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I. Geschütztes Rechtsgut des § 241 StGB und Verhältnis zu anderen Delikten
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§ 241 StGB schützt den individuellen Rechtsfrieden. Wird das angedrohte Delikt später tatsächlich verwirklicht, so tritt § 241 dahinter im Wege der Subsidiarität zurück. Auch zu den vollendeten oder versuchten Delikten der §§ 113, 240, 253 StGB tritt § 241 StGB als subsidiär zurück.[109]