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Die Totalrevision der Berufsmaturitätsverordnung und der neue Rahmenlehrplan 2006–2009

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Im Jahre 2006 leitete das BBT die Arbeiten für eine Totalrevision der Berufsmaturitätsverordnung ein. Nach einem langwierigen und teilweise kontrovers verlaufenen Vorbereitungsprozess wurde die revidierte Verordnung am 1. August 2009 in Kraft gesetzt. In den Erläuterungen hielt das zuständige Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) fest, dass im Interesse von vermehrter Flexibilität die sechs Berufsmaturitätsrichtungen zugunsten einer Schwerpunktsetzung aufgegeben würden. Beibehalten wurden der Fokus auf die Fachhochschulreife und die Verbindung einer beruflichen Grundbildung und einer darauf aufbauenden erweiterten Allgemeinbildung.

Ende 2012 setzte das damals noch zuständige BBT den neuen Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM 2012)per 1. Januar 2013 in Kraft. Die Umsetzung des Rahmenlehrplans erfolgt ab 2014.10

Der neue Rahmenlehrplan definiert sowohl für den fachlichen als auch den überfachlichen Bereich Mindestkompetenzen, die in der Ausbildung zu erreichen sind. Von zentraler Bedeutung bleibt das interdisziplinäre Arbeiten in allen Unterrichtsbereichen und die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).

Es bestehen fünf Ausrichtungen, die einen Bezug haben zu den mit dem Beruf (bzw. dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis) verwandten FH-Fachbereichen:

•Technik, Architektur, Life Sciences

für Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences;

•Natur, Landschaft und Lebensmittel

für Land- und Forstwirtschaft;

•Wirtschaft und Dienstleistungen

für Wirtschaft und Dienstleistungen;

•Gestaltung und Kunst

für Design;

•Gesundheit und Soziales

für Gesundheit und Soziale Arbeit.

Für alle Ausrichtungen sind ein Grundlagenbereich, ein Schwerpunktbereich und ein Ergänzungsbereich definiert, wobei fachinterne Differenzierungen vorgesehen sind.

Auch nach der Totalrevision bestehen weiterhin Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden (BM 1), und solche, die nach Abschluss der beruflichen Grundbildung absolviert werden können, entweder berufsbegleitend oder in einem Vollzeitangebot (BM 2).

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