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RUPERT VON PLOTTNITZ

Die angstvolle Neutralität

Grundgesetz und Rechtsprechung in der Bundesrepublik

Auf den ersten Blick scheint alles seine säkulare Ordnung zu haben: Eine Staatskirche wird im Grundgesetz – wie zuvor schon in der Weimarer Reichsverfassung – verboten. Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht der Freiheit des Glaubens und der Religion, zu der ausdrücklich auch das Recht, nicht zu glauben, gehört. Aus diesem Grundrecht folgt die Verpflichtung des Staates, sich in allen Fragen der Religion rauszuhalten und neutral zu agieren. Mit den Inhalten bestimmter Religionen darf und soll er sich nicht gemein machen. Wie auch immer geartete Einflüsse auf den Inhalt religiöser Bekenntnisse oder die Formen, in denen sie sich äußern, sind ihm ebenso verwehrt wie die Privilegierung einzelner Religionen. Für die Befürchtung, dass die Bundesrepublik etwas anderes sein könnte und sein wollte als ein prinzipiell säkularer demokratischer Rechtsstaat, scheint deshalb keinerlei Anlass zu bestehen.

Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass es im Verhältnis von staatlicher Neutralität auf der einen und dem Grundrecht der Religionsfreiheit auf der anderen Seite durchaus nicht so konfliktfrei zugeht, wie es das Grundgesetz zu versprechen scheint. Davon zeugen die zahlreichen politischen und juristischen Auseinandersetzungen, die es gab und gibt, wenn es um reale oder vermeintliche religiöse Symbole in den Klassenzimmern öffentlicher Schulen oder den Sitzungssälen der Justiz, das Schächten beim Schlachten von Tieren als religiöse Vorgabe oder die Beschneidung von Knaben, wie sie im Judentum oder im Islam praktiziert wird, geht.

In einer vergleichsweise knappen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht 1973 noch einem jüdischen Rechtsanwalt Recht gegeben, der es unter Hinweis auf sein Grundrecht der Glaubensfreiheit und das Gebot staatlicher Neutralität in Religionsangelegenheiten dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegenüber abgelehnt hatte, in einem Sitzungssaal zu verhandeln, auf dessen Richtertisch ein gut sichtbares Kruzifix aufgestellt worden war.

Schon zwei Jahre später allerdings wies Karlsruhe eine gegen die christliche Gemeinschaftsschule als staatliche Pflichtschule in Baden-Württemberg gerichtete Verfassungsbeschwerde mit der Begründung zurück, das Grundrecht der Glaubensfreiheit sei nicht nur ein individuelles Abwehrrecht gegen wie auch immer geartete staatliche Einflussnahmen in Glaubensfragen, sondern begründe darüber hinaus auch eine Pflicht des Staates, »Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern«. Deshalb sei, so Karlsruhe im Oktober 1979, auch das seinerzeit noch vielerorts praktizierte christliche Schulgebet in den Gemeinschaftsschulen Hessens und Nordrhein-Westfalens grundgesetzkonform, sofern die Freiwilligkeit der Teilnahme der jeweils betroffenen Schülerinnen und Schüler garantiert sei.

1995 ging das verfassungsrechtliche Kreuz mit dem Kreuz beim Bundesverfassungsgericht mit der sogenannten »Kruzifix-Entscheidung« weiter. Mit ihr bestätigte Karlsruhe unter Hinweis auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit das Recht nicht-christlicher Eltern, ihre Kinder in Bayern nicht in einem Klassenzimmer »unter dem Kreuz« der Christen unterrichtet zu sehen. Die Entscheidung hat dem Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht nur in Bayern erheblichen politischen Ärger gebracht. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung aus dem Grundrecht der Glaubensfreiheit nicht nur eine Verpflichtung des Staates zur Neutralität, sondern auch eine staatliche Verpflichtung gefolgert, religiösen Gemeinschaften Raum zur Manifestation ihrer jeweiligen Bekenntnisse zu verschaffen.

Ein Reinheitsgebot in der Frage der Neutralität des Staates in den Angelegenheiten der Religionen hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner »Kopftuch-Entscheidung« im Jahre 2003 ausdrücklich abgelehnt. Seinerzeit ging es um eine Lehrerin islamischen Glaubens, der in Baden-Württemberg die Aufnahme in den Schuldienst verwehrt worden war, weil sie auch im Unterricht aus Gründen ihres Glaubens nicht auf das Tragen eines Kopftuches verzichten wollte. In gleicher Sache hatte das Bundesverwaltungsgericht zuvor noch entschieden, dass dem Neutralitätsgebot im Zeichen einer zunehmenden kulturellen und religiösen Vielfalt in der Gesellschaft der Bundesrepublik eine gesteigerte Bedeutung zukomme und deshalb kein Anlass zu seiner Lockerung bestehe. Dem gegenüber ließ das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die Frage, ob religiöse Symbole wie das Kopftuch in öffentlichen Schulen mit dem Gebot der staatlichen Neutralität kompatibel seien, offen. Erfolgreich war die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin nur deshalb, weil es aus Karlsruher Sicht für das vom Land Baden-Württemberg reklamierte Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung fehlte. In der Sache selbst stehe es dem Staat im übrigen frei, seine Schulen bei Beachtung des Gleichheitsgebotes für unterschiedliche religiöse Symbole zu öffnen oder aber – wiederum unter strikter Befolgung des Gleichheitsgebotes – solche Symbole generell zu verbieten, wenn er Gefahren für den Schulfrieden befürchte.

Bemerkenswert eindeutig äußert sich das Bundesverfassungsgericht im Kopftuch-Urteil zur verfassungsrechtlichen Zweideutigkeit des Neutralitätsgebotes, wenn es heißt:

»Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen.«

Auch in anderen Bereichen führt das Grundrecht der Glaubensfreiheit zu Abstrichen beim Schutz von Rechtsgütern, die der Rechtsordnung der Bundesrepublik ansonsten sehr am Herzen liegen. Das im Tierschutzgesetz verbotene Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung zum Beispiel ist als Ausnahme durchaus erlaubt, wenn es um Angehörige »bestimmter Religionsgemeinschaften« geht, denen »zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen«.

Für erhebliche Empörung bei jüdischen und islamischen Religionsgemeinschaften sorgte im Mai 2012 das Landgericht Köln, als es die aus religiösen Gründen vorgenommene Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben unter Hinweis auf Belange des Kindeswohles als Fall der Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches qualifizierte und einen einschlägig angeklagten Arzt nur deshalb freisprach, weil diesem die Unkenntnis dieser Rechtslage persönlich nicht anzulasten sei. Beim Gesetzgeber sprach sich anschließend schnell herum, dass ein Staat mit der Geschichte der Bundesrepublik schlecht beraten sei, ausgerechnet auch jüdischen Religionsgemeinschaften strafrechtliche Nachhilfe in Fragen der Körperverletzung erteilen zu wollen. Schon im Dezember 2012 kam es deshalb mit einer neuen familienrechtlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zur förmlichen Legalisierung der Beschneidung.

So ambivalent wie in der Gesetzgebung oder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geht es in der Frage der staatlichen Neutralität in den Angelegenheiten der Religionen allerdings auch im Grundgesetz selbst zu. So heißt es schon in der Präambel zum Grundgesetz, dass sich das deutsche Volk das Grundgesetz »im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen« gegeben habe. Dem bekenntnisorientierten, »nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften« erteilten Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen wird im Grundgesetz die verfassungsrechtliche Garantie eines ordentlichen Lehrfaches zuteil. Im Ultima Ratio-Fall ist das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien im Grundgesetz ebenso vorgesehen wie die theoretische Möglichkeit der Verwirkung von Grundrechten wie etwa der Meinungs-, der Presse- oder der Versammlungsfreiheit, wenn sie mit dem Ziel der Beseitigung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik zum Einsatz kommen. Dem gegenüber kennt das Grundgesetz aber weder ein Religionsverbot oder die Verwirkung der Glaubens- oder Religionsfreiheit. Verboten werden können allenfalls Vereine, die sich mit religiöser Begründung aggressiv und militant gegen die Demokratie und den Rechtsstaat in Stellung bringen.

An Kopftüchern oder anderen religiösen Symbolen in öffentlichen Schulen oder anderen staatlichen Bereichen wird der säkulare demokratische Staat am Ende nicht scheitern. Gefährlich wird es aber dann, wenn religionskritische Publikationen, Karikaturen oder Kunstwerke, auch und gerade solche, die sich beispielsweise mit dem Islam auseinandersetzen, von interessierter Seite zum Anlass genommen werden, unter Berufung auf die Freiheit des religiösen Glaubens massive Einschränkungen der säkularen Errungenschaften der Meinungs- oder Kunstfreiheit zu fordern. Hier ist nicht ein förderndes Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften gefragt, sondern die Stärkung des Gebotes der Neutralität des demokratischen Rechtsstaates im Interesse der energischen Verteidigung seiner säkularen Errungenschaften. Dass es mittlerweile rechtsextremistische oder rechtspopulistische Gruppierungen gibt, die sich mit diesen Errungenschaften tarnen, um ihren minderheits- und fremdenfeindlichen deutschen Nationalismus besser propagieren zu können, ändert hieran nichts.

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