Читать книгу Untergrundkirche und geheime Weihen - Eva Vybíralová - Страница 13

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1. DAS WEIHERECHT 20

Das Sakrament der Weihe (sacramentum ordinis) ist eines der sieben Sakramente der Kirche. Die Weihe (ordinatio) drückt, ebenso wie Taufe und Firmung, ein unauslöschliches Prägemal (character indelebilis) ein, weshalb sie, wenn sie einmal gültig gespendet wurde, nicht wiederholt werden kann.

Der Begriff ordinatio leitet sich vom lateinischen ordo ab, womit ursprünglich die Ordnung oder der privilegierte Sozialstatus im Römischen Reich bezeichnet wurde. Diejenigen, die zum ordo gehörten, wurden von den einfachen Bürgern (status) unterschieden. Auf die Kirche übertragen bedeutet dies, dass Personen, die durch Weihe zum ordo (clericalis) gehören, Glieder des Klerikerstandes sind und von solchen, die aus den Reihen des Laienstandes stammen, unterschieden werden. In der alten Kirche der ersten Jahrhunderte gehörten zum Presbyterium nicht nur die Ordinierten, sondern auch die Charismatiker, Asketen, Märtyrer und einige Frauen. Alle diese Personen hatten einen ausgezeichneten Sitz beim Gottesdienst. Später erfolgte die Aufnahme in den Klerikerstand meist nur durch Erteilung der Tonsur. Die Bezeichnung ordinatio galt für alle Weihestufen. Eine Ausnahme davon bildet die Bischofsweihe, die ebenfalls als consecratio (Bischofskonsekration) bezeichnet wird. Dieses Wort ist jedoch problematisch, weil es ebenfalls mit dem geweihten Leben verbunden ist – vita consecrata, consecratio virginum – und heute ebenso im Zusammenhang mit der Weihe der heiligen Öle, Hostien, Chrisam, früher noch mit der Kirchenweihe, Altarweihe oder Glockenweihe Anwendung fand. Für solche Handlungen, die Sakramentalien genannt werden, gibt es neben dem Begriff consecratio noch weitere Begriffe wie benedictio oder dedicatio.

Das Verständnis des Weihesakramentes bildete sich sehr langsam heraus. Viele theologische und kanonistische (Fach-) Begriffe entstanden erst in der Scholastik. Bis zum 20. Jahrhundert waren viele Einzelheiten zum Weihesakrament vom kirchlichen Lehramt nicht geklärt (Sakramentalität der einzelnen ordines) oder wurden im 20. Jahrhundert geändert (Abschaffung der Tonsur, der niederen Weihen und des Subdiakonates, Bestimmungen zu Materie und Form des Weihesakramentes, mehrmalige Änderung der Weihegebete usw.). Das Weihesakrament erfuhr im Vergleich zu den anderen Sakramenten während seiner Geschichte vielleicht die größten Umwandlungen. Deswegen ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Sakramentes der Weihe von großem Interesse.

Behandelt werden in diesem Kapitel besonders jene Weihestufen, die nach heutigem Verständnis sakramental sind und zum Weihesakrament gehören – und zwar die Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe. Jedoch auch die nichtsakramentalen Weihestufen sind für das Thema von Bedeutung, zum einen, weil sie zum Weihesakrament gehörten, zum anderen, weil die Linie zwischen den sakramentalen und den nichtsakramentalen Weihestufen nie eindeutig verlief. Die Tonsur stand außerdem an der Schwelle zum Eintritt in den Klerikerstand, wo heute das Diakonat zu finden ist.

1.1 Weihestufen

Die tridentinische Gliederung der Weihen wurde in das erste kirchliche Gesetzbuch Codex iuris canonici von 1917 übernommen. C. 949 unterscheidet die heiligen oder höheren Weihen (maiores) – Presbyterat, Diakonat, Subdiakonat – von den niederen Weihestufen (minores) – Akolythat, Exorzistat, Lektorat und Ostiariat. Nach c. 950 versteht man im Kirchenrecht unter den Begriffen ‘(sacra) ordinatio’, ‘ordinare’ neben den genannten Weihestufen noch die Bischofsweihe und die erste Tonsur,21 wobei man Kleriker wird durch den Empfang der ersten Tonsur (c. 108). Jeder Kleriker muss entweder in einer Diözese oder in einer Religiosengemeinschaft inkardiniert werden (c. 111 § 1), was durch den Empfang der ersten Tonsur erfolgt (§ 2). Es ist verboten, eine Weihestufe zu überspringen (sog. ordinatio per saltum, c. 977)

Durch das Zweite Vatikanische Konzil wurden drei Weihestufen - Episkopat, Presbyterat und Diakonat - als zur hierarchischen Verfassung der Kirche gehörend erklärt. Obwohl noch im Jahre 1957 Papst Pius XII. die Idee des ständigen Diakonates für „noch nicht reif“ erklärte22, veranlasste wenige Jahre später das Konzil trotz einer innerkirchlichen Oppositionsgruppe (Kard. Ottaviani)23 das Wiederaufleben des Diakonats als eine eigene Weihestufe durch die Einführung des ständigen Diakonats für geeignete im Zölibat lebende Männer24 und (hauptsächlich) für verheiratete Männer (LG 29). Die Entscheidung vieler Konzilsväter war maßgeblich von dem beobachteten wachsenden Priestermangel geprägt, welchem man durch Diakonenweihe verheirateter Männer abhelfen wollte. Die zuständigen Bischofskonferenzen sollen nach LG 29 entscheiden, ob die Einführung des ständigen Diakonats für ihr Gebiet angebracht sei. Der Wunsch des Zweiten Vatikanischen Konzils nach Wiederbelebung des ständigen Diakonats fand mit dem Motu Proprio Sacrum diaconatus ordinem vom 18. Juni 196725 Pauls VI. eine konkretere Gestalt.

Zur grundlegenden Reform der niederen Ordines kam es erst einige Jahre nach dem Konzil durch das Motu Proprio Ministeria quaedam von Papst Paul VI. (über die Neuordnung von Erster Tonsur, niederen Weihen und Subdiakonatsweihe in der lateinischen Kirche)26, welches vom 15. August 1972 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1973 datiert ist. Alle entgegenstehenden Vorschriften (gemeint ist CIC/1917 und Missale Romanum vom 1969) wurden zu diesem Datum außer Kraft gesetzt. Als Motivation für die Reform der genannten nichtsakramentalen Weihestufen ist der Wunsch, die bisherige Praxis neu zu überdenken und den Bedürfnissen der nachkonziliaren Zeit anzupassen, genannt.27 Die erste Tonsur wurde mit diesem Motu Proprio abgeschafft, und der Eintritt in den Klerikerstand wurde mit dem Diakonat verbunden (Art. I).28 Die niederen Weihen wurden ebenfalls abgeschafft, bzw. in sog. Dienste (ministeria) umbenannt. Die neu entstandenen Dienste sind der Dienst des Lektors und des Akolythen (Art. IV-VI), welche die bisherigen Aufgaben des Subdiakons übernehmen (Art. IV). Das neue Gesetzbuch der lateinischen Kirche CIC/1983 übernimmt die nachkonziliare Neuordnung der Weihestufen.

Die Ostkirchen zeigen, was die niederen Weihen betrifft, eine noch vielfältigere Entwicklung als der Westen. Die Zahl der niederen Weihen schwankte anfangs im Osten zwischen zwei und acht, wovon einige auch Frauen zugänglich waren.29 Bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil erhielten sich in den meisten Ostkirchen nur die niederen Weihestufen des Lektors und des Subdiakons.30 In OE 17 wünscht das Konzil die Wiedereinführung des ständigen Diakonats dort, wo diese Weihestufe nicht mehr ausgeübt wird. Die Motivation zu diesem Schritt war nicht wie in der lateinischen Kirche der Priestermangel, sondern die Wiederherstellung der alten Tradition. Was das Subdiakonat und die niederen Weihen betrifft, wird es der Entscheidung der partikularrechtlichen Autoritäten überlassen.

1.2 Sakramentalität der Ordines

Bei unterschiedlichen Theologen und Kanonisten ergaben sich in der Scholastik und auch dann später große Differenzen bei Beantwortung der Frage, welche der einzelnen Ordines als sakramental anzusehen seien. Lediglich die Priesterweihe wurde durchgängig als sakramental verstanden. Das Konzil von Trient entschied aus diesem Grund nicht endgültig in der Streitfrage.31 Bis ins 20. Jahrhundert hielten jedoch nur einige überzeugte Thomisten an der Lehre über die Sakramentalität der niederen Weihen und des Subdiakonates fest.32 Der ersten Tonsur wird in der nachtridentinischen Zeit die Sakramentalität von den meisten Theologen und Kanonisten abgesprochen.33

In der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis34vom 30. November 1947 von Papst Pius XII., welche die notwendigen Riten zu einer gültigen Spendung der Diakonats-, Priester- und Bischofsweihe feststellt, wird die Sakramentalität dieser drei Weihestufen vorausgesetzt. Die übrigen Ordines werden wahrscheinlich als (Vor- ?) Stufen des Weihesakraments betrachtet.35

Diese theologische Überzeugung bestätigte später das Zweite Vatikanische Konzil. Die Hauptaussage zur Sakramentalität der Bischofsweihe findet sich in LG 21, wo gesagt wird, dass „durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird.“ Dies wird in LG 16 und CD 4 nochmals betont. Die Priester „werden kraft des Sakraments der Weihe […] geweiht“ (LG 28). „Auf einer niedrigeren Stufe der Hierarchie stehen die Diakone, denen die Hände ‘nicht zum Priestertum, sondern zum Dienst’ aufgelegt werden. Mit sakramentaler Gnade gestärkt, dienen sie […] dem Volk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (LG 29). Alle Aussagen des letzten Konzils wurden gemäß der Absicht des Konzils nicht in Form unfehlbarer Lehrentscheidungen veröffentlicht, wenngleich heute wahrscheinlich kein Theologe die Sakramentalität der drei Weihestufen bezweifeln würde. Die Lehre von sakramentalen Weihen des Episkopats, Presbyterats und Diakonats übernimmt ebenfalls der neue Kodex CIC/1983, z. B. in cc. 1008 und 1009 § 1.

1.3 Gültigkeit und Erlaubtheit der Sakramente

In dieser Frage wurde die Kanonistik von der augustinischen Theologie beeinflusst, man verwendete in der Geschichte die Begriffe ‘sacramentum verum’ oder ‘falsum’. Gratian arbeitete mit Begriffen wie ‘rata, irritum, falsa, inania, infectum, legitimum’ usw.36 Die Terminologie wurde erst viel später vereinheitlicht – ‘gültig/ungültig, nichtig’ (validus/invalidus, ratus/irritus) und ‘erlaubt/unerlaubt’ (licitus/inlicitus, illicitus) – und seit dem Pontifikat von Papst Benedikt XIV. (1740-1758) auch vom kirchlichen Magisterium verwendet.37 Dabei wird der Begriff ‘nullus’ im selben Sinne wie ‘invalidus’ verstanden. Wer im Gesetz für den Sakramentenempfang als ‘unfähig’ (inhabilis, incapax) bezeichnet wird, kann das Sakrament nicht gültig empfangen.

Das neue kirchliche Gesetzbuch schreibt vor, dass nur die höchste kirchliche Autorität darüber bestimmen kann, was zur Gültigkeit (validitas) der Sakramente erforderlich ist. Kriterien für die Erlaubtheit setzt entweder die höchste Autorität der Kirche oder auch eine andere Autorität (c. 841 CIC/1983), meistens die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof, fest.

1.4 Der Weihespender

Die Apostel Christi weihten ihre Schüler und andere angesehene gläubige Männer zu Kirchendienern. Auf diese Weise entwickelte sich durch die Weitergabe der Weihe die apostolische Sukzession (successio apostolica) wie eine „Begabungskette“.38

In der Scholastik unterschied man zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Spender. Als ordentlicher Spender gilt gemeinhin der Bischof. Bei dem außerordentlichen Weihespender stellte sich die Frage, ob einem Priester die Vollmacht zur Erteilung der niederen Ordines oder auch der höheren Ordines durch den Papst verliehen werden könne. Die erste Position vertraten mehrere Theologen (z. B. Thomas von Aquin), die zweite Position unterstützten neben einigen Theologen insbesondere Kanonisten. In der Geschichte sind einige Beispiele der Erteilung von höheren Weihen durch bloße beauftragte Priester bekannt.39 Es gab sogar Stimmen, die von der Möglichkeit der Beauftragung eines einfachen Priesters durch den Papst zur Erteilung der Bischofskonsekration sprachen.40

1.4.1 CIC/1917

Der alte Kodex von 1917 unterschied noch zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Weihespender. Der ordentliche Spender der höheren Ordines ist ein gültig geweihter Bischof:

C. 951 – „Sacrae ordinationis minister ordinarius est Episcopus consecratus.“

Als außerordentlichen Spender einiger Weihestufen (womit die erste Tonsur und die nichtsakramentalen Ordines gemeint sind) bezeichnet c. 951 einen Nichtbischof, der von Rechts wegen oder durch einen päpstlichen Indult die notwendige Vollmacht besitzt.41 Von Rechts wegen besitzen diese Vollmacht für die Erteilung der ersten Tonsur und der niederen Weihen die Kardinäle überall in der Kirche (vorbehaltlich eines vorliegenden Weiheentlaßschreibens, c. 239 § 1, 22°), die apostolischen Vikare und Präfekten auf ihrem Gebiet (c. 294 § 2) und die gefreiten Äbte und Prälaten (Abbas vel Praelatus nullius, c. 323 § 2). Die regierenden Regularäbte (Abbas regularis de regimine) dürfen, wenn sie Priester sind und die Abtsweihe empfangen haben, die erste Tonsur und die niederen Weihen an ihre Untergebenen mit wenigstens einfacher Profess erteilen (c. 964, 1°). Ohne Besitz des vorgeschriebenen Amtes oder des Indults des Apostolischen Stuhls und bei Nichtbeachtung der anderen Vorschriften sind die nichtsakramentalen Weihen ungültig (irrita).42

1.4.1.1 Besondere Normen für die Bischofsweihe

Die Bischofsweihe ist dem Papst reserviert und ohne seinen Auftrag ist eine solche Weihe verboten (c. 953). Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift werden die beteiligten Bischöfe und der Empfänger ipso iure suspendiert, wobei der Erlass dieser Strafe dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (c. 2370). Mit dem Dekret des Hl. Offiziums vom 9. April 1951 wurde diese Vorschrift noch verschärft: Wenn ein Bischof, egal welchem Ritus er angehört, jemanden auch aus schwerer Furcht (metu gravi) zum Bischof ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhls weiht, wird er ipso facto exkommuniziert und der Nachlass der Strafe ist specialissimo modo dem Apostolischen Stuhl reserviert. Dieselbe Strafe gilt auch für den Geweihten, auch wenn er sich aus schwerer Furcht weihen ließ.43

Für eine erlaubte Weihespendung muss der Bischof - Hauptkonsekrator im Normalfall noch zwei weitere Bischöfe zur Assistenz hinzuziehen, sofern er davon vom Apostolischen Stuhl keine Dispens bekam (c. 954). In besonderen Fällen, wenn es sich z. B. um abgelegene Gegenden handelt, beauftragt der Apostolische Stuhl zwei Priester, die statt der zwei vorgeschriebenen Bischöfe bei der Bischofsweihe assistieren.44

Bei der Bischofsweihe war bis in das 20. Jahrhundert die Rolle der zwei oder mehr Bischöfe neben dem Hauptkonsekrator nicht eindeutig geklärt, nämlich ob diese Bischöfe ebenfalls die Spender der Bischofsweihe sind oder ob sie nur als bloße Zeugen assistieren. Diese Frage entschied kraft seiner päpstlichen Vollmacht erst Papst Pius XII. mit seiner Apostolischen Konstitution Episcopalis Consecrationis vom 30. November 194445: die bischöflichen Assistenten sollen ‘Mitkonsekratoren’ (Conconsecratores) genannt werden, weil sie die Mitspender der Bischofskonsekration sind.46 Aus diesem Grund müssen die bischöflichen Mitkonsekratoren die entsprechende Intention zu weihen haben und bestimmte Gebete zusammen mit dem Hauptkonsekrator rezitieren. Die Motivation für das Festhalten an den mindestens drei Bischöfen-Spendern der Bischofsweihe war mehr die „Rechtssicherheit zur Gewährleistung der apostolischen Sukzession“ als die sichtbare Eingliederung des neugeweihten Bischofs in das Bischofskollegium.47

1.4.1.2 Diakonen- und Priesterweihe

Jeder soll vom eigenen Bischof (Episcopus proprius) oder mit dem Entlaßschreiben von diesem geweiht werden (c. 955 § 1),48 der eigene Bischof soll persönlich seine lateinisch-katholischen Untergebenen - Weihekandidaten weihen, wenn er daran nicht gehindert ist. Wenn es sich um seine Gläubigen orientalischen Ritus’ handelt, darf er sie erlaubterweise nur mit einem päpstlichen Indult weihen (c. 955 § 2). Der für die Weltkleriker zuständige eigene Bischof ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Kandidat für den Klerikerstand seinen Wohnsitz (domicilium)49 und zugleich seinen Abstammungsort (locus originis)50 hat oder in dessen Diözese der Kandidat nur seinen Wohnsitz, aber nicht seinen Abstammungsort hat51 - in diesem zweiten Fall muss jedoch der noch nicht inkardinierte Weihekandidat seine feste Absicht bestätigen, in der Diözese bleiben zu wollen. Wenn es sich bereits um einen Kleriker handelt, der die Diözese wechselt, muss er vor seiner Weihe dieses Versprechen abgeben. Befreit von diesem Eid sind diejenigen Kandidaten, welche für eine andere Diözese geweiht werden sowie Religiosen der nicht exemten Ordensgemeinschaften (c. 956). Wenn ein Bischof außerhalb seines eigenen Territoriums das Weihesakrament erteilen will, benötigt er dazu die Erlaubnis des dortigen Ortsordinarius nur, falls er bei der Zeremonie die Pontifikalien verwendet (c. 1008).

Damit der eigene Ordinarius (Ordinarius proprius) seinen Untergebenen erlaubterweise weiht, muss er sich vergewissern – bei der Erteilung der höheren Weihen muss der Bischof sogar aufgrund positiver Auskünfte die moralische Gewissheit (moraliter certus) gewinnen –, dass der Weihebewerber die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt und mit keiner Irregularität oder keinem Hindernis behaftet ist (c. 968 § 2 i. V. m c. 973 § 3). Im Allgemeinen darf der Bischof die Tonsur und die Weihe nur dann erteilen, wenn der Weihebewerber die Absicht hat, auch die Priesterweihe zu empfangen und wenn man voraussetzen kann, dass aus ihm ein guter, würdiger Priester werden wird (c. 973 § 1).

1.4.1.3 Weiheentlaßschreiben

Zum Bereich der Anforderungen an den Weihespender gehört ebenso das Verfassen des Weiheentlaßschreibens (litterae dimissoriae), auch Weihedimissorien genannt – ein Thema, welches im Codex sehr detailliert behandelt ist. Diese Weihedimissorien sind eine Bestätigung über die Eignung des Weihekandidaten zum Empfang der Weihe und zugleich Beauftragung eines konkreten katholischen, dem Kandidaten fremden Bischofs zur Durchführung der Weihe, weil nicht jeder Bischof für die Erteilung von Weihen zuständig ist und gleichzeitig nicht jeder Ordinarius zur Erteilung der Weihen befähigt ist. Zweck dieser Erlaubnis zur Spendung der Weihe ist es, „die fehlende Zuständigkeit zu ersetzen.“52 Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Dimissorien für die weltlichen Weihebewerber ist in c. 958 § 1 näher bestimmt: der eigene Bischof, auch wenn er nach dem Ergreifen seiner Diözese noch nicht zum Bischof geweiht wurde (1°), der Generalvikar nur mit einem besonderen Auftrag des Bischofs (mandatum speciale, 2°), der Kapitelsvikar (Vicarius Capitularis) mit der Zustimmung des Kapitels nach einem Jahr des vakanten Bischofsstuhles; nur in einer Ausnahmesituation darf er es auch innerhalb des Trauerjahres tun (3°)53. Der Kapitelsvikar darf die Dimissorien außerdem keinem Weihekandidaten ausstellen, der vom Bischof zurückgewiesen worden ist (§ 2).

Bei der Ordination von Weihekandidaten unter Ordensleuten gelten folgende Regeln: Zuständig für die Ausstellung der Dimissorien für exemte Religiosen54 ist ihr höherer Oberer (c. 964, 2°), d. h. der regierende Abt oder bei zentralistischen Orden der Generalobere und der Provinzial. Für die Weihekandidaten mit den zeitlichen Gelübden darf ihr Ordensoberer in Übereinstimmung mit c. 574 die Dimissorien nur zum Empfang der Tonsur und niederen Weihen erteilen (3°). Für die Weihekandidaten der nicht exemten Ordensgemeinschaften gelten dieselben Vorschriften wie für die weltlichen Bewerber, deswegen bekommen sie Dimissorien nicht von ihren Ordensoberen, sondern von ihren Diözesanbischöfen. Allerdings gab es Privilegien in einigen solchen Fällen.55 Aber CIC/1917 widerruft jedes Indult für die Erteilung des Entlaßschreibens durch den Oberen zum Empfang der höheren Weihen durch einen Kandidaten mit nur zeitlichen Gelübden (4°). Die Weihedimissorien zur Erteilung der (höheren) Weihen an die Religiosen werden an den Diözesanbischof gerichtet, in dessen Diözese das Kloster (domus religiosa) steht, zu dem der Weihekandidat gehört (c. 965). Auch in diesem Fall besaßen einige Ordensgemeinschaften Privilegien, entweder die Dimissorien an jeden beliebigen Bischof56 oder an den Bischof des Studienortes des Weihekandidaten ausstellen zu dürfen.57 Außer im Falle eines Privilegs darf sich der Ordensobere in folgenden Situationen an einen fremden Bischof wenden: Wenn es der Diözesanbischof erlaubt hat, wenn der Diözesanbischof einem anderen Ritus angehört, wenn er abwesend ist, wenn er in der nächsten Zeit (nach c. 1006 § 2) keine Weihen erteilt, wenn der Bischofssitz vakant ist oder der neue Ordinarius kein Bischof ist (c. 966 § 1)

1.4.2 Entwicklung zwischen 1917 und 1983

Apostolische Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 fokussiert im Wesentlichen Materie und Form des Weihesakramentes. Als die einzige Materie der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde die Handauflegung durch den Bischof (Episcopis manus impositio) bestimmt.58

1.4.3 CIC/1983

Der neue Kodex stellt im Vergleich mit dem CIC/1917 weniger Bedingungen an einen Weihespender der drei Weihestufen – dem entsprechen auch die wenigeren Strafen im neuen Kodex für den Weihespender aus irgendeinem Grund der Verfehlung gegen das Weiherecht. Die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Ordinanden enthält der CIC/1983 nicht mehr. Der Spender der heiligen, d. h. sakramentalen Weihen ist der (gültig) konsekrierte Bischof (c. 1012).59

1.4.3.1 Besondere Normen für die Bischofsweihe

Die Mitwirkung des Apostolischen Stuhles ist in folgenden Situationen notwendig: Um einen Priester erlaubt zum Bischof zu weihen, muss der ordinierende Bischof zuvor eine päpstliche Beauftragung (mandatum) dazu bekommen (c. 1013).60 Die Bischofsweihe ist nicht mehr wie in c. 953 CIC/1917 dem Papst reserviert, sondern das päpstliche Mandat61 ist jetzt einzig aus ekklesialen Gründen wegen der Bewahrung der communio mit dem Bischofskollegium und dem Papst notwendig.

1.4.3.2 Diakonen- und Priesterweihe

Der episcopus proprius oder ein anderer inkardinationsberechtigter Oberer soll den Weihebewerber nur dann zur (Diakonen-)Weihe zulassen, wenn dies als nützlich für den Dienst der Kirche gehalten wird (c. 1025 § 2). Es ist hier die Rede nicht von einer konkreten Teilkirche bzw. einem Ordensinstitut, sondern von der Gesamtkirche.

Ein lateinischer Bischof darf einen Weihekandidaten eines orientalischen Ritus nur mit apostolischem Indult weihen (cc. 1015 § 2, 1021),62 egal ob es sich um seinen Untergebenen eines anderen Ritus (c. 383 § 2, dies betrifft diejenigen Orientalen, für die auf dem Territorium noch keine eigene Hierarchie errichtet wurde) oder um einen Angehörigen einer anderen Kirche sui iuris handelt, der von seinem eigenen Ordinarius das Weiheentlaßschreiben für einen lateinischen Bischof bekam.63

Die Zuständigkeit für die Erteilung des Weiheentlaßschreibens an einen Religiosen wird nach c. 1019 geordnet und gegenüber c. 958 CIC/1917 wesentlich erweitert. Die höheren Oberen64 der klerikalen Ordensinstitute päpstlichen Rechtes oder der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes65 haben das Recht, ihren Untergebenen, die die ewige Profess oder ein anderes vergleichbares Versprechen abgelegt haben und dem Institut inkardiniert werden können (c. 266 § 2), auch die Weihedimissorien auszustellen (c. 1019 § 1). Die Personalprälatur mit dem Prälaten als eigenem Ordinarius an der Spitze besitzt ebenfalls das Recht, die eigenen Mitglieder zu inkardinieren (c. 295 § 1). Alle anderen Ordensleute ohne definitive Inkorporation in ihr Ordensinstitut und alle Angehörigen der laikalen Gesellschaften66, der Gesellschaften des diözesanen Rechtes, der Säkularinstitute67 oder der frommen Vereinigungen unterstehen in dieser Frage dem Diözesanbischof, von dem sie das Entlaßschreiben oder die Weihe selbst bekommen, und jedes entgegen sprechende Indult wird ausdrücklich widerrufen (c. 1019 § 2). Ihre Oberen sollen an den Diözesanbischof ein Weihebittschreiben mit der Bitte um Weihespendung richten, das von dem Weiheentlaßschreiben zu unterscheiden ist.68 Im neuen Gesetzbuch wird nicht mehr vorgeschrieben, an welchen Bischof die Ordensoberen das Weiheentlaßschreiben richten sollen. Demgemäß können sie wie auch andere Ordinarien mit der Weihespendung jedweden konsekrierten katholischen Bischof desselben Ritus wie der Kandidat beauftragen. Ein katholischer Bischof eines anderen Ritus muss zur erlaubten Weihespendung neben den Dimissorien auch das apostolische Indult besitzen (c. 1021). Weiter darf der beauftragte Bischof nicht an der Ausübung seiner Bischofsweihe gehindert sein (c. 1044 § 2) oder mit einer Kirchenstrafe69 belegt werden.

Der weihende Bischof ist mit der Weihespendung beauftragt, im Namen des Ausstellers der Weihedimissorien die Weihe zu erteilen, sodass der Kandidat der Diakonenweihe in die Diözese (oder andere Teilkirche, Ordensinstitut usw.) des Ausstellers der Dimissorien inkardiniert wird. Falls aber das Weiheentlaßschreiben ungültig ist, ist zugleich die Inkardination des neu geweihten Diakons als ungültig zu betrachten.

1.4.4 Interrituelle Weiheerteilung

Spätestens seit der Konstitution Etsi pastoralis (1742)70 von Papst Benedikt XIV. wurde in der katholischen Kirche die Ordination katholischer orientalischer Kandidaten durch ritusgleiche Bischöfe als Regel angeordnet und das Gegenteil nur mit einer päpstlichen Erlaubnis zugelassen. Nach dem kodifizierten Recht war eine interrituelle Weihespendung (ohne päpstliches Indult) vom allgemeinen kanonischen Recht (c. 955 § 2 CIC/1917, c. 1015 § 2 CIC/1983) nicht erlaubt.

1.5 Der Weiheempfänger

1.5.1 Ordinationstitel vor CIC/1917

Bereits in der frühen Kirche wurden die Weihekandidaten auf einen bestimmten Titel, den sog. Ordinationstitel geweiht. Diese ordinatio relativa galt als der Regelfall. Trotzdem musste das Konzil von Chalkedon (451) gegen die ordinatio absoluta, die besonders in Ostkirchen öfters praktiziert wurde, einschreiten. Die Kleriker ohne Ordinationstitel wurden clerici vagi oder clerici acephali genannt.

1.5.2 CIC/1917

Das kirchliche Gesetzbuch von 1917 führte kein neues Recht ein, sondern übernahm die meisten Normen aus dem älteren Recht. Demzufolge kann die Ordination gültigerweise nur eine Person des männlichen Geschlechts empfangen, die bereits gültig getauft ist

(c. 968 § 1). Jeder Zweifel hinsichtlich des männlichen Geschlechts muss ausgeschlossen sein.71 Der zweite Satz des Kanons behandelt einen erlaubten Weiheempfang: Erlaubterweise muss der Weihekandidat nach dem Urteil seines eigenen Ordinarius und des Weihespenders die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und darf mit keiner Irregularität oder keinem Hindernis behaftet sein (c. 968 § 1). Falls der Bischof keine moralische Gewissheit bezüglich der erforderten Eignung des Kandidaten der höheren Weihen besitzt, darf er ihn nicht weihen (c. 973 § 3). Wer die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zum Empfang einer Weihe ungeeignet. Wer mit einer Irregularität oder einem Hindernis behaftet ist, kann nicht ohne Dispens die Weihe erlaubt empfangen und sie auch nicht erlaubt ausüben.

1.5.2.1 Weihetitel

Der ordentliche Weihetitel für die Weltkleriker - zur Sicherstellung ihres standesgemäßen Lebensunterhaltes - ist der titulus beneficii, was den Besitz eines Benefiziums bedeutet, dessen Verleihung aber fast ausnahmslos erst bei der Bischofsweihe erfolgt. Ansonsten gibt es Ersatztitel privater Art: titulus patrimonii (eigenes Vermögen) oder titulus pensionis (lebenslänglicher Pensions- oder Rentenanspruch) (c. 979). Vom titulus pensionis wurde der titulus mensae (Tischtitel) abgeleitet, der auf dem Versprechen einer physischen oder juristischen Person beruht, für den Lebensunterhalt des Klerikers im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit sorgen.72 Wenn der Bischof eine höhere Weihe ohne apostolisches Indult und ohne Weihetitel einem Kleriker spendet, müssen er und seine Amtsnachfolger selbst für dessen Unterhalt sorgen (c. 980 § 2), sogar dann, wenn keine Anspruchsnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes zwischen dem Weihekandidaten und dem Bischof verabredet wurde (c. 980 § 3). Unter außergewöhnlichen Umständen ist es möglich, den Kleriker auf den kirchenamtlichen Ersatztitel titulus servitii dioecesis oder auf den titulus missionis (Länder, die der Kongregation der Propaganda Fide unterstehen) zu weihen und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern, aber nur dann, wenn der Kleriker unter Eid verspricht, im Dienst der Diözese oder der Mission für immer zu bleiben (c. 981 § 1).73 Diese Titel entsprechen eigentlich teilweise dem früher verbotenen System der absoluten Ordination. Die Ordensmänner mit der feierlichen Profess werden auf den Titel dieser feierlichen Profess (titulus religiosa professio) oder auf den Titel der Armut (titulus paupertatis) geweiht (c. 982 § 1), die Religiosen mit einfachen ewigen Gelübden werden auf den Titel des gemeinsamen Tisches (titulus mensae communis), auf den Titel der Kongregation (titulus Congregationis) oder einen ähnlichen Titel geweiht (c. 982 § 2).

1.5.2.2 Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonatsweihe

Für Empfang der Tonsur und der niederen Weihen ist kein bestimmtes Alter gesetzlich vorgeschrieben, aber der Kandidat darf die Tonsur erst empfangen, nachdem er sein Theologiestudium begonnen hat (c. 976 § 1). Der Bischof selbst entscheidet über die Dauer der Interstitien zwischen der Tonsur und den niederen Weihen sowie zwischen den einzelnen niederen Weihen. Auf jeden Fall darf die Tonsur nicht am selben Tag mit einer niederen Weihe oder dürfen alle niedere Weihen auf einmal erteilt werden. Das Akolythat soll mindestens ein Jahr ausgeübt werden (c. 978 §§ 2, 3). Das Mindestalter zum Empfang des Subdiakonats ist das vollendete 21. Lebensjahr (c. 975), zugleich soll die Subdiakonatsweihe erst am Ende des dritten theologischen Jahres erteilt werden (c. 976 § 2). Das Subdiakonat soll wenigstens drei Monate ausgeübt werden, bevor dem Kleriker die Diakonenweihe erteilt wird (c. 978 § 2).

1.5.2.3 Diakonenweihe – ordinatio ad diaconatum transeuntem

Das Mindestalter zum Empfang des Diakonats ist das vollendete 22. Lebensjahr (c. 975), und zugleich wird der Kandidat erst nach Beginn des vierten Jahres seines theologischen Studiums geweiht (c. 976 § 2). Der Diakon darf frühestens drei Monate nach seiner Diakonenweihe die Priesterweihe erhalten (c. 978 § 2).

1.5.2.3 Priesterweihe

Das Mindestalter zum Empfang der Priesterweihe ist das vollendete 24. Lebensjahr (c. 975), gleichzeitig muss der Weihebewerber mindestens die zweite Hälfte des vierten Jahres seines Theologiestudiums anfangen haben (c. 976 § 2). Der Apostolische Stuhl gewährt aus einem gerechten schwerwiegenden Grund (wie z. B. Priestermangel) Dispens im Falle der Priesterweihe von zwölf bis höchstens achtzehn Monaten. Der Ortsordinarius oder der Ordensobere können aus einem gerechten Grund bei den höheren Weihen von dem vorgeschriebenen Alter von höchstens einem halben Jahr dispensieren.

1.5.2.4 Bischofsweihe

Für einen Bischof gelten strengere Kriterien: Herkunft aus einer legitimen Ehe (c. 331 § 1, 1°)74, als Mindestalter das vollendete 30. Lebensjahr (2°) und mindestens fünf Jahre bereits Priester zu sein (3°)

1.5.2.5 Weihehindernisse

Die alte Uneinheitlichkeit der Begriffe ‘Irregularität’ (irregularitas oder auch impedimentum perpetuum genannt) und ‘Hindernis’ (impedimentum simplex) wurde erst durch den CIC/1917 behoben. Beide Begriffe bedeuten die Ausschließung vom Empfang der Weihen. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Arten der Weihehindernisse besteht darin, dass ein einfaches Hindernis aus sich selbst aufhören oder durch oberhirtliche Befreiung behoben werden kann, während die Irregularität als ein dauerndes Hindernis nur mit einer Dispens zu beheben ist (c. 983). Der alte Kodex bewahrte die meisten Irregularitäten und die einfachen Hindernisse der frühen und mittelalterlichen Kirche (cc. 983-991). Durch das Motu Proprio De Episcoporum muneribus vom 15. Juni 196675 reservierte sich der Papst die Dispensierung von einigen Weihehindernissen, die anderen wurden der Vollmacht des Diözesanbischofs bzw. des Vorstehers einer Teilkirche überlassen.

Vor Empfang jeder höheren Weihe sind alle Kleriker verpflichtet, den Eid über ihre volle Freiheit, über ihre Kenntnis der mit der Weihe verbundenen Pflichten, die sie freiwillig übernehmen und treu erfüllen wollen sowie über den kanonischen Gehorsam gegenüber den kirchlichen Vorgesetzten abzulegen. Vor dem Empfang der Subdiakonatsweihe gibt es außerdem die verbindliche Pflicht, das Glaubensbekenntnis (c. 1406 § 1, 7°) und den Antimodernisteneid abzulegen.76

1.5.3 CIC/1983

Mit einem gültigen Empfang der sakramentalen Weihen sind wie in c. 968 CIC/1917 nur zwei Bedingungen verbunden: das männliche Geschlecht77 und die gültige Taufe (c. 1024). Zum erlaubten Empfang der Diakonen- und Priesterweihe ist außerdem noch erforderlich: Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung, die gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen notwendigen Eigenschaften, keine Irregularität und kein Hindernis (cc. 1040-1049), erfüllte Voraussetzungen gemäß den cc. 1033-1039, die vorgeschriebenen Dokumente nach c. 1050 und das nach c. 1051 durchgeführte Skrutinium (c. 1025 § 1).78

Die künftigen Bischöfe ernennt der Papst frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten (c. 377), das Urteil über die Eignung des Kandidaten steht aber letztendlich dem Apostolischen Stuhl zu (c. 378 § 2).

Die Anforderungen an einen Kandidaten der Bischofsweihe nennt das Klerikerrecht in c. 378 § 1, u. a. ein Alter von mindestens 35 Jahren (3°) und wenigstens seit fünf Jahren Priester zu sein (4°).

1.6 Intention

1.6.1 Intention seitens des Weihespenders

Die These der Ungültigkeit einer gegen den Willen empfangenen bzw. der Unwirksamkeit einer aus Furcht empfangener Weihe wurde vor wie nach dem Tridentinum vertreten. Eine Ausnahme davon ist die Verpflichtung eines vom Apost. Stuhl zum Bischof ernannten Priesters zum Weiheempfang (sogar noch im CIC/1917, c. 333), was aber mit der „Gehorsamspflicht des gültig und freiwillig geweihten Priesters gegenüber einem Auftrag des Papstes“ begründet war.79 Die Intention auf der Seite des Spenders ist von den meisten Theologen und Kanonisten der Frühscholastik als notwendig angesehen worden80 und sie wird auch in der späteren Zeit präsumiert. Das Konzil von Florenz hält im Dekret für die Armenier Exsultate Deo vom 22. November 1439 die Intention des Spenders für notwendig für jedes Sakrament, einschließlich des Weihesakramentes:

Alle diese Sakramente [Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Letzte Ölung, Weihe und Ehe – DH 1310] werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut [cum intentione faciendi, quod facit Ecclesia]; wenn irgendetwas von diesen fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande.“ (DH 1312)

Durch das Konzils von Florenz wird nicht nur die allgemeine Intention des Weihespenders zu weihen, sondern die klare Absicht, dies im Sinne der Kirche zu tun, gefordert. Neben der geänderten Form wurden die Weihen innerhalb der anglikanischen Kirche gerade wegen einer fehlerhaften Intention durch die Bulle Apostolicae curae et caritatis vom 13. September 1896 des Papstes Leo XIII. (DH 3315-3319) endgültig als „völlig ungültig und gänzlich nichtig[irritas prorsus et omnioque nullas]81 erklärt.

Nach Meinung der Vertreter der inneren Intention muss der Spender aus seiner Handlung, die er freiwillig und bewusst ausführt, ein Sakrament machen wollen. „Der Spender ist somit der Angelpunkt des sakramentalen Geschehens.“82 Gemäß dieser Theorie unterscheidet man den Willen zum Ritus vom Willen zum Sakrament. Wenn die Intention ganz fehlt oder fehlerhaft ist, bleibt es gleichgültig, ob der Spender die richtige Weiheform freiwillig oder gegen eigenen Willen (vorstellbar ist etwa ein durch die politischen Machthaber dazu gezwungener Bischof) vollzog.

Es wird keine aktuelle innere Intention verlangt, welche bedeutet, dass sich der Weihespender bei seiner Handlung immer wieder an seine Absicht erinnert, denn eine solche führt zur Skrupelhaftigkeit. „Gesünder ist die virtuelle Intention: Der Spender fasst den Vorsatz, bei allen sakramentalen Handlungen auch das tun zu wollen, was die Kirche dabei tut; dieser Vorsatz gilt dann praktisch ‘bis auf Widerruf.’83 Wenn sich der Spender auf die sakramentale Formel nicht konzentriert, aber die virtuelle Intention hat, reicht dies aus, die Gültigkeit des Sakramentes herzustellen. Die Intention ist nämlich ein Willensakt und nicht ein Akt der Aufmerksamkeit.84 Eine habituelle Intention dagegen, welche einmal geweckt und nicht widerrufen wurde, die aber im Zeitpunkt der Sakramentenspendung nicht (mehr) existiert, ist unzureichend und bewirkt die Ungültigkeit des Sakramentes.85 Die sakramentale Handlung muss direkt gewollt sein.86

Der Theologe Johannes Stöhr erarbeitete einen Katalog der notwendigen Charakteristika einer gültigen Intention.87 Außer den bereits erwähnten Bedingungen muss die Intention bewusst und ernsthaft sein. Weiter muss die Absicht den Willen einschließen, im Namen und im Auftrag Christi zu handeln (intentio agendi nomine Christi) und ebenfalls das zu tun, was die Kirche tut (intentio faciendi quod facit ecclesia). Gemeint ist hier die konkrete, hierarchisch strukturierte, katholische Kirche. Eine persönliche und von der Kirchenlehre unterschiedliche Sinngebung des Sakramentenspenders macht das Sakrament ungültig. Nicht entscheidend für die Gültigkeit der Sakramentenspendung ist der Gnadenstand des Spenders (frei von Todsünde)88 und sein Freisein von Häresie oder einem Irrtum in Glaubensfragen.89 Bestimmte Häresien oder Irrtümer können jedoch eine ungültige Intention nach sich ziehen, meistens im Zusammenhang mit der sakramentalen Form. Erforderlich ist die Absicht, die Spendung des Weihesakramentes als eine religiös-sakrale Handlung, und nicht als bloßes äußeres Geschehen vollziehen zu wollen. Wenn bei einem Spender mehrere Intentionen vorliegen, hängt die Gültigkeit davon ab, welche Intention Oberhand gewinnt. Trotz dieser umfangreichen Gliederung scheint Stöhr selbst eher der Theorie der äußeren Absicht zugeneigt zu sein.90

Wegen der ordnungsgemäß durchgeführten Form der Weihespendung wird erst einmal die hinreichende Intention und damit die Gültigkeit des Sakramentes vermutet (favor sacramenti); das Gegenteil müsste nachgewiesen werden.91 Der Zweifel an der gültigen Intention entsteht z. B. im Falle einer wesentlichen Änderung des Weiheritus (Zeichen, Wort, Wesensmomente des Sakramentes)92

1.6.2 Intention seitens des Weiheempfängers

Die Freiwilligkeit des Empfanges einer Weihe ist zur Gültigkeit notwendig, eine aufgrund von unwiderstehlichem Zwang empfangene Weihe wäre ungültig (c. 125 § 1). Der Weiheempfang aufgrund eines äußeren oder auch inneren moralischen Drucks, aus einer Trotzreaktion oder trotz unzureichender Kenntnis und Erkenntnis bleibt gültig, aber unerlaubt.93 Für einen gültigen Empfang des Weihesakramentes reicht demgemäß und im Gegensatz zu einer gültigen Weihespendung auch nur die habituelle Intention aus.94

Zum gültigen Weiheempfang ist eine Mindestbedingung notwendig. „Zu diesem minimalen Einsatz gehört weder die Rechtgläubigkeit noch das Verlangen nach der sakramentalen Begnadung, weder die nötige Disposition noch das klare Wissen. Es genügt, wenn der Betreffende als Person willentlich den Ritus an sich vollziehen lässt.“95 Zur Gültigkeit des Sakramentes ist der richtige Glaube des Empfängers an die sakramentale Wirkung des Ritus nicht erforderlich. Sollte allerdings überhaupt keine innere Bindung zum Sakrament bestehen, so ist wahrscheinlich kein gültiges Sakrament vorhanden.96

1.7 Die Materie und Form des Weihesakramentes

Von Anfang der Kirche an wurden die kirchlichen Diener nach Zeugnis der Heiligen Schrift durch die Handauflegung und das Gebet zum Dienst in der Kirche beauftragt (z. B. Apg 6,6; 13,3). Der andere, zu dem ursprünglichen hinzugefügte Ritus ist die Übergabe der bestimmten (liturgischen) Geräte (traditio instrumentorum), die aus der gallikanischen Liturgie stammt und erst im 10. Jahrhundert nach Rom gelangte.97

Im Anschluss an das Konzil von Trient (1545-1563) ist das Pontificale Romanum in revidierter Form im Jahre 1595 erschienen. Diese erste Ausgabe wurde in mehreren Nachdrucken (1645, 1725, 1888, 1961/1962) an wenigen Stellen geändert oder ergänzt.98

Bis in das 20. Jahrhundert herrschte bezüglich der wesentlichen Riten bei der Ordination eine gewisse Unsicherheit. Diese umstrittene Frage nach der Materie und Form der einzelnen sakramentalen Weihestufen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates entschied aus seiner oberhirtlichen Vollmacht Papst Pius XII. in der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 (DH 3857-3861).99 Der Papst legt dar, dass die Wirkung der Weihe ausreichend schon durch die Handauflegung und Worte des Gebetes bezeichnet wird. Die Handauflegung soll durch die physische Berührung des Hauptes des Weihekandidaten geschehen, aber zur Gültigkeit des Sakramentes genügt schon die moralische Berührung (DH 3861).

Zwanzig Jahre nach der Konstitution Sacramentum Ordinis konkretisiert Papst Paul VI. bei der Gelegenheit des neuerschienenen Pontificale in der Konstitution Pontificalis Romani recognitio von 1968100 die wesentlichen Riten für die Weiheliturgie erneuert. Als Materie der Diakonen- und Priesterweihe erklärt er „die Handauflegung [manuum impositio] des Bischofs, die schweigend den einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erteilt wird.“ Bei der Diakonen- und Priesterweihe wird also von nun an die Auflegung beider Hände des Bischofs verlangt. Bei der Bischofsweihe geschieht die wesentliche Handauflegung schweigend vor dem Weihegebet durch die weihenden Bischöfe oder mindestens durch den Hauptzelebranten. Ob bereits die moralische Berührung zur Gültigkeit der Weihe genügt, ist nicht erwähnt und bleibt daher fraglich.101 Die durch die nachkonziliare liturgische Reform veranlasste neue liturgische Ordnung für die Feier der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde durch die Apost. Konstitution Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968 von Papst Paul VI. approbiert und durch das Dekret der Ritenkongregation vom 15. August 1968 eingeführt. Bis zum Ostersonntag 1969 (6. April 1969) galten beide Pontificale, danach durfte nur die neue liturgische Ordnung verwendet werden. Die wesentliche Form des Weihegebetes bei der Diakonen- und Priesterweihe wurde nur in Kleinigkeiten, der zur Gültigkeit notwendige Teil des Weihegebetes bei der Bischofsweihe jedoch wesentlicher geändert.

Wenn die erste Weihe ungültig oder unvollständig erteilt werden sollte, kann ihre Wiederholung (die sog. Reordination) bzw. die Nachholung eines Ritus auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten und geheim geschehen, und zwar sowohl die absolute als auch die bedingungsweise (sub conditione) Wiederholung bzw. Nachholung (c. 1007 CIC/1917).

1.8 Fazit

Das Kirchenrecht stellt relativ wenig Voraussetzungen an ein gültiges Zustandekommen des Weihesakramentes. Dies wird mit den weitreichenden Konsequenzen, die eine Weihenichtigkeitserklärung (z. B. beim Priester die ungültige Feier der Eucharistie, Bußsakramentes oder Firmung) haben könnte, begründet. Dagegen setzt das kirchliche Recht strenge Bedingungen besonders an die Person des Weihekandidaten fest, weil eine Weihe nicht das persönliche Heil des Klerikers zum Zweck hat, sondern zum Dienst an der Kirche und zur Ermittlung der geistlichen Güter bestimmt ist. Die heutigen Gültigkeitsbedingungen sind klar abgegrenzt: eine gültige Weihe kann nur ein gültig ordinierter Bischof erteilen. Eine Weihe darf nur ein gültig getaufter und noch nicht zu dieser Weihestufe ordinierter Mann empfangen. Die einzige Materie der Ordinationsfeier ist die Handauflegung (wobei unter Kanonisten die Frage bleibt, ob eine physische Berührung notwendig ist, oder ob die moralische Berührung genügt). Die einzig gültige Form der Ordination ist das Weihegebet (wobei zur Gültigkeit der Ordination klar definierte Teile des ganzen Weihegebetes ausreichen).

Viele Fragen stellen sich jedoch bei der letzten Anforderung an die Gültigkeit der Weihe, nämlich bei der Intention. Vom Weihespender ist die Absicht gefordert, das zu tun, was auch die Kirche tut. Beim Weiheempfänger darf keine innere Sperre (obex) gegen den Empfang der Weihe vorliegen. Mehr Angaben und offizielle kirchliche Aussagen gibt es zu diesem Thema leider nicht. So kann man einzig anhand einiger konkreten Fälle versuchen, die näheren Bedingungen zu rekonstruieren. Deswegen scheint es sehr schwierig, die Gültigkeit einer konkreten Weihe zu beurteilen, denn im Weiherecht gibt es keine ausgearbeitete Judikatur wie im Eherecht. Meines Erachtens besteht in der nicht näher definierten Forderung nach einer gültigen Intention die Gefahr, einige Weihen zu einfach für ungültig zu erklären.

20 Dieses Kapitel beruht auf der Lizentiatsarbeit der Autorin: Die gültige und erlaubte Weihe in der lateinischen Kirche. Rechtsgeschichtliche Betrachtung des Weihesakramentes, Münster 2009.

21 Mörsdorf fügt allerdings hinzu, dass auch innerhalb des Kodex von 1917 diese Begriffe nicht einheitlich verwendet wurden, so z. B. kann ‘ordo’ in demselben Kanon mehrere Bedeutungen aufweisen (c. 408) oder ‘ordines sacri’ bezeichnen in einigen Canones alle (auch die niederen) Weihestufen (cc. 972 § 1, 973 § 3, 232 § 2, 1°. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 11. Aufl., München [u. a.] 1967, 95.

22 Vgl. Morche, Margret (ed.), Zur Erneuerung des Ständigen Diakonats. Ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Internationalen Diakonatszentrums in seiner Verbindung zum Deutschen Caritasverband, Freiburg 1996, 48.

23 Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, in: Paul VI., Apostolisches Schreiben Motuproprio: allgemeine Richtlinier für die Erneuerung des ständigen Diakonates in der Lateinischen Kirche, NKD 9, Trier 1968, 12. Generell abgelehnt wurde die Erneuerung des ständigen Diakonates von 25 Konzilsrednern im Namen von 82 Vätern, neben Kardinal Ottaviani z. B. noch vom amerikanischen Kardinal Francis Spellman oder dem Generalmeister des Dominikanerordens A. Fernandez. Zu den besonderen Befürwortern des ständigen Diakonates gehörten neben einigen europäischen Bischöfen (J. Döpfner, F. Šeper) auch zahlreiche lateinamerikanische, westafrikanische oder ostasiatische Bischöfe. Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, in: LThK2, 1966, 256.

24 Die Verpflichtung zum Zölibat für junge Männer war in dem Schema von 1964 nicht enthalten. Es wurde letztendlich zugunsten des Zölibates entschieden (mit Gegenstimme von 839 Konzilsvätern). Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, 256-257.

25 Paul VI., MP Sacrum diaconatus ordinem vom 18.6.1967, in: AAS 59 (1967) 697-704. NKD 9, 2645.

26 Paul VI., MP Ministeria quaedam vom 15.08.1972, in: AAS 64 (1972) 529-534; NKD 38, 24-39.

27 Herbert Vorgrimler schrieb über niedere Weihen im Jahre 1968, dass sie „in ihrer Gestalt alles andere als überzeugend sind und […] ohne Schaden ohne weiteres abgeschafft werden können.“ Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, 23.

28 Die Verbindung des Eintritts in den Klerikerstand und der Inkardination mit dem Diakonat wurde ebenfalls in dem am selben Tag wie MP Ministeria quaedam datierten MP Ad Pascendum über einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonats festgelegt (IX).

29 Vgl. Fransen, Piet, Weihen, Heilige, in: Rahner, Karl (ed.), Sacramentum mundi, Bd. IV, Freiburg 1969, 1269.

30 Vgl. Socha, Hubert, Die „Dienstämter“ des Lektors und Akolythen, in: MThZ 25 (1974) 138-151, hier: 149.

31 C. 6 belegt mit Anathema denjenigen, welcher sagt: „in der katholischen Kirche gebe es keine durch göttliche Anordnung eingesetzte Hierarchie, die aus Bischöfen, Priestern und Dienern (ministris) besteht“ (DH 1776). Ob mit den Dienern nur die Diakonen oder alle anderen Weihestufen gemeint sind, bleibt unklar. Auf jeden Fall erwähnt das Konzil von Trient an einer andere Stelle im Zusammenhang mit dem Weihesakrament die Diakonen (diaconis) ausdrücklich, vgl. DH 1765.

32 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, HDD IV 5, Freiburg 1969, 131-133.

33 Vgl. ibid., 135-136.

34 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947, in: AAS 40 (1948) 5-7.

35 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 182.

36 Vgl. Gurrieri, John A., Sacramental Validity: the Origins and Use of a Vocabulary, in: The Jurist 41 (1981) 21-58, hier: 33-36.

37 Vgl. ibid., 46-56.

38 Aymans, Winfried/Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, Paderborn [u. a.] 2007, 223. Die apostolische Sukzession enthält mehr als nur diese Weihekette, an deren Anfang ein Apostel steht. Sie bedeutet mehr die Apostolizität der ganzen Kirche. Das Motiv ist die „unverfälschte Bewahrung des Sendungsauftrags des Vaters […] in der ganzen Kirche durch alle Zeiten.“ Damit hängt die Bewahrung von Schrift, Glaubensregeln und Lehre zusammen. Durch die Ordination sind die Bischöfe zu amtlichen Zeugen des Glaubens der ganzen Kirche geworden.

Sukzession ist nicht „in einer Linearfolge von Einzel-Bischöfen, sondern in der Eingliederung des einzelnen Amtsträgers in das Netz der hierarchisch verfaßten Communio.“ Beinert, Wolfgang, Successio apostolica, in: LthK 2006, 1080-1083. Man spricht von der bischöflichen und presbyteralen Sukzession.

39 Bekannt sind mindestens drei päpstliche Bullen aus dem 15. Jh., die den Äbten-Nichtbischöfen einiger bedeutsamer Klöster die Erteilung der Ordines bis zur Diakonen- oder sogar Priesterweihe gestatteten. Es handelte sich um Äbte des Augustinerklosters St. Osyth in Essex (DH 1145), des Zisterzienserklosters Altzelle in Sachsen (DH 1290) und um den Generalabt von Citeaux bzw. vier andere wichtige Zisterzienseräbte (DH 1435). Die dritte Bulle galt für die reformierten Zisterzienser (Trappisten) wahrscheinlich bis zum Jahr 1902. Vgl. Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 167.

Bezüglich der sakramentalen Weihen durch einen Priester als Weihespender behauptet Hubert Müller: „Sobald auf Grund der historischen Ausnahmefälle die Möglichkeit der Weihespendung durch Presbyter kraft päpstlichen Indultes grundsätzlich anerkannt ist, spielt deren Häufigkeit dogmatisch keine Rolle mehr, sondern nur noch disziplinarisch.“ Müller, Hubert, Zum Verhältnis zwischen Episkopat und Presbyterat im Zweiten Vatikanischen Konzil, Wien 1971, 321.

40 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 105-107.

41 Mörsdorf schreibt ganz richtig: „Nach gegenwärtiger Praxis des Apostolischen Stuhles werden derartige Vollmachten nur gewährt für die Erteilung der niederen Weihen und der Ersten Tonsur.“ Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.

42 Vgl. cc. 957 § 2, 964 1°.

43 Heiliges Officium, Dekret De consecratione episcopi sine canonica provisione vom 9.4.1951, in: AAS 43 (1951) 217-218. Woestman erklärt diese Verschärfung mit der besonderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg in den Ländern unter kommunistischer Herrschaft und mit der Bestrebung der Kommunisten die Kirche(n) zu beherrschen, vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 21.

44 Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Erklärung der Kanones, Bd. III, Paderborn 1953, 620.

45 Pius XII., CA Episcopalis Consecrationis vom 30. November 1944, in: AAS 37 (1945) 131-132.

46 Ott fügt eine Bemerkung hinzu, dass die Apostolische Konstitution keine dogmatischen Entscheidungen über Sakramentalität der Bischofsweihe treffen wollte. „Die assistierenden Bischöfe werden darum auch nicht als Mitspender eines sakramentalen Ordo, sondern ohne nähere Bestimmung als Mitspender der Bischofskonsekration bezeichnet.“ Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 179-180.

Bis heute bewahrte sich die Regel, dass auch wenn der Papst die Bischofsweihe erteilt, zieht er mindestens zwei andere Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzu.

47 Müller, Hubert, § 79 Die Ordination, in: HdbkKR1, 721-722.

48 Das Zuwiderhandeln gegen c. 955 wird ipso facto mit der dem Apost. Stuhl reservierten Suspension ab ordinum für ein Jahr bestraft (c. 2373, 1°). Mit derselben Strafe wird die Ordination ohne Weihetitel, wie in c. 974 § 1,7° vorgeschrieben ist, bestraft (c. 2373 3°).

49 Zur Erwerbung eines kirchlichen Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes ist es notwendig sich auf dem Gebiet einer Pfarrei, Nebenpfarrei oder mindestens einer Diözese, eines Apost. Vikariates oder Apost. Präfektur aufzuhalten. Dazu ist für den Wohnsitz die Absicht nötig, dort (wenn nichts Unerwartetes plötzlich eintritt) für immer zu bleiben oder dort tatsächlich bereits 10 Jahre zu wohnen (c. 92 § 1). Bei dem Nebenwohnsitz (quasi-domicilium) wird entweder die Absicht verlangt, sich dort für einen größeren Teil des Jahres aufzuhalten, falls nichts Wichtiges dagegen steht, oder sich dort für längere Zeit tatsächlich aufzuhalten (c. 92 § 2). Der kirchliche Wohnsitz (und Nebenwohnsitz) geht verloren, wenn der Mensch den Ort mit der Absicht verlässt, nicht wiederzukommen. Diese Regel über Verlust des Wohnsitzes gilt nicht für verheiratete (und nicht rechtmäßig getrennte) Frauen, Geisteskranke in Pflege und Minderjährigen (c. 95). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 115-120.

50 Der Abstammungsort eines Kindes, auch eines Neophyten, ist dort, wo der Vater des Kindes - bei einem unehelichen oder nach Tod des Vaters geborenen Kind die Mutter - bei Geburt des Kindes seinen/ihren Wohnsitz bzw. Nebenwohnsitz hatte (c. 90 § 1). Für Kinder der Wohnsitzlosen ist ihr Abstammungsort der Geburtsort selbst, bei Findelkindern der Ort, wo sie gefunden wurden (c. 90 § 2). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 114-115.

51 Wer keinen Wohnsitz und Nebenwohnsitz hat, darf nur kraft Apostolischen Indultes geweiht werden. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 184.

52 Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 99.

53 Wenn der Kapitels vikar das Entlaßschreiben gegen diese Vorschrift ausstellt, wird er ipso facto mit der Suspension a divinis bestraft (c. 2409).

54 Unter die exemten klösterlichen Verbände zählen die monastischen Kongregationen (congregationis monasticae), die mehrere selbstständige Klöster (monasterium sui iuris) vereinigen, und die exemten Ordensgemeinschaften (religionis exemptae) mit einfachen oder auch feierlichen Gelübden, die nicht unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius stehen (c. 488 2°).

55 Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 189.

56 Papst Benedikt XIV. (1740-1758) entschied, dass nur diejenigen Privilegien gelten, die nach dem Trienter Konzil verliehen wurden, und zwar ausdrücklich und direkt, vgl. ibid., 190. Ein solches Privileg kann ebenfalls ein Bischof besitzen, vgl. ibid., Bd. III, 622.

57 Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 102.

58 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.

59 Damit äußert sich der Gesetzgeber nicht zur dogmatischen Frage nach der Möglichkeit der sakramentalen Weihe durch einen beauftragten Nichtbischof oder zur Gültigkeit der in der Geschichte auf solche Weise gespendeten Weihen. Trotzdem stellt der Gesetzgeber aber diese Vorschrift zur Gültigkeit der Weihe. Vgl. Hirnsperger, Johann, § 81 Die Ordination, in: HdbKathKR2, 869.

C. 744 CCEO verbindet cc. 1009 § 2 (Weihe durch Handauflegung und Weihegebet) und 1012 (Weihespender) CIC/1983 und erweitert den c. 1012 CIC. Der c. 744 CCEO bestimmt, dass nur der Bischof die heiligen Weihen gültig spenden kann („solus Episcopus sacram ordinationem valide ministrať‘). Andererseits fehlt hier die nähere Beschreibung des ordinierenden Bischofs wie im c. 1012 CIC, nämlich ,„Episcopus consecratusVgl. auch Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1012/4, in: MK CIC (Stand Februar 2006).

60 Die Strafe für das Zuwiderhandeln ist die dem Apostolischen Stuhl reservierte Exkommunikation latae sententiae (c. 1382).

61 Der päpstliche Auftrag muss feststehen, daher sind eine bloße Vermutung oder ein Gerücht unzureichend. Der sicherste Beweis der päpstlichen Beauftragung ist selbstverständlich ein schriftliches Dekret, aber es „genügt ein anderer sicherer Nachweis, daß jemand zum Bischof bestellt worden ist (z. B. mdl. Aussage des Präfekten der Bischofskongregation oder des Ap. Gesandten).“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1013/3, in: MK CIC (Stand Februar 2006). Ein päpstlicher Dekret zur Übertragung des Bischofsamtes „kann als implizites Mandat zur Erteilung der Bischofsweihe angesehen werden.“ Ibid., c. 1013/4. Das päpstliche Mandat kann sich an einen bestimmten oder auch unbestimmten katholischen Bischof wenden. Oftmals steht es dem Ernannten auch zu, sich einen eigenen Spender zu wählen, vgl. ibid., c. 1013/5. So kann sich der päpstliche Auftrag sowohl an den Weihender als auch an den zum Bischof Ernannten richten, vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, 234.

62 Für die Nichtbeachtung des c. 1014 und ebenfalls der cc. 1015 § 2 (Weihe eines orientalischen Kandidaten ohne apostolisches Indult) und 1021 (Weihe durch einen katholischen Bischof anderen Ritus als der Weihekandidat ohne apostolisches Indult) findet man im CIC/1983 paradoxerweise keine Kirchenstrafen. C. 1459 § 2 CCEO bestraft dagegen mit einer angemessenen Strafe einen Bischof, der gegen Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe spendete.

63 Aus der Sicht der lateinischen Kirche sind andere (d. h. nichtlateinische) Riten ebenfalls andere Rituskirchen (Ecclesia ritualis im Sprachgebrauch des CIC/1983) bzw. andere Kirchen sui iuris (im Sprachgebrauch des CCEO). Aber nicht jede Rituskirche/Kirche sui iuris hat einen eigenen Ritus.

64 Höhere Obere leiten das ganze Institut oder eine Provinz bzw. einen ihr gleichberechtigten Teil, oder ein Kloster sui iuris. Als höhere Obere werden ebenfalls ihre Stellvertreter bezeichnet (c. 620).

65 Die Erläuterungen der Begriffe: klerikal/laikal (c. 588), des päpstlichen/diözesanen Rechtes (c. 589), Ordensinstitut (c. 607), die Gesellschaft des apostolischen Lebens (c. 731).

66 Woestman erwähnt ein Beispiel eines männlichen laikalen Instituts ‘Order of St. John of God’, das vom Apostolischen Stuhl das Privileg zur Erteilung des Weiheentlaßschreibens bekam. Vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 28, Fn. 62.

67 Kraft einer Begünstigung durch den Apostolischen Stuhl kann ein Säkularinstitut inkardinationsberechtigt werden (c. 266 § 3).

68 Vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht, Bd. II, 136.

69 Die Exkommunizierten und mit Interdikt Belegten dürfen keine Sakramente spenden (c. 1331 § 1, 1°; c. 1332). Die Suspension verbietet „alle oder einige Akte der Weihegewalt“ (c. 1333 § 1, 1°). Das Verbot, ein Jahr lang die Weihen zu spenden, gehört zu den Sühnestrafen (c. 1338 § 2, c. 1383).

70 BenediktXIV., Konstitution Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742, in: Gasparri, Pietro (ed.), Codicis iuris canonici fontes. Bd. I, Rom 1947, 734-755.

71 Die wirklichen Hermaphroditen (mit Gonaden – d. h. Hoden und Eierstöcke – beider Geschlechter) können nicht gültigerweise geweiht werden. Bei Scheinhermaphroditen (Gonadenanlage eigengeschlechtlich, aber die übrigen Geschlechtsorgane sind gemischt oder doppelt) wird zwischen Gynandroiden (Frauen) und Andragynoiden (Männer) unterschieden. Die Gynandroiden dürfen die Weihe nicht empfangen. Da die (sicheren) Andragynoiden als Männer angesehen werden, sind sie fähig, die Weihe zu empfangen, aber trotzdem ist es nicht empfohlen, die Andragynoiden zu weihen. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 191.

72 Für die höheren Weihen kommt der titulus beneficii kaum in Betracht, weil für die Erlangung der Benefizien normalerweise die Priesterweihe erforderlich ist, aber der Kleriker muss bereits zur Subdiakonatsweihe einen Titel bekommen. Der titulus mensae wurde in Deutschland als landesherrlicher (staatlicher) Tischtitel gebraucht. Vgl. Eichmann, Eduard/ Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 108-109.

73 Die aus ihrer Heimat im Osten vertriebenen Weihebewerber oder Kleriker konnten nach einem Reskript des Staatssekretariates von 1946, wenn keine andere Möglichkeit bestand, ad titulum missarum geweiht werden, und dies sogar auch, wenn sie in ihrer alten Heimatdiözese bereits inkardiniert worden waren. Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 109.

74 Es genügt nicht die Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe oder durch ein päpstliches Reskript. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 113. C. 1117 (Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe) lässt bestimmte Ausnahmen gelten – ein ähnliches Hindernis wie für das Bischofsamt gibt es ebenfalls für das Kardinalat (c. 232 § 2,1°) und für gefreite Äbte und Prälaten (c. 321 § 2).

75 Vgl. Paul VI., MP De episcoporum muneribus (Normae Episcopis impertiuntur ad facultatem dispensandi spectantes) vom 15. Juni 1966, in: AAS 58 (1966) 467-472.

76 Den Antimodernisteneid hat Papst Pius X. im Jahre 1919 eingeführt. Der Kleriker musste ein Formular mit dem Eid eigenhändig unterschreiben. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 598-599. Wer die Ablegung des Glaubensbekenntnisses ohne gerechten Grund ablehnte, sollte bestraft werden, auch mit dem Entzug seines Amtes, Benefiziums oder seiner Würde (c. 2403). Der Antimodernisteneid wurde 1967 durch Papst Paul VI. abgeschafft.

77 Verlangt wird das männliche Geschlecht seit Geburt. Personen mit einer Geschlechtsidentitätsstörung (Transsexualität), die dank medizinischer Eingriffe erfolgreich ihr physisches Geschlecht wechselten, dürfen sowohl zur Weihe als auch zur Eheschließung nicht zugelassen werden. „Ein Mann, der operativ zu einer Frau umgewandelt wurde, könnte zwar (theoretisch) gültig die Weihe empfangen, darf aber (auch im Blick auf seine psychische Identität und Gesundheit) nicht zugelassen werden. Eine zu einem Mann umgewandelte Frau ist biologisch weiterhin als Frau zu sehen, die das Weihesakrament nicht gültig empfangen kann.“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1024/6, in: MK CIC (Stand: Februar 2006). Ausführlicher: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?, 50-77.

Die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts oft aufgetauchte dogmatische Frage nach der Frauenordination in der katholischen Kirche wurde durch die Erklärung der Glaubenskongregation Inter insigniores zur Frage der Zulassung von Frauen zum Priestertum vom 15. Oktober 1976 (DH 4590-4606), das Apostolische Schreiben von Johannes Paul II. Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994 (DH 4980-4983) und die darauf folgende Antwort der Glaubenskongregation vom 11.

Dezember 1995 (DH 5040-5041) mehr oder weniger beendet. Die Erklärungen betreffen jedoch nur die Frage nach dem Priestertum von Frauen, die Frage nach dem Frauendiakonat bleibt dagegen noch unentschieden.

78 Standardwerk zu diesem Thema: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?.

79 Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 173

80 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 73.

81 Zu dieser Zeit beschäftigte sich mit dem Problem der anglikanischen Weihen auch Pietro Gasparri. Er schlug eine Ordination sub condicione statt der bisherigen absoluten Wiederholung der Weihe vor. 1896 war Gasparri Mitglied der Päpstlichen Kommission zur Untersuchung der Gültigkeit anglikanischer Weihen. Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 177.

Mörsdorf zählt zu den aufgrund der fehlerhaften Form und der Intention ungültig Geweihten auch die dänischen und schwedischen Bischöfe. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.

82 Tillard, Jean-Marie, Zur Intention des Spenders und des Empfängers der Sakramente, in: Concilium 4 (1/1968) 54-61, hier: 54.

83 Scheffczyk, Leo / Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII (Die Heilsgegenwart in der Kirche: Sakramentenlehre), Aachen 2003, 162.

Das Heilige Offizium benutzte andere Begriffe für die aktuelle und virtuelle Intention, aber der Sinn bleibt derselbe, wie es aus einer Erklärung des Offiziums vom 30.1.1830 deutlich hervorgeht: „Ad valorem sacramenti necessariam non esse eam intentionem quam vocant expressam seu determinatam, sed sufficere intentionem tantum genericam, nimirum faciendi quod facit ecclesia, seu faciendi quod Christus instituit, vel quod Christiani faciunt.“ Übernommen von Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet? Eine Untersuchung zur Frage der erforderlichen Intention des Sakramentenspenders, Aschaffenburg 1980, 63, Fn. 39.

84 Vgl. Huels, John M., Liturgy and Law. Liturgical Law in the System of Roman Catholic Canon Law, Montréal 2006, 187.

85 Bei der Simulationsabsicht im Zusammenhang mit dem Ehewillen unterscheidet man ebenfalls die aktuelle, virtuelle und habituelle Absicht. Aus einem Urteil coram Janosik vom 27.6.1940 geht hervor: „Mit der aktuellen Absicht ist die Aufmerksamkeit verbunden; anders die habituelle, bei der das nicht der Fall ist; ein Mittelding zwischen beiden ist die virtuelle Absicht, d. h. jene, mit dem am Anfang die Aufmerksamkeit verbunden war, die aber dann wegfiel, weil der Geist sich mit etwas anderem beschäftigt hat. Die aktuelle Absicht wird ganz richtig eine wirkliche Absicht genannt, weil sie der Ausgangspunkt eines menschlichen Handelns ist. Auch die virtuelle Absicht ist eine wirkliche Absicht […] Die habituelle Absicht dagegen verdient in Hinsicht auf die Handlungsweise keineswegs den Namen einer Intention; denn was aus dieser Intention folgt, geschieht eigentlich nicht aufgrund des Willens, sondern aufgrund der persönlichen Eigenart.“ Deutsche Übersetzung aus dem Lateinischen in: Laukemper-Isermann, Beatrix, Ausgewählte Beispiele aus der jüngeren Rota-Judikatur: Total- und Partialsimulation, in: DPM 4 (1997) 45-135, hier: 63-64.

86 Vgl. Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet?, 17.

87 Vgl. ibid., 8-55.

88 Das Konzil von Trient erklärte gegen die Lehre mehrerer Reformatoren, dass „wer sagt, ein in einer Todsünde befindlicher Spender vollziehe oder erteile, selbst wenn er alles Wesentliche, was für den Vollzug oder die Erteilung des Sakramentes wichtig ist, beachtet, das Sakrament nicht: der sei mit dem Anathema belegt.“ (DH 1612)

89 John Huels formulierte es in folgender Weise: „The minister does not necessarily have to know what the sacrament means or what its ends are, but he or she cannot intend something other than what the Church intends.“ Huels, John M., Liturgy and Law, 187.

Da nach der Lehre der lateinischen Kirche sogar ein Ungetaufter das Sakrament der Taufe gültig spenden kann (c. 861 § 2), ist die Aussage von SC 59: „Den Glauben setzen sie [d. h. die Sakramente] nicht nur voraus, sondern […]“ (mindestens für den Fall der Taufe) nicht bindend dogmatisch.

90 Vgl. Stöhr, Johannes, Wann werden Sakramente gültig gespendet?, 38-55.

91 Die Sakramentenspendung ist auch eine Rechtshandlung und wenn sie äußerlich vorschriftsgemäß vorgenommen wurde, wird die Handlung als gültig vermutet (c. 124 § 2).

92 Vgl. Scheffczyk, Leo / Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII, 164.

93 Vgl. Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1026/3, in: MK CIC (Stand: Februar 2006).

94 „While not sufficient in the minister of a sacrament, a habitual intention is sufficient for valid reception of most of the sacraments, because no obstacle is placed against valid reception. Penance is the exception, since the penitent must have contrition.“ Huels, John M., Liturgy and Law, 188.

95 Scheffczyk, Leo /Ziegenaus, Anton, Katholische Dogmatik, Bd. VII, 166.

96 Vgl. Tillard, Jean-Marie, Zur Intention des Spenders, 58-59.

97 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 54.

98 Vgl. Klöckener, Martin, Das Pontifikale als liturgisches Buch, in: Haunerland, Winfried (ed.), Manifestatio Ecclesiae. Studien zu Pontifikale und bischöflicher Liturgie, FS R. Kaczynski, Regensburg 2004, 79-127, hier: 82-83.

99 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.

100 Paul VI., CA Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968, in: Pontificale Romanum 1968. De Ordinatione diaconi, Presbyteri et Episcopi, ex decreto Sacrosancti Œcumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, Vatican 1968, 7-11.

101 Paul VI. wiederholte nicht die Lehre von der ausreichenden moralischen Berührung, was bedeuten könnte, dass sie widerrufen wurde. In den Rubriken der liturgischen Bücher steht immer nur die Formulierung: „imponit manus super caput“, welche die moralische Berührung nicht ausschließt. Für Huels bleibt die bloße moralische Berührung bei der Weihespendung zweifelhaft gültig („doubtfully valid“). Vgl. Huels, John M., Liturgy and Law, 205, Fn. 53.

Untergrundkirche und geheime Weihen

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