Читать книгу bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 8
ОглавлениеNutzen Sie das Wissen eines Sicherheitsbeauftragten für Ihren Bereich.
Die meisten Aufgaben sollten gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (diese können extern sein oder durch eigene Mitarbeiter) sowie dem Sicherheitsbeauftragten durchgeführt werden. Für besondere Tätigkeiten sind weitere (externe) Fachkräfte hinzuzuziehen, z. B. für den Brandschutz oder für Gefahrstoffe.
Hier sollen nun die verschiedenen Aufgaben angesprochen und Empfehlungen ausgesprochen werden – wobei immer die Situation vor Ort entscheidend ist.
Der Bauhofleiter muss dafür sorgen, dass der Arbeitsschutz vorhanden und entsprechend organisiert ist. Ggf. muss er dazu den Bürgermeister um Unterstützung bitten – die Organisation stellt sich auch im Organigramm dar. Darin sind z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt als Stabstelle des Bürgermeisters enthalten sowie die verschiedenen Ressorts Ersthelfer und (Pflicht)Sicherheitsbeauftragter etc.
Dazu ist es hilfreich, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, auch Sicherheitsfachkraft genannt (FASI oder Sifa), sowie den Betriebsarzt (auch Betriebsmediziner) zu bestellen. In diesem Dokument werden die Personen offiziell beauftragt. Dies ist offiziell vorgeschrieben. Des Weiteren sind die Sicherheitsbeauftragten zu beauftragen. Anschließend ist dieses allen Mitarbeitern mitzuteilen, z. B. durch einen Aushang am schwarzen Brett.
Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit
Hiermit wird
Herrn/Frau _______________________________
von Firma ____________________, _________________, Ort _________
gem. § 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Verbindung mit der Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) zur
Fachkraft für Arbeitssicherheit
bestellt. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus § 6 Arbeitssicherheitsgesetz sowie der Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). Die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erfüllung der Aufgaben wird zugesichert.
Die Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist als Stabsstelle unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt. Bei der Anwendung der Fachkunde ist die Fachkraft im Rahmen des ASiG weisungsfrei.
Die Einsatzzeit umfasst _____________ Stunden/Jahr.
__________, den _____________
____________________ Arbeitgeber/Beauftragter | _______________________ Fachkraft für Arbeitssicherheit |
Der Personalrat/Betriebsrat hat der Vereinbarung zugestimmt.
____________________ Personalrat/Betriebsrat * |
* Nicht zutreffendes bitte streichen |
Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
(§ 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ [DGUV Vorschrift 1])
Hiermit bestellen wir
Herr/Frau ___________________________________
für unsere Firma bzw. Abteilung _______________________
zum Sicherheitsbeauftragten.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere
• den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
• sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,
• auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Weitere Hinweise und der Gesetzestext befinden sich nachstehend.
_______________________________ Datum + Unterschrift der Geschäftsführung | _____________________________ Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten |
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII):
„(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. ...
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):
„(1) … (Bestellpflicht des Unternehmers)
(2) ... (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“
Weitere Hinweise:
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine KollegenInnen
• bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
• Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
• über Sicherheitsprobleme zu informieren.
Der Sicherheitsbeauftragte
• besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen,
• soll beraten und helfen,
• begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege,
• erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz,
• kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken,
• ist vor Ort der Ansprechpartner der KollegenInnen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.
Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,
• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten,
• auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten,
• sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden,
• Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren,
• sich um neue Mitarbeiter zu kümmern,
• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.
Bestellung zum Betriebsarzt
Herr/Frau: Dr. med.
Telefon:
wird gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der G-Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ab xxx zum Betriebsarzt bestellt.
Herr/Frau ________ ist als Betriebsarzt für das gesamte Unternehmen xxxx zuständig. Er/Sie ist unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt.
Ihm/Ihr werden die Aufgaben nach § 3 ASiG übertragen. Bei der Anwendung der Fachkunde im Rahmen des ASiG ist der Betriebsarzt weisungsfrei.
____________________ (Ort, Datum) | ____________________ (Ort, Datum) |
____________________ (Auftraggeber) | ____________________ (Betriebsarzt) |
Beauftragung eines Sicherheitsbeauftragten
Aushang
Gemäß § 22 SGB VII und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) hat die Geschäftsleitung unter Mitwirkung des Betriebs-/Personalrates
Herrn/
Frau ................................................................................................................
für den Bereich .............................................................................................
zum/zur Sicherheitsbeauftragten bestellt.
Sicherheitsbeauftragte haben die Aufgabe (§ 22 Absatz 2 SGB VII), die Führungskräfte bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen sowie der Persönlichen Schutzausrüstung fortlaufend zu überzeugen.
Darüber hinaus besteht ihre Aufgabe darin
• durch sicherheitsgerechtes Verhalten, durch die Benutzung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen sowie das Tragen der vorgesehenen Persönlichen Schutzausrüstung für die Verbesserung des Arbeitsschutzes Vorbild zu sein.
• auf andere Mitarbeiter hinsichtlich deren sicherheitsgerechten Verhalten durch Hinweise einzuwirken, Interesse zu wecken und zu stärken.
• Anregungen und festgestellte sicherheitstechnische Mängel an die unmittelbaren Vorgesetzten und an die Betriebsleitung zu melden.
• Vorschläge aus der Belegschaft zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu vermitteln.
• Hilfestellung bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu geben.
• mit Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Betriebsrat konstruktiv und motiviert zusammenzuarbeiten.
• folgenden Personengruppen besonderes Augenmerk zukommen zu lassen:
– Berufsanfängern und Neulingen im Betrieb
– ausländischen Mitarbeitern
– behinderten Arbeitnehmern
• an den Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen) aktiv teilzunehmen.
• an den Unfalluntersuchungen in ihrem Betriebsbereich mitzuwirken.
• an den Begehungen in ihrem Betriebsbereich teilzunehmen.
Geschäftsführung und Betriebsrat erwarten von der Tätigkeit des (der) Sicherheitsbeauftragten eine Verbesserung des Arbeitsschutzes und einen Rückgang des Unfallgeschehens. Wir bitten deshalb alle Mitarbeiter, den(die) Sicherheitsbeauftragte(n) bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu unterstützen.
Musterstadt, den ...............................
.............................................................................................................................................................................. | ||
(Betriebsrat/Personalrat) | (Geschäftsführung) | (Fachkraft für Arbeitssicherheit) |
Sie als Bauhofleiter haben die Aufgabe, die sichere Einrichtung von Betriebsstätten und die Beschaffung sicherer, geeigneter Arbeitsmittel (§ 4 ArbSchG) zu schaffen. Das heißt, die Geräte und Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Allein das CE-Zeichen bei Maschinen bietet nur einen trügerischen Schutz. Besser bedient sind Sie mit Maschinen und Geräten, welche das GS-Zeichen tragen. Bedauerlicherweise wird auch dieses in der Zwischenzeit gefälscht. Häufig sind CE-geprüfte Maschinen im Einsatz, die mit zusätzlichen Einrichtungen noch sicherer gemacht werden könnten oder bei denen der Hersteller-Verkehr-Bringer die Gefahr niedrig einschätzt und deshalb weniger Sicherheitseinrichtungen (Abdeckungen, Lichtschranken etc.) angebracht hat.
Besonders gefährlich sind Billigprodukte, wie z. B. Dreifach-Steckdosen. Diese sind äußerlich einwandfrei und auch vom Fachmann nicht zu erkennen. Nur durch eine entsprechende Prüfung tun sich immer wieder „Abgründe“ auf.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Importeur, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinie eingehalten wurden. Die CE-Kennzeichnung signalisiert lediglich, dass der Hersteller davon überzeugt ist, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. CE = Communaute Européenne (Europäische Gemeinschaft).
Bei Unfällen mit Personenschaden (z. B. Finger abgetrennt) können Sie sich nicht darauf berufen, „ich habe doch eine CE-Maschine gehabt, die ist doch sicher“. Auf der anderen Seite wird auch der Hersteller ggf. zur Verantwortung gezogen.
Da sehr wichtig, nochmals: Ein Unternehmer kann sich bei einem Arbeitsunfall i. d. R. nicht damit entlasten, indem er auf das an der Maschine aufgebrachte „CE-Zeichen“ auf deren Verkehrssicherheit vertraute.
Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, es ist kein Qualitätszeichen. Es bedeutet weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu.
Eine (neue) Maschine mit CE-Zeichen kann somit durchaus sicherheitstechnische Mängel aufweisen!
Sicherer ist es, auf Produkte mit dem GS-Zeichen zurückzugreifen.
Das GS-Zeichen beruht auf deutschem Recht. Es wird für Produkte vergeben, die unter den Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes fallen. Eine zugelassene Stelle (z. B. TÜV) stellt im Auftrag des Herstellers in einer Bauartprüfung fest, ob die sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung ist freiwillig. Sie können – bei auftretenden Zweifeln – bei der entsprechenden GS-Prüfstelle anfragen. Denn leider wird auch dieses Zeichen mittlerweile gefälscht.
Verlangen Sie vom Hersteller immer eine sogenannte Konformitätserklärung – und ggf. Gefährdungsanalyse mit Risikobeurteilung. Seit 1995 sind alle Maschinenhersteller verpflichtet, für jede Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen. Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass seine Maschine/Gerät/Produkt alle sicherheitstechnischen Anforderungen der auf dieses Produkt anwendbaren EG-Richtlinien erfüllt. Dieses wird durch das CE-Zeichen dokumentiert. Auch dieses wird leider gefälscht. Schauen Sie sich deshalb immer beide Zeichen genau an.
Bedenken Sie dabei, der Hersteller ist oft aufgrund des Wettbewerbers „gezwungen“, günstige Maschinen zu produzieren, dabei wird leider ggf. die ein oder andere machbare Sicherheitsvorrichtung weggelassen oder das Risiko geringer eingeschätzt.
So ist z. B. bei Ständerbohrmaschinen ein Schutz am Bohrfutter und am Bohrer „Pflicht“ und bei manchen Herstellern als Standard-Ausrüstung erhältlich. Bei anderen Produzenten wird die Maschine ohne geliefert – und beide Maschinen haben CE-Zeichen.
Achten Sie auf die der Maschine/Gerät beiliegenden Unterlagen, wie Bedienungsanleitung in deutsch und die ausreichende Kennzeichnung der Maschine (Schutzbrille tragen bei Ständerbohrmaschine, jedoch keine Handschuhe) mit Warnhinweisen. Ist die Beschriftung in Landessprache etc.?
Achtung: Vor Erstinbetriebnahme sind Maschinen, Leitern etc. zu prüfen. Oder Sie verlangen vom Hersteller eine entsprechende Erklärung.
Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie Geräte/Produkte selber bauen oder ergänzen/umbauen und in Ihrem Bauhof einsetzen. Auch dann ist ggf. das CE-Zeichen sowie eine Risikoanalyse und Handbuch gefordert. Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu.
Insbesondere vor dem Kauf von Geräten und Maschinen empfehle ich auch sehr, den Rat von FASI und ggf. Betriebsarzt einzuholen. Das gehört ganz offiziell zu den Aufgaben der beiden.
Eine weitere wichtige grundlegende Aufgabe ist die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe sowie Brandbekämpfung und Evakuierung (§ 10 ArbSchG). Hier müssen Sie Mitarbeiter auswählen, die in Erste Hilfe ausgebildet sind. Der Erste-Hilfe-Kurs zur Führerscheinprüfung reicht nicht aus. Es sind mindestens zwei Ersthelfer zu benennen, wegen Urlaub und Krankheit. Die Regel lautet 10 % Ersthelfer anhand der Gesamtmitarbeiterzahl bei Werkstätten u. Ä. Sind jedoch häufig Mitarbeiter in kleinen Gruppen außerhalb des Bauhofs unterwegs, empfiehlt es sich sehr, pro Gruppe Mitarbeiter dafür ausbilden zu lassen. Die Kosten übernimmt i. d. R. die Berufsgenossenschaft, wenn dort vor Kursbeginn nachgefragt wird. Der Kurs muss alle zwei Jahre wiederholt werden. Ab 1.4.2015 ist diese Ausbildung neu geregelt. Diese dauert nun nur noch acht Stunden und beinhaltet mehr Praxis. Es ist kein gesonderter Kurs zur Wiederholung nötig.
Des Weiteren sind Erste-Hilfe-Kästen zu installieren und Aushänge mit Telefonnummern und Ansprechpartner anzubringen. Auch hier sollten Sie die Unterstützung der FASI/Betriebsarzt in Anspruch nehmen.
Analog im Brandschutz: Sind Feuerlöscher und ggf. Rauchmeldeanlagen, sind Flucht- und Rettungswege vorhanden und gab es bereits eine Räumungsübung dazu? Kennt die Feuerwehr die Örtlichkeiten (wo sind Gefahrstoffe gelagert etc.)?
Bereits in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 vom November 2012 wurde über „Maßnahmen gegen Brände“ und auch über Brandschutzhelfer (analog zu Ersthelfern) Angaben gemacht.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer beträgt i. d. R. 5 % der Mitarbeiter.
Diese sind ebenfalls zu unterweisen (Theorie ca. 2 Stunden und Praxis 5-10 Minuten pro Teilnehmer für Feuerlöscher-Übung). Mitarbeiter, die bei der Feuerwehr sind, sind entsprechend geeignet, sofern sie in die betrieblichen Belange eingeführt wurden.
Die berufsgenossenschaftliche Information BGI/GUV-I 5182 vom Februar 2014 (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf) gibt Informationen zu Umfang und Ausbildung.
Daneben sind alle Mitarbeiter im Brandschutz jährlich zu unterweisen.
Ihre wichtigste Aufgabe ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation (§§ 5, 6 ArbSchG). Hier ist es unerlässlich, dass Sie die FASI/Betriebsarzt zu Rate ziehen.
Hierbei haben Sie die Gefährdungen und Gefahren bei der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen zu treffen.
Später kommt auch noch die Prüfung hinzu, ob die Schutzmaßnahmen ausreichen, eingehalten werden und wirksam sind.
Beziehen Sie bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Ihre Mitarbeiter mit ein. Denn diese wissen i. d. R. genau, was sie tun und welchen Gefahren sie ausgesetzt sind. Häufig werden bereits Verbesserungsvorschläge von den Mitarbeitern unterbreitet.
Näheres dazu finden Sie in den folgenden Kapiteln.
Unfälle sind bei Arbeitsausfall von drei Tagen und mehr bei der Berufsgenossenschaft (im kommunalen Bereich bei der Unfallkasse) anzuzeigen. Das Wochenende zählt hierbei mit. Als Arbeitsunfall zählt auch der Wegeunfall, sprich von und zur Arbeit nach Hause. Ebenso gehören Unfälle auf Botengängen (zur Post, Bank etc.) dazu. Berufskrankheiten sind auch der Berufsgenossenschaft zu melden (z. B. Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Muskel-Skelett-Beschwerden). Die anerkannten Berufskrankheiten sind gelistet (Internet, BG oder Betriebsarzt fragen). Dazu gibt es spezielle Formulare bei der BG. Häufig wird dies von der Personalabteilung gemacht. Genauer gesagt: Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die Unfallanzeige zu informieren. Denn häufig passieren ähnliche Unfälle wieder, wenn nichts unternommen wird. Die Unfallursache „menschliches Versagen“ ist häufig zu schnell gefasst und zu allgemein. Meistens spielen viele Faktoren eine Rolle. Mit einer genauen Analyse werden diese aufgedeckt und Gegenmaßnahmen eingeleitet, um zukünftige Unfälle zu vermeiden.
Sehr sinnvoll ist auch, dass die Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragten angehalten werden, kritische Situationen oder Beinah-Unfälle zu melden. Häufig geht es „gerade noch einmal gut“, doch irgendwann passiert doch etwas.
Bei Kommunen (alle Unternehmen) mit mehr als 20 Mitarbeitern muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Dies ist ein Gremium, welches sich einmal pro Quartal trifft, um Themen zum Arbeitsschutz zu besprechen. Teilnehmer sind Bürgermeister (Unternehmer oder Stellvertreter), Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Personal- oder Betriebsrat oder weitere Beauftragte, z. B. Brandschutzbeauftragte.
Eine weitere sehr wichtige Aufgabe des Bauhofleiters ist, seine Mitarbeiter zu unterweisen bzw. einzuweisen. Generell vor Arbeitsaufnahme, bei neuen Maschinen, neuen Gefahrstoffen oder anderen Arbeitsabläufen bzw. -prozessen, oder mindestens einmal jährlich. Wobei die Dauer und die Themen nicht konkret vorgeschrieben sind. Es empfiehlt sich, den Bereich Arbeitsschutz-Organisation, Erste Hilfe und Brand sowie tätigkeitsspezifische Themen, wie z. B. Winterdienst, Grünpflege, Fahren mit dem Gabelstapler u. ä., durchzusprechen. Bei den aufgabenbezogenen Themen können Sie anfangs eher allgemeine bzw. von allem nur kurz das Wichtigste mitteilen und in den folgenden Jahren eine kurze Wiederholung und dann Schwerpunkt-Themen heraussuchen, wie Ladungssicherung, Baustellenabsicherung etc. Sie müssen anschließend kontrollieren, ob die Mitarbeiter die Unterweisung verstanden haben bzw. die Inhalte auch in der Praxis anwenden. Entweder durch Fragen, Wissensüberprüfung (= kurzer schriftlicher Test), Aufgaben oder durch Zuschauen während der Tätigkeit. Auch hier können Sie die FASI/Betriebsarzt mit ins Boot holen. Entweder erhalten Sie Schulungsunterlagen oder Sie können zu zweit die Unterweisung durchführen. Viele Informationen erhalten Sie auch von Ihrer Berufsgenossenschaft (auch Filme). Allein einen Film zu zeigen oder „Lesen Sie das einmal durch“ reicht nicht als Unterweisung.
Überzeugen Sie Ihre Mitarbeiter von sicherheitsgerechtem und gesundheitsbewusstem Arbeiten! Nur sichere Arbeit ist gute Arbeit. Und seien Sie Vorbild, z. B. beim Tragen von Sicherheitsschuhen und Einhalten der Vorschriften etc.
Sie als Bauhofleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass Persönliche Schutzausrüstung kostenlos für jeden Mitarbeiter (keine gemeinsame Nutzung) zur Verfügung gestellt wird (Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Schutzbrille, Handschuhe, Schnittschutzhose etc.). Wichtig ist dabei, dass die Schutzausrüstung geeignet ist (z. B. Handschuhe für Feuchtarbeiten, Lederhandschuhe für grobe Arbeiten, Tragen von Brettern auf Baustellen etc.) und gut passt. Wenn alle Stricke reißen, gibt es eine Maßanfertigung (die Kosten werden übernommen). Auch hier unterstützen Sie die FASI und der Betriebsarzt.
Im Bauhof sind verschiedene Vorsorgeuntersuchungen sinnvoll, wie z. B. Lärm, Sehtest, Höhenarbeitsplatz etc. Am 31.10.2013 trat die neue „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ in Kraft. Das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers ist dort gestärkt. Individuelle Aufklärung und Beratung stehen vermehrt im Vordergrund. Der bisherige Untersuchungszwang wurde aufgehoben. Der Arbeitnehmer braucht eine Untersuchung, Blutabnahme o. ä. nicht mehr zu dulden. Die Teilnahme an einem persönlichen Beratungsgespräch (= „Vorsorge“) ist ausreichend. Es empfiehlt sich, die Untersuchungen in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag zu regeln. Bitte ziehen Sie auch hierzu unbedingt die FASI/Betriebsarzt hinzu. Denn Sie haben die Aufgabe, geeignete Mitarbeiter auszuwählen. Und je nach Tätigkeit ist ein wichtiges Kriterium diese Gesundheitsuntersuchung. Selbstverständlich wird auch vom Betriebsarzt die Schweigepflicht gewahrt.
Sie müssen das sicherheitsgerechte Verhalten Ihrer Mitarbeiter überprüfen. Wie oft, hängt wiederum von der Situation vor Ort ab (gab es Vorfälle etc.?). Dokumentieren Sie dies entsprechend – dazu reicht eine kleine Notiz im Kalender. Diese Kontrolle kann auch ein Meister durchführen, dann müssen Sie wiederum kontrollieren, dass der Meister geprüft hat. Stellen Sie fest, dass sich Mitarbeiter nicht entsprechend den Vorgaben verhalten, so müssen Sie diese daraufhin ansprechen – und nicht zur Seite schauen. Sie haben sogar die Möglichkeit, den Mitarbeitern abzumahnen oder zu entlassen. Tun Sie dies nicht und es passiert ein Unfall, müssen Sie sich entsprechende Fragen ggf. von der Staatsanwaltschaft gefallen lassen und die Konsequenzen tragen.
Der Bauhofleiter oder der Vertreter haben sich vom sicheren Zustand der Arbeitsmittel zu überzeugen. Wie häufig das zu prüfen ist, hängt auch von den Gegebenheiten vor Ort ab. Unabhängig davon gibt es für diverse Geräte und Maschinen Prüffristen. Diese Fristen sind Richtwerte. Werden Maschinen oder Geräte stärker beansprucht oder im Mehrschicht-Betrieb eingesetzt, muss häufiger geprüft werden. Dazu ist häufig eine spezielle Fachkenntnis erforderlich, deshalb werden hier Fremdfirmen oder der Hersteller beauftragt (z. B. Feuerlöscher alle zwei Jahre; Kran; angetriebene Rolltore und Hubarbeitsbühne jährlich etc.). Die geprüften Geräte bekommen i. d. R. ein Prüfsiegel, auch wird ein Prüfprotokoll ausgestellt.
Generell gilt für alle Mitarbeiter im Umgang mit Geräten, Fahrzeugen, Werkzeugen und Maschinen etc., dass diese vor Gebrauch einer Sichtprüfung und nach Möglichkeit auch einer kurzen Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Viele Mängel fallen einem direkt ins Auge (fehlt eine Abdeckung, macht eine Maschine außergewöhnliche Geräusche etc.). Bitte weisen Sie darauf bei der Unterweisung unbedingt hin.
Berichten auch Sie als Bauhofleiter regelmäßig an Ihren Vorgesetzen, was Sie im Arbeitsschutz unternommen haben und weisen Sie ihn ggf. auf Mängel hin – am besten schriftlich. Die sicherste Variante: Sie lassen sich den Empfang des Schreibens bestätigen.
Prüfen Sie den bestimmungsgemäßen Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen. Eine Vielzahl von Geräten und Stoffen können zweckentfremdend eingesetzt werden: Stuhl, der als Leiter verwendet wird; Gabelstapler wird als Personen-Beförderungsgerät genutzt; Schraubendreher als Stemmeisen, Dosenöffner etc.; Lebensmittelbehälter/-dosen als Behälter für Gefahrstoffe. Achten Sie darauf, für was das Gerät eingesetzt werden darf. Der Hersteller macht hierzu genaue Angaben in der Bedienungsanleitung. Kommt es zu einem Unfall aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs, erlischt ggf. die Haftung für den Hersteller.
Besondere Vorsicht ist bei Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten geboten. Planen Sie den Arbeitsschutz mit ein. Die Unfallgefahr ist hier besonders hoch, da häufig Sicherheitseinrichtungen entfernt werden oder die Routine fehlt. Sichern Sie die Maschinen gegen unbeabsichtigtes Einschalten (durch Vorhängeschloss, Aufkleber etc.). Planen Sie genügend Zeit für die Arbeiten ein und vergewissern Sie sich nach Abschluss der Arbeiten, dass alle Schutzvorrichtungen wieder vorhanden sind und alle Mitarbeiter aus dem Gefahrenbereich (z. B. hinter Maschinen) sind.
Erstellen Sie Gefahrstofflisten und Betriebsanweisungen. Für sämtliche Gefahrstoffe, gekennzeichnet mit dem (alten) orangen Gefahrstoffsymbol bzw. (neu) Raute mit rotem Rand, weißem Hintergrund und Piktogramm haben Sie eine Liste, das sogenannte Gefahrstoffverzeichnis oder -kataster, zu erstellen. Darin enthalten sind auch Rauche, die z. B. beim Schweißen entstehen können oder Abgase (vom Diesel-Stapler). Wird ein Gefahrstoff nachgekauft, müssen Sie prüfen (lassen), ob es dafür einen Ersatzstoff gibt, welcher weniger gefährlich ist. Auch hierin unterstützen Sie die FASI und der Betriebsarzt.
Für Gefahrstoffe, gefährliche Tätigkeiten oder Maschinen haben Sie eine Betriebsanweisung zu schreiben. Darin ist aufgeführt, welche Gefahren von ihnen ausgehen, wie diese vermieden werden können, was bei einem Notfall zu tun ist und ggf. die Entsorgung oder Instandhaltung. Betriebsanweisungen gibt es in Hülle und Fülle im Internet bei den verschiedenen Berufsgenossenschaften. Haben Sie Mitarbeiter, die sich mit der deutschen Sprache schwertun, übersetzen Sie die Betriebsanweisung. Ein paar Betriebsanweisungen gibt es auch in verschiedenen Sprachen kostenfrei im Internet zu finden. Leider nur einzelne. Auch hier ist für Sie zu beachten, dass diese an Ihre Verhältnisse angepasst werden. Holen Sie sich die Unterstützung durch Ihre FASI bzw. Betriebsarzt.
Setzen Sie Ordnung und Sauberkeit durch. Rund 20 % der Unfälle haben als (Mit-)Ursache mangelnde Ordnung und Sauberkeit. Außerdem fühlen sich die meisten Mitarbeiter an einen sauberen Arbeitsplatz wohler. Denken Sie dabei auch an die Wirkung auf unbeteiligte Dritte (Bürger, Passanten, Lieferanten, Handwerker etc.).
Stellen Sie Informationen über Arbeitsschutz Ihren Mitarbeitern zur Verfügung. Ihre Beschäftigten haben ein Recht darauf, z. B. die wichtigsten Gesetze (gibt es als Sammelband zu kaufen), Gefährdungsbeurteilungen, Ansprechpartner im Arbeitsschutz (wer ist Betriebsarzt, FASI, Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer?; Anschrift der Berufsgenossenschaft; Gefahrstoffverzeichnis etc.). Auch hierbei unterstützen Sie Ihre FASI und der Betriebsarzt.
Als Bauhofleiter werden Sie bei Bewerbern sicherlich genau prüfen, inwieweit sie für eine Stelle geeignet sind. Diese Pflicht haben Sie auch aufgrund des Arbeitsschutzes. Prüfen Sie bitte genau, ob der Mitarbeiter geistig, körperlich und fachlich geeignet ist (insbesondere bei Fahr- und Steuertätigkeiten) und lassen Sie sich die Qualifikation durch Zeugnisse, Führerscheine etc. entsprechend nachweisen. Nutzen Sie dazu die Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt. Bei Neueinstellung ist die Untersuchung problemlos möglich, die bei den bereits vorhandenen Mitarbeitern aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) „erschwert“ ist.
Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen bei Jugendlichen, Schwangeren und Stillenden sowie die Pausen-/Ruhezeiten und die tägliche maximale Arbeitszeit (i. d. R. max. zehn Stunden täglich). Bei Jugendlichen gelten abweichende Pausen- und Arbeitszeiten-Regelungen.
Die zuständige staatliche Stelle (z. B. Gewerbeaufsicht in Bayern, sonst häufig Landratsamt) ist bei Schwangerschaften umgehend zu informieren. Holen Sie sich dazu Hilfe bei Ihrer FASI und dem Betriebsarzt, da dazu eine extra Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Überlegen Sie sich genau, ob die Mitarbeiterin die Tätigkeit gefahrlos für das Ungeborene durchführen kann. Stellen Sie sicher, dass sich die Dame ausruhen kann (Ruheraum mit Liege u. ä.).
Bei drohenden Gefahren müssen Sie Ihre Mitarbeiter anweisen, die Arbeit sofort einzustellen (z. B. Absturzgefahr etc.).
Erfüllen Sie diese Aufgaben nicht, …
… handeln Sie nicht pflichtgemäß. Für eine strafrechtliche Verurteilung reicht bei Personenschäden einfache Fahrlässigkeit aus.