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1.3.1 Grundgesetz

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Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland1 heißt es daher entsprechend:

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(..)

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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