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Aggression
ОглавлениеAnwendung von Waffengewalt durch einen Staat, eine Staatengemeinschaft oder ein Bündnis gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder eine andere mit der Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch) nicht zu vereinbarende Art und Weise politischen Handelns.
1. Vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen des Ersten Weltkrieges versuchte bereits der Völkerbund 1923 und 1924, den Begriff ~ verbindlich zu definieren und völkerrechtlich zu implementieren. Dieser Versuch scheiterte. Obwohl die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN-GV) diese Initiative 1950 wieder aufgriff, gelang es erst 24 Jahre später, eine Definition zu erarbeiten, die am 14. Dezember 1974 von der VN-GV angenommen wurde:
»Ein Aggressionskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden.«
(Entschließung 3314 der VN vom 14. Dezember 1974)
2. Als ~ wird von den VN beschrieben:
Besetzung oder gewaltsame Annexion von Gebieten; Beschießung oder Bombardierung fremder Hoheitsgebiete; Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates; militärischer Angriff auf die Streitkräfte eines anderen Staates; Einsatz von Streitkräften auf Gastterritorien über das Einverständnis der Gastgebernation hinaus; Bereitstellung eigenen Hoheitsgebietes für Angriffshandlungen einer fremden Nation gegen einen dritten Staat, Entsendung bewaffneter Banden, Freischärler, Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die die bisher genannten Aggressionshandlungen ausführen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann weitere Handlungen als ~ definieren. Eine ~ kann weder politisch, wirtschaftlich noch militärisch gerechtfertigt werden. Von dieser Definition bleiben jedoch unberührt:
•das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit, wenn diese gewaltsam vorenthalten werden;
•das Recht der Völker unter Kolonial- und Rassenherrschaft oder anderen Formen der Fremdherrschaft, für ihre Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit zu kämpfen, Unterstützung zu suchen und diese in Übereinstimmung mit der VN-Ch anzunehmen.
Nach VN-Ch, Art. 51 sind Maßnahmen überfallener Staaten zur individuellen und/oder kollektiven Selbstverteidigung bzw. Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor »naturgegebenes Recht« und damit keine ~. Grundsatzartikel »Internationaler Strafgerichtshof«