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a) Entschädigung (Pauschbetrag für Zeitaufwand)

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Gemäß § 140f Abs. 5 S. 1 SGB V erhält die sachkundige Person einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) für jeden Kalendertag einer Sitzung. Hiermit soll in Anlehnung an § 41 Abs. 3 SGB IV ein Ausgleich geschaffen werden für die im Zusammenhang mit einer Sitzung zusätzlich einzusetzende (Frei-)Zeit, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzung.[43] Es handelt sich um einen Entschädigungsanspruch.[44]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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