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2.4Abgabe und Begutachtung der Arbeit

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Die Promotionsordnung legt fest, wie viele Exemplare der Dissertation zur Begutachtung abzugeben sind. Darüber hinaus kann es formale Vorgaben geben, die der Promotionsausschuss hinsichtlich der Form einer Arbeit beschlossen hat. Diese Vorgaben können relativ engmaschig sein und strenge Vorgaben zur Sprache (z. B. Englisch oder Deutsch), für die Gestaltung des Deckblattes, des Zeilenabstands, der Seitenränder, des zu verwendenden Schrifttyps und der Zitationsform vorgeben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Regel nach Abgabe zunächst formal durch die Mitarbeiter im Promotionsbüro überprüft. Eine Missachtung dieser Regeln kann dazu führen, dass der Promotionsausschuss die Annahme der Arbeit verweigert oder im Rahmen des Begutachtungsprozesses die Einhaltung der formalen Kriterien und eine entsprechende Nachbearbeitung der Schrift verlangt. Daher ist es vor Anfertigung der Schrift wichtig, sich nach den formalen Vorgaben für die Dissertation zu erkundigen, auf jeden Fall aber vor Drucklegung der fertigen Arbeit. Darüber hinaus verlangen viele Promotionsausschüsse Erklärungen hinsichtlich der Eigenständigkeit der durchgeführten Arbeit und dass die Regelungen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis eingehalten wurden (siehe Seite 145). Dies kann auch in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen. Darüber hinaus kann es möglich sein, dass der Promotionsausschuss Erklärungen hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verlangt, wie beispielsweise des Gentechnikgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Embryonenschutzgesetzes, des humane Stammzellgesetzes etc. (siehe hierzu Seite 133).

Nach der Abgabe der Arbeit und der formalen Überprüfung eröffnet der Promotionsausschuss das Begutachtungsverfahren zur Dissertation. Die Promotionsordnung regelt, wer als Gutachter und wie viele Gutachter für die Begutachtung der Arbeit in Frage kommen. Meistens schreiben die Promotionsordnungen vor, dass es sich um ein Mitglied der Professorenschaft oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät handeln muss. Manche Promotionsordnungen erlauben auch, dass habilitierte Mitglieder und Professoren anderer Universitäten diese Aufgaben wahrnehmen dürfen. In anderen Fällen dürfen auch externe Forscher mit gleicher Qualifikation als Gutachter fungieren, die beispielsweise in der Industrie arbeiten. Während in der Vergangenheit die interfakultäre Begutachtung die Regel war, beobachten wir in den letzten Jahren eine Ausweitung der Begutachtung auf die gesamte Universität oder auf die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft, so dass auch internationale Gutachter zur Bewertung der Arbeit herangezogen werden. Diese Maßnahme soll einerseits eine möglichst unabhängige Bewertung der Arbeit ermöglichen und andererseits den internationalen Standard der Schrift sichern. In den meisten Fällen erfolgt die Auswahl und Bestellung der Gutachter auf initialen Vorschlag des Promovenden und/oder Erstbetreuers.

Meist wird den Gutachtern vom Promotionsausschuss eine beschränkte Zeitspanne zur Anfertigung des Gutachtens vorgegeben. So kann den Gutachtern beispielsweise eine Frist von 6 Wochen nach Eingang der Anfrage eingeräumt werden. Nach Eingang der Gutachten werden diese vom Promotionsausschuss gesichtet und wiederum auf formale Aspekte hin überprüft. Macht einer der Gutachter die Beseitigung von Mängeln (inhaltlicher, orthografischer oder stilistischer Natur) zur Auflage, kann der Promovend aufgefordert werden, diese Mängel zu beheben. Für die Beseitigung von Mängeln wird wiederum in der Promotionsordnung ein zeitlicher Rahmen definiert. In Abhängigkeit von der Schwere der Mängel muss die Arbeit ggfs. erneut begutachtet werden, bevor die mündliche Prüfung anberaumt werden kann. Allerdings gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel eher die Ausnahme ist und der überwiegende Teil der eingereichten Arbeiten ohne Beanstandung akzeptiert werden.

Bis zur Durchführung der mündlichen Prüfung liegen in den meisten Fakultäten die Gutachten zur Einsicht im Promotionsbüro aus. Die Länge der Auslagefrist ist in den Promotionsordnungen festgelegt. Berechtigt zur Einsicht sind meistens die Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten. Gibt es im Rahmen dieser Auslagenfrist keine Einsprüche, kann die mündliche Prüfung angesetzt werden, die im Prinzip aus zwei Teilen besteht: einem Vortrag über die Arbeit mit anschließender Disputation oder Rigorosum. Gegebenenfalls muss die Durchführung der mündlichen Prüfung vorher mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf öffentlich angekündigt werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung wiederum variiert zwischen den Fakultäten und kann von einer geschlossenen Prüfung ohne Publikum bis hin zu einer öffentlichen Prüfung variieren. Frageberechtigt können im engsten Sinne nur vorher bestellte Hochschullehrer sein, im weitesten Sinne das gesamte anwesende Auditorium. Auch hier empfiehlt sich ein Blick in die Promotionsordnung, in der nicht nur der zeitliche Rahmen für den Vortrag und die Prüfung definiert ist, sondern auch die Fragen, wer prüfungsberechtigt ist und wie viele Prüfer vorab benannt werden und bei der Prüfung anwesend sein müssen.

Nach der erfolgreichen mündlichen Prüfung ist das Promotionsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Dissertation muss veröffentlicht werden. Dies regelt ein Bundesgesetz (Bundesgesetz über die Deutsche Nationalbibliothek), in dem festgelegt ist, dass alle Promotionen, die in Deutschland angefertigt worden sind, in der Deutschen Nationalbibliothek zu hinterlegen sind. Zu diesem Zweck muss der Promovend eine definierte Anzahl von gedruckten Pflichtexemplaren und/oder eine elektronische Version an der Bibliothek des Universitätsstandortes hinterlegen. Die Bibliothek bestätigt die Abgabe dieser so genannten Pflichtexemplare beim Promotionsausschuss, der dann mit der Ausstellung des Promotionszeugnisses und -urkunde fortfährt. Das genaue Verfahren zur Abgabe der Pflichtexemplare ist ebenfalls in der Promotionsordnung oder in den dazu angefertigten Verfahrensregeln definiert. Erst mit der Überreichung der Promotionsurkunde ist der Promovend berechtigt, den akademischen Doktorgrad zu führen. Abbildung 3 fasst den zeitlichen Ablauf mit seinen wesentlichen Aspekten zusammen.


Abb. 3 Die einzelnen Phasen einer Promotion im zeitlichen Überblick.

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