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IV. Tatbestandsannex: Rechtmäßige Diensthandlung nach § 113 III S. 1 StGB

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Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung wird von der wohl h. M. als objektive Bedingung der Strafbarkeit aufgefasst.[126] Nach a. A. ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unrechtskonstituierend und daher im Tatbestand bzw. in der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Die besseren Gründe sprechen aber wohl für diejenige Auffassung, die die Rechtmäßigkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit einordnet. Dafür streitet vor allem § 113 III S. 2 StGB, der zeigt, dass die Diensthandlung objektiv rechtmäßig sein muss, ohne dass es auf einen diesbezüglichen Vorsatz des Täters ankommt.[127] Dies ist nicht erklärbar, wenn man die Frage der Rechtmäßigkeit im Gesamtunrechtstatbestand verortet. Freilich ist die Irrtumsregelung des § 113 IV StGB bei dem hier vertretenen Verständnis ebenfalls nicht leicht erklärbar. Man wird in ihr wohl eine Ausnahme sehen müssen, sodass man insgesamt eine „modifizierte objektive Bedingung der Strafbarkeit“ annehmen kann.

Achtung Klausur: Umstritten ist, wie die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung überhaupt zu bestimmen ist: Die wohl h. M.[128] geht dabei von einem „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ aus, wonach der Vollstreckungsbeamte bereits dann rechtmäßig handelt, wenn er sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält und nicht willkürlich handelt. Auch das BVerfG bestätigte in einer neueren Entscheidung, dass der formelle Rechtmäßigkeitsbegriff verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch setze die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 III StGB voraus, dass die wesentlichen Förmlichkeiten zum Schutz des Betroffenen gewahrt werden. Dabei seien insbesondere die Grundrechte des Betroffenen im konkreten Fall zu beachten.[129]

Hinweis: Zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört unter anderem eine zutreffende Belehrung. In einer älteren Entscheidung urteilte das OLG Celle, dass bei Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle trotz Vorliegens des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig i.S.v. § 113 III StGB sei. [130]

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