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2.1Das Promotionsrecht

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Eine Promotion erfolgt in einem rechtlichen Rahmen, der hier am Beispiel deutscher Universitäten beschrieben ist, aber auch auf andere Universitäten im deutschsprachigen Raum übertragen werden kann. In Deutschland besitzen Universitäten das Promotionsrecht, welches ihnen qua Gesetz vom Gesetzgeber zugestanden wurde. Das Promotionsrecht ist in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen (LHG) geregelt. Im LHG des Landes Baden-Württemberg heißt es z. B. in der aktuellen Fassung vom 23. Mai 2014 in § 38, Absatz 1: „Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus.“ Im Zentrum der Promotion steht immer eine wissenschaftliche Arbeit, die auf einen Erkenntnisgewinn ausgerichtet ist. Daraus leitet sich ab, welche Struktur- und Leistungskriterien eine Institution erfüllen muss, um das Promotionsrecht zu erhalten. Die wichtigsten Strukturkriterien sind dabei, wie vom Wissenschaftsrat in seiner Empfehlung zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (2009) dargestellt:

 eine den disziplinären Erfordernissen entsprechende technische, räumliche, bibliothekarische und personelle Infrastruktur

 eine (grundständige) Lehre, die den Promovenden zur eigenständigen Forschung befähigt, und eine enge Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre ermöglicht

 eine hinreichende Qualifikation des die Promotionen betreuenden Personals

 ausreichende organisatorische und finanzielle Ressourcen und

 eine ausreichende fachliche Breite und Interdisziplinarität

Wie wird allerdings festgestellt, ob eine Hochschule diese Kriterien erfüllt? Die zu erbringenden Leistungskriterien entsprechen den für die Forschung quantitativ und qualitativ anerkannten nationalen und internationalen Standards. Leicht messbare Indikatoren sind dabei, zumindest in den Lebenswissenschaften, die Anzahl und die Qualität von Publikationen, die Anzahl der Zitationen, die diese Publikationen erzielen, die Höhe der eingeworbenen Drittmittel, die Anzahl und Sichtbarkeit strategischer Forschungskooperationen mit nicht-universitären (= außeruniversitären) Forschungseinrichtungen oder anderen Hochschulen im In- und Ausland, die Anzahl der erfolgreichen Patentanmeldungen, die Beteiligung an und die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Anzahl gewählter Fachgutachter der Einrichtung in Gremien der forschungsfördernden Institutionen oder die Anzahl von renommierten Forschungspreisen, die an einer Hochschule gewonnen wurden. Wohlgemerkt: Es handelt sich bei dieser Aufzählung um Leistungen, die auf der Organisationsebene der Universität zu erbringen sind.

In Deutschland erfüllen alle staatlich geförderten Universitäten diese Kriterien. Im Moment wird nicht nur in einigen Bundesländern, sondern auch in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob auch Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht erhalten sollen. So lautet die sogenannte Weiterentwicklungsklausel oder „Experimentierklausel“ des oben genannten neuen baden-württembergischen LHGs (§ 76, Absatz 2): „Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.“

Diese Neuregelung wird jedoch außerordentlich kontrovers diskutiert. So schreibt Marion Schmidt in der online Ausgabe der Zeit (http://www.zeit.de/2014/10/fachhochschulen-­pro­mo­tionsrecht-doktoranden; Stand: 10.03.2014): „Wir brauchen in Deutschland nicht mehr Doktoranden – wir brauchen weniger. Wir haben kein Mengenproblem, wir haben ein Qualitätsproblem.“ Hintergründe dieser Aussage sind einerseits der befürchtete Qualitätsverlust von Promotionen, die ausschließlich an Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden, und andererseits eine Promovendenschwemme mit negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, da angemessene Stellen für alle Promovierten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen würden. Im Zentrum der Diskussion steht dabei im Wesentlichen die Frage, inwieweit anwendungsorientierte Forschung der Grundlagenforschung gleichzustellen ist. Wie sich diese Diskussion fortsetzt und ob die genannten Befürchtungen zutreffend sind, bleibt abzuwarten. Allerdings ist es heute in der Regel noch so, dass Promovenden, die an einer Fachhochschule tätig sind, sich einen Partner an einer Universität suchen müssen, der die Arbeit begleitet.


Abb. 2 Schema zur Vergabe des Promotionsrechts durch die Landesregierung und Verteilung der Verantwortlichkeiten in den Universitäten.

Gestrichelte Pfeile bedeuten, dass in einigen Bundesländern das Promotionsrecht unter Auflage vergeben werde kann. Prom.-Ausschuss = Promotionsausschuss.

Die Durchführung der Promotion an der Universität ist wiederum an die einzelnen Fakultäten oder ggfs. an (fakultätsübergreifende) Graduiertenschulen delegiert, die das Promotionsverfahren im Rahmen von Promotionsordnungen geregelt haben. Dieser Promotionsordnung wurde im Vorfeld von den beteiligten Fakultäten (Fakultätsrat) und der Universität, in der Regel in Form des Senats und des Präsidiums, zugestimmt. In einigen Bundesländern muss die Promotionsordnung darüber hinaus auch vom Wissenschaftsministerium bestätigt werden. Die Promotionsordnung als solches regelt die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen zur Promotion, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Doktorgrades. Auf diese soll hier im Detail weiter eingegangen werden. Promotionen, die im Rahmen eines Promotionsstudienganges geregelt sind, haben darüber hinaus noch eine Studienordnung und ein Curriculum, in der die Anforderungen an die Promovierenden im Rahmen des Promotionsstudiums genau geregelt sind.

Der Promotionsstudiengang

Promotionsstudiengänge sind Studiengänge nach deren erfolgreichem Abschluss ein Doktorgrad (z. B. PhD) vergeben wird. Sie stellen stark strukturierte Promotionen dar, mit definiertem Anfang und Ende und stehen somit im Gegensatz zu den klassischen Einzelpromotionen, die nicht so stark organisierten Vorgaben, Leistungsnachweisen und Strukturen unterliegen.

Rechtlich betrachtet, unterliegen Einzelpromotionen ausschließlich den Vorgaben der Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät. Promotionsstudiengänge unterliegen dagegen zwei Ordnungen: (1) der Studienordnung und (2) der Promotionsordnung, die aufeinander abgestimmt sind. Vergleichbar einem Bachelor- oder Masterstudiengang regelt die Studienordnung die zu erbringenden Leistungen (Leistungsnachweise von Lehrveranstaltungen, Zwischenprüfungen etc.), den dafür zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen und die maximale Studiendauer (hier: Promotionszeit). Durch sie werden auch der Beginn und das Ende einer Promotion exakt definiert. Darauf aufbauend regelt die Promotionsordnung die verschiedenen Schritte der Promotion, wie beispielsweise die Voraussetzungen, die ein Kandidat erfüllen muss, die Anmeldung zur Promotion, die Zulassung zum Promotionsverfahren, die Abgabe der Arbeit, die Form der schriftlichen Arbeit, die Anzahl der abzugebenden Pflichtexemplare und den Vorgang der Verleihung des Grades.

Während ein Promovend in der Einzelpromotion häufig größere Freiheiten bzgl. der Promotionsdauer und der für die Promotion zu erbringenden Leistungen bei gleichzeitiger größerer Abhängigkeit vom Doktorvater genießt, garantieren Promotionsstudiengänge eine straffere und zielgerichtetere Organisation und damit in der Regel kürzere Promotionsdauer bei gleichzeitig – im Idealfall – geringerer Abhängigkeit (ideell und finanziell) vom Doktorvater.

Mit Erfolg promovieren in den Life Sciences

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