Читать книгу Kürschners Handbuch Gesetzliche Grundlagen, Geschäftsordnungen - Группа авторов - Страница 25
Artikel 17
ОглавлениеJedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.