Читать книгу Immobilienrecht in Dänemark - Gerhard Ring - Страница 9
Оглавление1 › B. Europäisches Recht und internationale Abkommen
I. Europäisches Recht
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Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union. Es trat der EWG zum 2.1.1973 bei. Nachdem im Juni 1992 bei einem Referendum eine knappe Mehrheit der Dänen gegen den Maastrichter Vertrag votiert hatte, gelang der dänischen Regierung im Dezember 1992 beim EU-Gipfel in Edinburgh die Einräumung einer Sonderstellung des Landes im Hinblick auf verschiedene Punkte. So findet in rechtlichen und inneren Angelegenheiten innerhalb der EU mit Dänemark lediglich eine zwischenstaatliche und keine supranationale Zusammenarbeit statt. Des Weiteren wirkt Dänemark bei verteidigungspolitischen Maßnahmen und Entscheidungen der Union nicht mit. Dem Land wurde außerdem gestattet, 1999 nicht den Euro einzuführen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit belassen, später der Währungsunion beizutreten. Dieser „nachgebesserte“ Maastricht-Vertrag wurde im Mai 1993 von einer knappen Mehrheit der dänischen Wähler bestätigt.
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Die Färöer sind nie Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Grönland verließ seinerseits im Jahre 1985 die EWG. Das Verhältnis der Färöer und Grönlands zur Europäischen Union ist heute durch bilaterale Abkommen festgeschrieben.
II. Multilaterale Abkommen
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Anerkennung (Beweiskraft) ausländischer öffentlicher Urkunden:
• | Dem Haager Abkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist Dänemark beigetreten – dies allerdings erst zum 1.1.2007. |
• | Dem europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist Dänemark mit Wirkung vom 10.6.1970 beigetreten (vgl. Lovtidende C 1970 Bekanntmachung Nr. 50, geändert durch Bekanntmachung Nr. 102 aus 1980). |
• | Dem Luxemburger Übereinkommen vom 26.9.1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandurkunden und den Verzicht auf die Legalisation ist Dänemark – soweit ersichtlich – nicht beigetreten. |
III. Bilaterale Abkommen
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Es besteht ein Abkommen des Deutschen Reichs mit dem Königreich Dänemark vom 17.6.1936 über den Verzicht der Legalisation (RGBl II, S. 213 – wieder anwendbar seit 1.9.1952: BGBl. 1953 II, S. 186). Das Abkommen gewährt weitgehende Befreiungen von der Legalisation und der innerstaatlichen weiteren Beglaubigung.