Читать книгу bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 7

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Verantwortung im Arbeitsschutz

Aus den rechtlichen Regelungen ergeben sich auch für den Bauhof zahlreiche Pflichten.

Der Unternehmer (und seine Führungskräfte), also bei Ihnen der Bürgermeister und Sie als Bauhofleiter, hat für sichere und gesunde Arbeitsplätze zu sorgen. Er muss dazu Maßnahmen treffen, um sowohl Arbeitsunfälle zu verhüten als auch arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Doch dies allein reicht nicht aus, der Gesetzgeber fordert im Arbeitsschutzgesetz sogar die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Dabei muss die Geschäftsführung folgende Aspekte berücksichtigen:

• Ausführbarkeit

• Erträglichkeit

• Zumutbarkeit

• Persönlichkeitsförderung

Bei der Ausführbarkeit geht es darum, dass die Arbeit für den Mitarbeiter unschädlich ist. Dabei muss der Unternehmer sowohl die körperlichen als auch die psychischen Voraussetzungen des jeweiligen Mitarbeiters berücksichtigen, wie beispielsweise die Körpergröße und Kräfte.

Eine weitere Stufe ist die erträgliche Arbeit bzw. diese soll den Mitarbeiter nicht beeinträchtigen. Kann der Beschäftigte diese Arbeit täglich bzw. das Arbeitsleben hindurch ohne Gesundheitsschäden ausführen, wie durch Lärm oder physische Belastung?

Darüber hinaus soll die Tätigkeit noch zumutbar sein. Dabei sind auch Normen und Werte zu beachten sowie deren Wertewandel. Für einen hochqualifizierten Mitarbeiter ist eine dauerhafte Hilfstätigkeit unzumutbar, da dieser damit unterfordert ist und daraus psychische Belastungen resultieren können.

Als höchste Stufe steht die persönlichkeitsfördernde Arbeit. Bei den Mitarbeitern soll die Motivation, Selbstverwirklichung und Zufriedenheit gefördert werden.

Verantwortung des Unternehmers

Der Arbeitgeber (Bürgermeister) hat vielfältige Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Er ist für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Neben dem Arbeitgeber sind auch die gesetzlichen Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ von juristischen Personen oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Personen der Unternehmensleitung verantwortlich. Ebenso kann der Arbeitgeber eine zuverlässige und fachkundige geeignete Person damit beauftragen = Sie als Bauhofleiter. Dies ist wichtig, da ihm sonst bei einem Unfall ein Verschulden angelastet werden kann.

Achtung: Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Funktion eines Vorgesetzten wahrnehmen und sich dessen nicht bewusst sind. Dies ist häufig auf Baustellen der Fall. Der Bauhofleiter ist nicht an Ort und Stelle und auch kein Polier oder Meister. Letztendlich hat dieser im Bautrupp die Vorgesetztenrolle inne, der z. B. sagt: „Jetzt wird Pause gemacht.“

Diese Beauftragung sollte schriftlich erfolgen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und um die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Viele Führungskräfte, auch Bauhofleiter, wissen nicht, dass sie auch Verantwortung im Arbeitsschutz haben. In diesem Schriftstück, sogenannte Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte (siehe Vorlage auf der nächsten Seite), sollten die Aufgaben, der Verantwortungsbereich sowie die Höhe der finanziellen Mittel genau dargelegt werden. Alle drei Bereiche, Aufgaben, Kompetenz [= Rechte und Befugnisse], sowie Verantwortung müssen gleichwertig enthalten sein. Fehlt ein Bereich, herrscht Ungleichgewicht und das Handeln ist nur eingeschränkt vom Vorgesetzten möglich. Das heißt wiederum, dass der nächsthöhere Vorgesetzte diese Aufgabe hat (auch wieder mit der Gefahr der Unwissenheit). Die Angabe der Über- und/oder Unterordnung ist auch sehr sinnvoll. Diese Elemente sind (sollten) auch in der Stellenbeschreibung enthalten (sein). Nach der Übertragung hat der Arbeitgeber (Bürgermeister oder Amtsleiter) jedoch noch immer die Pflicht, den neuen Verantwortlichen (z. B. Abteilungsleiter, Meister etc.) zu überwachen.

Neben dieser juristischen Verantwortung trägt der Arbeitgeber auch die moralisch-ethische sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Denn bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzes, Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten können Regressforderungen der Unfallkasse oder Bußgelder fällig werden.

So hat der Vorgesetzte z. B. immer wieder Mitarbeiter zu ermahnen, den Hautschutz zu verwenden als auch die Pflicht zu überwachen. Sonst könnte er bei späteren massiven Erkrankungen der Haut in Regress gezogen werden.

Weitere Beteiligte im Arbeitsschutz

Die Sicherheitsfachkraft, auch Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt, berät und unterstützt lediglich den Arbeitgeber. Sie trägt keine Verantwortung. Nur bei Falschberatung, Fahrlässigkeit u. Ä. kann auch sie zur Rechenschaft gezogen werden, wie jeder andere Mitarbeiter auch. Sie hat auch keine Weisungsbefugnis. Es sei denn, die Fachkraft ist gleichzeitig eine Führungskraft. Dies ist nicht gewünscht, um Konflikte zu vermeiden.

Ebenso berät der Betriebsarzt nur.

Zu Ihrer Unterstützung gibt es Sicherheitsbeauftragte. Dies sind speziell ausgebildete Mitarbeiter, die während der täglichen Arbeit die Augen und Ohren offen halten, um die Sicherheit zu erhöhen. Auch der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung, es sei denn, er handelt fahrlässig.

Diese Personen sind auch im Organigramm als Funktion zu nennen.

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, seinen Bauhofleiter im Rahmen seiner Möglichkeiten beim Arbeitsschutz zu unterstützen.

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

(§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)

Hiermit bestätigen wir

Herrn/ Frau ____________________________________

die Übertragung von Pflichten für den Bereich/Abteilung ___________________________

die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden in eigener Verantwortung (d. h. Aufgaben in „eigener Verantwortung“ wahrnehmen):

• Sichere Einrichtungen zu schaffen, zu erhalten und zu prüfen. Sicherheits-Einrichtungen nicht überbrücken/manipulieren. Arbeitsschutz bei Beschaffung und Planung berücksichtigen. Vor Kauf von Maschinen und Geräten (=Arbeitsmitteln) – Gefährdungsbeurteilung machen

• Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen, wie z. B Fehlverhalten ansprechen

• eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen, Unfälle anzeigen und untersuchen*)

• Brandschutz beachten

• arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen veranlassen*)

• MitarbeiterIn aufgrund ihrer/seiner beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung und einer angemessenen Unterweisung (bei Arbeitsbeginn) für alle relevanten Tätigkeiten in der Lage versetzen, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben erledigen zu können. Mindestens 1 x jährlich und dokumentieren

• Bereitstellen von Vorschriften, Technischen Regeln und Information der MitarbeiterIn

• Begehungen durchführen sowie Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und diese aktualisieren

• Erstellen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses sowie Kennzeichnung von Gefahrstoffen und ordnungsgemäße Lagerung

• Betriebsanweisungen erstellen

• Koordination sowie Unterweisung von Einsätzen von Fremd- und Leiharbeitern/Praktikanten u. ä. Dafür Sorge zu tragen, dass die Fremdarbeiter qualifiziert sind (Nachweise verlangen)

• Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

• Arbeitsschutz zu kommunizieren bzw. Mitarbeiter zu informieren (auch über Ziele, Gesetzte etc.)

• Arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstigen arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen

soweit ein Betrag von _________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr*) nicht überschritten wird

bzw. __________ Euro pro Bestellung.

Dazu gehören insbesondere:

• Kontrolle vom Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe etc.) sowie Beschaffung von PSA bis zu einem Betrag von __________ Euro pro Monat*) bzw. Jahr *)

• Sicherstellen von einwandfreien Arbeitsmitteln und die bestimmungsgemäße Verwendung*)

• Ordnung und Sauberkeit*)

• Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie der Arbeitszeit und Pausen*)

• Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie Verbandkästen*)

• Durchführung von angemessenen Unterweisungen, mindestens 1 x jährlich, Jugendliche 2 x jährlich*)

_____________________________________________________

Er/Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen im genannten Verantwortungsbereich. Dies beinhaltet, dass alle Personen, die sich nicht sicherheitsgerecht verhalten (z. B. notwendige Persönliche Schutzausrüstung nicht tragen), zum Einstellen der Arbeiten veranlasst bzw. aus dem Verantwortungsbereich verwiesen werden können.

Er/Sie verpflichtet sich, sollten seine/ihre Befugnisse nicht ausreichen, den nächst höheren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren. *) nicht zutreffendes streichen

___________________________ Ort, Datum + Unterschrift der Geschäftsführung________________________ Unterschrift beauftragte Person

Rückseite beachten - vor Unterzeichnung unbedingt beachten!

Anforderungen durch die BetrSichV

Ende 2016 wurden die Änderungen der BetrSichV beschlossen. Mit den Neuerungen von Juni 2015 müssen zahlreiche Änderungen beachtet werden.

Altersgerechte Arbeitsplatzgestaltung

Um allen Mitarbeitern einen altersgerechten Arbeitsplatz zu bieten, muss auf die besonderen Bedürfnisse von Jugendlichen als auch von älteren Angestellten eingegangen werden. Ältere Arbeitnehmer sind nicht weniger, sondern nur anders belastbar als jüngere. So baut der ältere Mensch z. B. körperlich – durch schlechteres Hören oder Sehen – ab. Auch ist der Körper nicht mehr so belastbar wie früher. Gerade im Bauhof kann das deutlich sichtbar werden, wenn unter Zeitdruck gearbeitet werden muss.

Was sich ältere Mitarbeiter im Betrieb wünschen:

• Gesundheitsangebote (z. B. Rückensport, Massagen)

• weniger körperlich schwere Arbeiten

• ergonomische Arbeitsplatzgestaltung (z. B. Schall- bzw. Lärmschutz, bessere Beleuchtung, Klima etc.)

• Erholungsmöglichkeiten

• Weiterbildungsangebote

• gemischte Teams (ältere und jüngere Mitarbeiter)

• weniger Zeitdruck

• Teilzeit-Arbeit

Ältere Mitarbeiter bringen viele Vorteile mit an den Arbeitsplatz. Daher dürfen diese auf keinen Fall außer Acht gelassen werden:

• Kenntnis über die eigenen Fähigkeiten/Fertigkeiten

• Zuverlässigere Arbeitsweise

• Höhere Verbundenheit zum Betrieb

• Größere Erfahrung, Wissen

• Größere Toleranz gegenüber anderen

Neue Inhalte der Verordnung

Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind

• eine Gefährdungsbeurteilung für das Benutzen und das Bereitstellen von Arbeitsmitteln (die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Verwendung des Arbeitsmittels vorliegen und dokumentiert sein)

• eine sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb von überwachungsbedürften Anlagen (z. B. Kräne, Aufzüge etc.)

• Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln und

• der „Stand der Technik“ als wesentlicher Sicherheits-Maßstab

Für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden die Anforderungen als Schutzziele beschrieben (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten sowohl für selbst hergestellte, neue und alte Arbeitsmittel. Eine Bestandsschutzregelung gibt es nicht mehr. Wie die Ziele erreicht werden, bleibt dem Verantwortlichen mehr oder weniger überlassen. Um feststellen zu können, ob ggf. nachgerüstet werden muss, ist für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Dadurch wird auch eine bessere Trennung zwischen den Pflichten des Herstellers und des Verwenders von Arbeitsmitteln erreicht.

Regelung bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels, durch die Arbeitsumgebung, das Arbeitsmittel selbst und die Arbeitsgegenstände, müssen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sein.

Dabei muss auf die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln inkl. der ergonomischen, altersgerechten Gestaltung geachtet werden (mit der alternden Bevölkerung steigen die Gefährdungen durch mangelhafte Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte).

Zusätzlich müssen die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten (auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) berücksichtigt werden.

Bei der physischen Belastung geht es um Belastungen durch schwere Arbeit wie manuelles Heben von schweren Lasten oder Bewegungen, z. B. das Lösen von festsitzenden Schrauben per Schraubendreher von Hand. Des Weiteren um häufig wiederkehrende Bewegungen von Händen, Armen etc. als auch um ungünstige Körperhaltungen (wie weit nach vorne beugen). Ebenso um Haltearbeit, d. h. Halten von Dingen, ohne dass der Mitarbeiter sich bewegen kann.

Bei den psychischen Belastungen werden die Belastungen aus der Arbeitsaufgabe wie Arbeitsmenge, Schwierigkeitsgrad etc. beachtet, der Arbeitsorganisation (Pausen, Dauer der Tätigkeit, Zeitdruck), soziale Beziehungen wie Führungsstil, Betriebsklima etc. und das Arbeitsumfeld (Klima, Lärm etc.). Hierzu finden Sie auch etwas im Kapitel Gefährdungsbeurteilungen.

Weitere Kernpunkte:

• vorhersehbare Betriebsstörungen (Instandhaltung, Wartung etc.) und die Gefährdungen bei Maßnahmen zur deren Beseitigung müssen berücksichtigt werden. Instandhaltung an Arbeitsmitteln und die Instandhaltung an sich. Instandhaltungsarbeiten sind erst nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise sind der Betriebs- bzw. Reparaturanleitung zu entnehmen und nur mit fachkundigem, beauftragtem und unterwiesenen Personal (Qualifikation ist zu gewährleisten) durchzuführen. Die besonderen Betriebszustände (Instandhaltung, Manipulationen) bzw. Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen und sicher durchzuführen

• Prüfpflichten für besondere prüfpflichtige Arbeitsmittel bzw. Anlagen sind klarer geregelt (es finden sich im Anhang 3 konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Anlagen in explosionsgefährdenden Bereichen (z. B. Lackierereien)

• Arbeitgeber dürfen bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) in eigener Verantwortung prüfen, sofern Voraussetzungen erfüllt sind

• eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz

Die Vermeidung von Manipulationen an Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 6 Absatz 2), d. h. Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen müssen immer funktionieren und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein. Ebenso ist die Verwendung der vorhandenen Schutzeinrichtungen sicherzustellen

• Auch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist sicherzustellen

• Zusammenarbeit mit verschiedenen Arbeitgebern, zu Fremdarbeiter: Arbeiten durch betriebsfremde Personen nur, wenn sie über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen (§ 13 BetrSichV). Pflicht zur Zusammenarbeit bei Gefährdung anderer Arbeitnehmer. Bei erhöhter Gefährdung Bestellung eines Koordinators (schriftlich)

Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen sowie über die Qualifikation der Prüfer (auf Basis der Gefährdungsbeurteilung).

• Durch die neue BetrSichV ist auch eine arbeitstägliche Prüfung auf offensichtliche Mängel vorgeschrieben (§ 4 BetrSichV)

• Prüfungen von allen Aufzügen (Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV):

– vor Inbetriebnahme (durch eine ZÜS-Zugelassene Überwachungsstelle) geprüft,, dann

maximal alle zwei Jahre (Höchstfrist) für alle Aufzüge, vorher z. T. vier Jahre

– Arbeitgeber legt Prüffrist fest, jedoch kann ZÜS diese verkürzen bzw. entsprechende Behörde

– auch Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

– Pflicht zur Zwischenprüfung (zwischen zwei Hauptprüfungen). Sichere Benutzung muss gewährleistet sein

– Prüfzeichen im Aufzug – gut sichtbar mit Angabe der nächsten Prüfung Monat/Jahr

– Betreiberpflicht: Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

– Instandhaltung je nach Nutzung des Aufzugs

• Weitere Anforderungen an Aufzüge:

– bis spätestens 31.12.2020 muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht werden kann

– Seit 31.5.2016: ein Notfallplan mit folgendem Inhalt ist anzufertigen:

– Standort der Aufzugsanlage

– Verantwortlicher Arbeitgeber

– Personen, die Zugang zur Anlage haben

– Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können

– Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können

– Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Ergonomische Gesichtspunkte müssen beachtet und auch in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden

• Keine Betriebsanweisung, wenn ein Arbeitsmittel nach Produktsicherheitsrecht ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung ausgeliefert werden darf

• Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) bei bestimmungsgemäßer Verwendung einfacher Arbeitsmittel

Neue Arbeitsstättenverordnung

Ende 2016 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten. Dabei haben sich zahlreiche Änderungen ergeben:

Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurden in die ArbStättV übernommen. Somit wurde die BildscharbV außer Kraft gesetzt.

Aufgrund der Förderung von Familie und Beruf und Flexibilisierung der Arbeit wurde die Telearbeit mit in die Verordnung aufgenommen. Für Telearbeitsplätze gelten nur die speziellen Anforderungen aus Anhang Nr. 6 für „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sowie § 3 „Gefährdungsbeurteilung“ (für Telearbeitsplätze nur die „erstmalige“ Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes. D. h. bei Aufnahme einer Telearbeit ist der Arbeitsplatz einmalig zu beurteilen) und § 6 „Unterweisung der Beschäftigten“. Ein Telearbeitsplatz bedeutet: es handelt sich um vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten wie unterwegs im Zug, gehört nicht dazu.

In der neuen ArbStättV wurden psychische Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung (z. B. Lärm, Beleuchtung, Raumklima, Platzbedarf (bzw. Platzmangel)) und Ergonomie (= optimale Anpassung der technischen Geräte und der Arbeitsumgebung an die arbeitenden Menschen) berücksichtigt.

Neu: Auch die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte auf den Beschäftigten müssen berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber soll Gefährdungen bei der Arbeit von Beschäftigten möglichst vermeiden. Ist dies unmöglich, hat er dafür zu sorgen, dass die Rest-Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Auch wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen muss; d. h. Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten.

In der Verordnung wurde klar aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten unterweisen muss, d. h. Hinweis auf Gefährdungen, als auch über die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen, vorhandene Erste-Hilfe-Mittel und -einrichtungen, Verhaltensmaßnahmen im Brandschutz (z. B. Einweisung Feuerlöschgeräte, Sammelplatz für Evakuierung), Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Denn ohne diese Hinweise besteht die Gefahr, dass sich Mitarbeiter im Notfall ggf. nicht richtig verhalten. Wer seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten nicht unterweist, handelt ordnungswidrig (= Bußgeld möglich).

Regelung zur „Sichtverbindung nach außen“ in Arbeitsstätten

Für Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen sowie Unterkünfte gilt ebenfalls die Anforderung nach möglichst ausreichend Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen (sollen haben). Für bereits bestehende Arbeitsstätten gibt es eine Übergangsregelung. Diese gilt für Arbeitsstätten so lange, bis Gebäude wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Diese Regelung gilt nur für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume sowie längere Aufenthalte, aber nicht für jede Art von Sanitärräumen. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies nicht zu, z. B. in sehr großen Gebäuden/Hallen, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Neu ist die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, wie z. B. Teeküchen, Toiletten oder Erste-Hilfe-Räume. Diese müssen keine Fenster besitzen.

Regelungen zu Absturzgefährdungen in Arbeitsstätten und auf Baustellen

Eine Gefährdung der Mitarbeiter besteht ab einer Absturzhöhe von 1 m. Deshalb muss nun mit der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Unabhängig von der Absturzhöhe muss eine Schutzvorrichtung vorhanden sein bei:

• Arbeitsplätzen am/über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

• Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

• bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie

• bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Ausnahme: Entbehrlich ist eine Schutzvorrichtung bei einer Absturzhöhe bis zu 3 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche. Dies gilt allerdings nur, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten immer deutlich erkennbar sein.

Baustelle:

Toiletten oder Pausenräume sind zur Verfügung zu stellen (Nr. 4.1 bzw. Nr. 4.2 des Anhangs der ArbStättV), ebenso Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe (§ 4). Sonst besteht eine Ordnungswidrigkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Konkretisierung der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten

Auch Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in der Arbeitsstätte – soweit auch dorthin behinderte Beschäftigte Zugang benötigen – müssen behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden.

Ergänzung zu Abmessungen von Räumen, Luftraum (Nr. 1.2 des Anhangs der ArbStättV)

Ausreichende Grundfläche und Höhe auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

• „Zweckgebundene“ Raumtemperatur für Arbeitsräume wird nunmehr nicht während der gesamten Arbeitszeit, sondern nur während der tatsächlichen Nutzungsdauer der Räume vorgeschrieben.

• Gilt auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

• Gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss während der Nutzungsdauer vorhanden sein, auch (bzw. gerade auch) in Sozialräumen (z. B. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume sowie für Kantinen und Unterkünfte), unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks. In Umkleideräumen ist die Atemluft teilweise in der Praxis ungenügend.

• Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern eine Kleiderablage zur Verfügung stellen, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind. Die Ablage muss jedoch nicht abschließbar sein.

• Der Begriff „Arbeitsplatz“ wurde neu definiert als „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“. Die zeitliche Eingrenzung entfällt (d. h. regelmäßig, längeren Zeitraum).

• Somit sind auch Arbeitsplätze auf Baustellen als Arbeitsplatz zu sehen. Dies war vorher bei kurzfristigen Baustellen nicht der Fall.

Befristung der Übergangsvorschriften in § 8 ArbStättV

Übergangsvorschriften laufen zum Ende des Jahres 2020 für Betriebe aus, die vor dem Jahr 1975 bzw. im öffentlichen Dienst vor 1996 errichtet wurden.

Aktuelle Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Auch die Gefahrstoffverordnung wurde Ende 2016 geändert. Dabei stand vor allem im Vordergrund, die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Global Harmonisiertes System GHS) sowie Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 umzusetzen. Die europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinien gelten seit dem Inkrafttreten nicht mehr.

Die bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale (z. B. reizend, giftig, ätzend) wurden durch Gefahrenklassen – insgesamt 28 Klassen – ersetzt. Jede Klasse ist in Gefahrenkategorien unterteilt und erklärt die Schwere der Gefahr. Somit ergeben sich mehr als 70 Einstufungsmöglichkeiten der Gefahrstoffe.

Informationen finden Sie hierzu auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.BAuA.de).

Regelungen für Gefahrstoffe unter Verschluss

In der Verordnung ist auch geregelt, welche Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden müssen. Zu diesen Stoffen dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugriff erhalten.

Darunter fallen:

• akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

• spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,

• krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder

• keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B.

Geeignete, abschließbare Sicherheitsschränke gewährleisten, dass nur befugte Personen mit diesen Gefahrstoffen umgehen.

Neue Begriffe

Auch die Begrifflichkeiten wurden mit der Novelle geändert. Somit gilt für Zubereitung nun Gemisch oder für erbgutverändernd nun keimzellmutagen.

Handlungsfelder für Bauhöfe bzw. Kommunen

Für alle verwendeten Gefahrstoffe müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter mit Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung vorliegen.

Betriebsanweisungen müssen – auf der Grundlage der Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt – aktualisiert werden.

Das Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis, -kataster) muss ebenfalls aktualisiert werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV muss ggf. erneut durchgeführt werden.

Und schließlich müssen Unterweisungen auf der Grundlage aktualisierter Betriebsanweisungen erfolgen (§ 14 GefStoffV).

Technische Regeln

Sowohl die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) als auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind Empfehlungen, die Einhaltung von Gesetzen konkretisieren. Sie stellen den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse dar – in Bezug auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln bzw. Gefahrstoffen.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und überarbeitet regelmäßig die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ziel dieser ist die Qualitätssicherung. Dabei sollen auch Hinweise aus der Praxis berücksichtigt werden. Alle aktuellen TRGS finden Sie auf www.baua.de

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