bedrohung mit diesem Delikt. Droht A dem B also mit einer Ohrfeige, so ist für die Verfolgung des A nach § 241 V i.V.m. § 230 StGB grundsätzlich ein Strafantrag des B erforderlich, sofern nicht die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse der Verfolgung sieht, was aber allenfalls bei Personen des öffentlichen Lebens der Fall sein dürfte.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Подняться наверх