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2. Aufbau
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Das Multilaterale Instrument bedient sich zwei verschiedener Gruppen von Vorschriften. Die erste Gruppe enthält Vorschriften, die sich auf die Anwendung und Methodik des Übereinkommens selbst beziehen. Das sind vor allem die Schlussbestimmungen, aber auch vereinzelt andere Artikel (wie etwa Art 18 des Übereinkommens). Es handelt sich letztlich um Verwaltungs- und Verfahrensnormen. Die zweite Gruppe von Vorschriften beinhaltet schließlich das Sachrecht, dh die Normen, die bestimmte Artikel von bestehenden DBA inhaltlich ändern können.
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Der Aufbau des Multilateralen Instruments sieht im Detail wie folgt aus:
Teil 1 | Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken |
Art 1 | Geltungsbereich |
Art 2 | Auslegung von Ausdrücken |
Teil 2 | Hybride Besteuerungsinkongruenzen |
Art 3 | Transparente Rechtsträger |
Art 4 | Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit |
Art 5 | Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung |
Teil 3 | Abkommensmissbrauch |
Art 6 | Zweck eines erfassten Steuerabkommens |
Art 7 | Verhinderung von Abkommensmissbrauch |
Art 8 | Transaktionen zur Übertragung von Dividenden |
Art 9 | Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen von Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht |
Art 10 | Missbrauchsbekämpfungsvorschrift für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten |
Art 11 | Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechts einer Vertragspartei auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen |
Teil 4 | Umgehung des Betriebsstättenstatus |
Art 12 | Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien |
Art 13 | Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten |
Art 14 | Aufteilung von Verträgen |
Art 15 | Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person |
Teil 5 | Verbesserung der Streitbeilegung |
Art 16 | Verständigungsverfahren |
Art 17 | Gegenberichtigungen |
Teil 6 | Schiedsverfahren |
Art 18 | Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI |
Art 19 | Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren |
Art 20 | Bestellung der Schiedsrichter |
Art 21 | Vertraulichkeit von Schiedsverfahren |
Art 22 | Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens |
Art 23 | Art des Schiedsverfahrens |
Art 24 | Einigung auf eine andere Regelung |
Art 25 | Kosten von Schiedsverfahren |
Art 26 | Vereinbarkeit |
Teil 7 | Schlussbestimmungen |
Art 27 | Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
Art 28 | Vorbehalte |
Art 29 | Notifikationen |
Art 30 | Nachträgliche Modifikationen von erfassten Steuerabkommen |
Art 31 | Konferenz der Vertragsparteien |
Art 32 | Auslegung und Umsetzung |
Art 33 | Änderungen |
Art 34 | Inkrafttreten |
Art 35 | Wirksamwerden |
Art 36 | Wirksamwerden von Teil VI |
Art 37 | Rücktritt |
Art 38 | Verhältnis zu Protokollen |
Art 39 | Verwahrer |
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Unschwer lässt sich die inhaltliche Nähe zu einzelnen BEPS-Aktionspunkten erkennen, auch wenn einige Aktionspunkte inhaltlich in mehrere Artikel übersetzt bzw integriert worden sind. Hier mag fürs Erste der Hinweis genügen, dass das Multilaterale Instrument in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Artikel nicht wesentlich von den Empfehlungen der OECD aus den Ergebnissen zu den einzelnen Aktionspunkten abgewichen ist, auch wenn sich freilich auch in diesen viele ungelöste Einzelfallprobleme stellen. Insofern sei der Leser auf die einzelnen Reports zu den BEPS-Aktionspunkten bzw die nachstehende Kommentierung des Multilateralen Instruments verwiesen.
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Abseits dessen bleibt zu erwähnen, dass auch die OECD selbst allerlei Klärungs- und Präzisierungsbedarf zu sehen scheint. Allein die „Explanatory Statements“ zum Multilateralen Instrument finden auf knapp 90 Seiten Platz, und dem Vernehmen nach soll ähnlich dem OECD-MK ein eigener Kommentarteil zu dem mehrseitigen Abkommen erstellt werden. Ob darin „nur“ die BEPS-Ergebnisse Eingang finden oder diese noch freischaffend fortentwickelt werden, bleibt abzuwarten.