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ОглавлениеKapitel 1: Normative Grundlagen für das deutsche Religionsrecht – heute nur noch deutsches Recht?
Trotz aller Probleme mit denen die Europäische Union in den zurückliegenden Jahren und auch gegenwärtig zu kämpfen hat, sie berühren das Feld des Religions- und Staatskirchenrechts nicht. Es ist eine Tatsache, dass die politischen Handlungsträger in nahezu allen Rechtbereichen eine Harmonisierung und Rechtsangleichung der Bestimmungen anstreben. Trotz aller bestehender Unterschiede in den Details der Verfassungen der Mitgliedsstaaten wird man jedoch bereits, ohne hier harmonisieren zu müssen, die essentiellen Freiheitsrechte überall als gegeben ansehen dürfen. Freilich sagt das noch nichts über das jeweilige Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften aus. Auf dieser verfassungsrechtlichen Ebene ist es ohnehin fraglich, ob eine Harmonisierung unbedingt erstrebenswert erscheint, oder ob nicht gerade hier unterschiedliche Konzeptionen im Lichte der jeweiligen historischen Entwicklungen bewahrenswert sind. Das gilt umso mehr, als diese Entwicklungen teilweise auch zur besonderen nationalen Identität des Staatsvolkes gehören. Schließlich bleibt daran festzuhalten, dass die Art. 94 und 95 EG (Art. 100 und 100a EGV), teilweise fortgeschrieben in Art. 73 b des Maastricht-Vertrages, eine Harmonisierung und Rechtsangleichung vor allem für den wirtschaftsrechtlichen Bereich vorgesehen haben.22 Für das Staatskirchenrecht sind heute also nicht mehr nur nationale Gesetze für die Religionsgemeinschaften, Verträge zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften und die jeweilige nationale höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich, sondern auch europarechtliche Vorschriften, Vereinbarungen und Judikatur.
1. Nationales Recht
An erster Stelle steht freilich wegen der fortdauernden nationalen Souveränität das nationale Recht, das hier in einem ersten Überblick vorgestellt werden soll. Die normativen Grundlagen des Staatskirchenrechts in Deutschland finden sich im Verfassungsrecht von Bund und Ländern und im einfachen Gesetzesrecht, ebenfalls auf Bundes- und Landesebene, welches die verfassungsrechtlichen Grundbestimmungen näher ausfaltet. Aufgrund der Vielfalt der landesrechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Verfassungen, wird auf deren nähere Darstellung verzichtet. Sie orientieren sich, soweit die Landesverfassungen jünger als das Grundgesetz sind, ohnehin an dessen Maßstab. Soweit sie älter sind enthält das Grundgesetz lediglich in der sog. „Bremer Klausel“ des Art. 141 GG einen Abweichungsvorbehalt, der aber ausschließlich auf Art. 7 GG (Religionsunterricht) bezogen ist.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik spricht staatskirchenrechtliche Themen unter drei Rubriken an. Im Abschnitt über die Grundrechte werden jene religionsrechtlichen Bestimmungen zur Sprache gebracht, die unveränderbar den Grundrechtsbestand der Verfassung ausmachen. Es sind:
Art. 3 Abs. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz
Art. 4 GG: Religionsfreiheit
Art. 7 Abs. 2 und 3 GG: konfessioneller Religionsunterricht
Im Teil „Der Bund und die Länder“ legt die Verfassung grundlegend in Art. 30 GG die religionsrechtliche Kompetenz der Länder im föderalen Verfassungsstaat fest: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.“
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zuweisung der Kulturhoheit als „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ hervorgehoben.23
Art. 30 GG: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern („Kulturhoheit der Länder“)
Art. 70 Abs. 1 GG: Ausschließliche Gesetzgebung der Länder
Art. 70 Abs. 2 GG: Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit
Art. 73 GG: Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes
Art. 74 GG: Konkurrierende Gesetzgebung
Art. 75 GG: Rahmengesetzgebung des Bundes
Zudem ist in diesem Abschnitt der Verfassung gem. Art. 33 Abs. 3 GG das Verbot der religiösen Diskriminierung verankert.24 Sein Kern wird aber grundrechtlich bereits über Art. 3 und 4 GG abgesichert. Art. 33 Abs. 3 S. 2 GG wird als grundrechtsgleiches Recht verstanden, das Schrankenvorbehalten unterliegt. So sind zwar grundsätzlich konfessionsgebundene Staatsämter verboten, dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf theologische Hochschullehrende, Religionslehrer und Religionslehrerinnen sowie Geistliche und pastorale Dienste und deren Folgedienste in der Anstaltsseelsorge.25
Die „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ sind aus religionsrechtlicher Perspektive besonders wichtig, weil hier der Weimarer religionsrechtliche Verfassungskompromiss, soweit das Grundgesetz es nicht selbst regelt, über Art. 140 in das Grundgesetz als Grundgesetzbestandteil inkorporiert wird. Dabei handelt es sich um folgende Normen:
Art. 136 WRV: Konkretisierung der individuellen Religionsfreiheit
Art. 137 WRV: Stellung der Religionsgemeinschaften
Art. 138 WRV: Vermögensfragen
Art. 139 WRV: Sonn- und Feiertage
Art. 141 WRV: Militär- und Anstaltsseelsorge
Art. 141 GG: „Bremer Klausel“
Geht es in dieser ersten Übersicht um eine Bestimmung der unabdingbaren Kernnormen des deutschen Staatskirchenrechts, so ist der Art. 4 über das Grundrecht der Religionsfreiheit und der Art. 137 über die Stellung der Religionsgemeinschaften im säkularen Verfassungsstaat hervorzuheben. Alle übrigen Bestimmungen entfalten in einem engeren oder weiteren Zusammenhang diese beiden verfassungsrechtlichen Grundbestimmungen.26 Die inkorporierten Artikel haben keinen niedrigeren Rang als die übrigen Artikel des Grundgesetzes, sondern sind vollgültiges Verfassungsrecht. Ihre Inkorporation in das Grundgesetz war eine Art „Verlegenheitslösung“, weil man sich auf der Herrenchiemsee-Konferenz nicht auf eine Neuformulierung dieses Rechtskomplexes einigen konnte, sich trotz aller Differenzen jedoch bewusst war, dass es einer Regelung bedurfte. Die in ihrer Substanz bewährten Weimarer Religionsartikel erschienen in diesem Fall als Ausweg aus den stockenden Verhandlungen. Die inkorporierten Artikel standen in der Weimarer Reichsverfassung nicht im Bereich von Grundrechten, sondern im Abschnitt über die „Religion und Religionsgesellschaften“. Es handelt sich um die Art. 135-141; zwei Artikel dieses Abschnitts wurden 1949 nicht in das Grundgesetz inkorporiert. Art. 135 WRV hatte die Religionsfreiheit behandelt. Seine Inkorporation war wegen Art. 4 GG obsolet. Art. 140 WRV hatte gelautet: „Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.“ Diese Bestimmung wurde für überflüssig angesehen, weil man 1949 nicht damit rechnete, dass es in dem neuen Staat nach der Ordnung des Grundgesetzes je wieder ein Militär geben würde. Außerdem war die Seelsorge in der Armee für den Fall der Wiederbewaffnung über das Reichskonkordat hinreichend abgesichert.
Der Unterschied zwischen den Grundrechten und dem übrigen Verfassungsrecht liegt vor allem auf der Ebene der Möglichkeit der juristischen Einklagbarkeit verletzter Rechte. Im Falle der Verletzung von Grundrechten (Art. 1-19 GG), besteht für jeden betroffenen Bürger und in einigen Fällen auch für jeden Betroffenen unabhängig von der deutschen Staatsbürgerschaft, die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 4a GG). Das Gleiche gilt für die sog. grundrechtsgleichen Rechte, wie z.B. Art. 33 Abs. 3 S. 2 GG. Wir unterscheiden in diesem Feld die sog. Jedermannsrechte und die Bürgerrechte. Jedermannsrechte lassen sich durch Klauseln wie: „Jedermann, jeder, alle Menschen, oder niemand“ kennzeichnen. Dazu werden auch Freiheitsrechte gerechnet, die ohne personale Einschränkung gewährt oder gewährleistet werden.27 Bürgerrechte und Bürgerpflichten, die in der verfassungsrechtlichen Literatur auch als „Deutschenrechte“ bezeichnet werden, stehen folglich nur jenen zu, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dabei handelt es sich weitgehend um bürgerliche Partizipationsrechte und – pflichten.28
Bei einer Verletzung der Rechte aus Art. 140 GG besteht eine individuelle Grundrechtsberechtigung, mangels des Grundrechtscharakters der von Art. 140 GG abhängigen inkorporierten Rechte der Art. 136-139 WRV, an sich nicht. Dieser Weg ist jedoch eröffnet, weil man sich faktisch gleichzeitig auf Art. 4 und Art. 140 GG berufen kann, da die Weimarer Religionsartikel entweder direkt dem Grundrecht auf Religionsfreiheit entspringen, oder dieses zumindest berühren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Beschwerde wegen der Berufung auf Art. 4 GG annehmen. Bei der materiellen Prüfung der Grundrechtsverletzung wird dann auch das übrige Verfassungsrecht einbezogen.
Zu Bestimmung des Verhältnisses von Bundesrecht und Landesrecht, ist das föderale Gestaltungsprinzip des Grundgesetzes in Art. 31 GG und die Art. 70-72 GG herauszustellen. Die sog. Kollisionsregel des Art. 31 GG lautet: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das Grundgesetz bindet damit die Länder in ihren Verfassungen und der Gesetzgebung. Sie haben nicht die Möglichkeit die dort garantierten Rechte einzuschränken, können den Bürgern allerdings weitergehende Rechte einräumen. Zur näheren Ausgestaltung des föderalen Bundesstaates enthält Art. 70 GG eine Grundregel der Kompetenzverteilung, die durch die beiden folgenden Artikel näher definiert werden. Art. 70 Abs. 1 GG stellt die Gesetzgebungskompetenz der Länder fest, soweit die Verfassung nicht einen Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten des Bundes enthält. Dabei ist zu betonen, dass die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sich im abweichenden Fall zwingend aus Art. 71 ff GG ergeben muss. Andernfalls bleibt es bei der Kompetenz der Länder.29 Im Zusammenhang des Staatskirchen- und Religionsrechts gilt, dass die angeführten und auch weitere Normen des Grundgesetzes keinen Regelungsvorbehalt zugunsten des Bundes in dieser Thematik enthalten. Daher gilt gem. Art. 70 GG hier eine Kultushoheit der Länder ex natura rei, mit Ausnahme der Sonderseelsorgebereiche für das Militär und die Bundespolizei, die als gesamtgesellschaftliche Aufgaben aufgefasst werden.30
2. Europarechtliche Bezüge und Bestimmungen
Die fundamentalen Gewährleistungen des staatlichen Religionsrechts finden sich im Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Im Kontext der Globalisierung und der fortschreitenden (politischen) Einigung innerhalb Europas, das auch eine Vereinheitlichung der nationalen Rechtssysteme, wenigstens aber der rechtlichen Standards erstrebt, stellt sich die Frage nach den supranationalen Wechselwirkungen der religionsrechtlichen Grundrechtsgarantien. Hier zeichnet sich ein Mehrebenensystem ab, das neben einem universalen Völkergewohnheitsrecht, die universellen und partikularen, die Unterzeichner bindenden Menschenrechtsverträge (z.B. die UNMenschenrechtserklärung, die EU-Menschenrechtcharta etc.), supranationale Menschenrechtsgarantien (Unionsgrundrechte) und schließlich die Grundrechte in den Landesverfassungen der Bundesländer umfasst.31
Als europarechtlicher Grundsatz ist festzuhalten, dass es aufgrund der föderalen Konstruktion der Europäischen Union nach der konstanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht gibt.32 Unter den europarechtlichen Bestimmungen, die für das Religionsrecht von Bedeutung sind, müssen zwei Ebenen unterschieden werden: die Ebene des Europarats, zu dem fast alle europäischen Staaten gehören und die Ebene der Europäischen Union, zu der zurzeit 28 Staaten (Stand: 1.7.2015) gehören.
Die Europäische Gemeinschaft (EG) wurde 1957 durch die Römischen Verträge, die Europäische Union (EU) 1992 durch den Vertrag von Maastricht gegründet. Die EU hat durch die Verträge von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) Veränderungen durchlaufen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2007 hat die EU als einheitliche Organisation Rechtsfähigkeit erlangt. Dieser Vertrag ersetzt den im Jahr 2004 abgelehnten EU- Grundlagenvertrag und schließt die bis dahin offene Rechtslücke. Die vormalige »Drei-Säulen-Architektur« bestehend aus den (1) Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom), der (2) gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der (3) polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurde durch die neuen völkervertragsrechtlichen Regelwerke, weitgehend abgelöst. Der Vertrag von Lissabon (kurz: EUV) (2007) ist die Antwort auf die von Frankreich und den Niederlanden nicht ratifizierte EU- Verfassung (2004). Der Vertrag nimmt wesentliche Inhalte der römischen EU-Verfassung auf, verzichtet aber auf jene einheitsqualifizierenden Elemente (wie Flagge, Hymne, Vorrang des EU- Rechts), die letztlich das Inkrafttreten der europäischen Verfassung verhindert haben. Anders als die nationalen Verfassungen, deren Ziel die verfassungsrechtliche Sicherung des Gemeinwesens ist, zielt der EUV darauf schrittweise ein europäisches Gemeinwesen zu errichten.33 Die wesentlichen Elemente des EUV sind damit nicht Grundrechtsgarantien, sondern Zielvorgaben für die weitere Harmonisierung des nationalen Rechts in der Europäischen Union, dessen Fernziel in einem föderalen Gemeinwesen liegen könnte.
Das Unionsrecht ist grundsätzlich vom nationalstaatlichen Recht zu unterscheiden. Es setzt sich aus Primärrecht (die Verträge) und Sekundärrecht (Einzelrechtsakte) zusammen:
Das primärrechtliche Fundament besteht aus zwei Verträgen: dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem der ehemalige EGV in revidierter Form aufgeht. Ergänzt werden diese Verträge durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die durch einen Verweis in Art. 6 EUV für bindend und mit den beiden Verträgen gleichrangig erklärt worden ist. Sie kodifiziert umfassende Grund- und Menschenrechte für das Handeln der EU: Gemäß Art. 51 GRC gilt sie für die Organe und Einrichtungen der EU hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde, der Freiheitsrechte (in unserem Kontext besonders hervorzuheben: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), der Gleichheits- und Bürgerrechte und justizielle Rechte. Die GRC ist aber auch bei der Durchführung von Unionsrecht, bzw. seiner Umwandlung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten zu beachten. Zu diesen Normen tritt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, die in drei wichtigen Bestimmungen auf das Religionsrecht eingeht. Art. 9 garantiert umfassend die Religionsfreiheit.34 Art. 14 spricht sich für ein Diskriminierungsverbot aus.35 Das 1952 verabschiedete Zusatzprotokoll sichert in Art. 2 den Eltern oder ihnen rechtlich gleichstehenden Personen das Recht auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu.36
Grundlegende europarechtliche Normen
Europarat | Europäische Union |
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), von 1950 Art. 9: Religionsfreiheit (mit einem Gesetzesvorbehalt) Art. 14: Diskriminierungsverbot Zusatzprotokoll zur EMRK von 1952 zu Art. 2: Recht der Eltern auf religiöse Erziehung ihrer Kinder | Vertrag über die Europäische Union (EUV), in der Fassung des Vertrag von Lissabon von 2007, in Kraft seit 1.12.2009 Art. 6 I: Anerkennung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 10: Gedanken-, Gewis-sens- und Religionsfreiheit Art. 14 III: Recht der Eltern auf religiöse Erziehung ihrer Kinder Art. 21: Diskriminierungsverbot Art. 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Fassung des Vertrags von Lissabon Art. 10: Diskriminierungsverbot Art. 17 I: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“ Art. 17 III: „Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“ Art. 19: Gesetzgebung gegen Diskriminierungen |
Das Sekundärrecht umfasst die Rechtsakte, die die Organe der Union in Ausübung ihrer Kompetenzen erlassen. Das sind Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Verordnungen gelten unmittelbar, Richtlinien sind hinsichtlich des Ziels verbindlich, bedürfen aber der Umsetzung in nationales Recht. Die EU kann nur tätig werden, soweit sie durch die primärrechtlichen Verträge dazu ermächtigt ist. Dabei gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, wie am Gleichbehandlungsrecht deutlich wird. Die Regelungskompetenz in diesen Fragen ist der EU erstmals mit dem Vertrag von Amsterdam übertragen. Art. 19 AEUV (früher Art. 13 EGV) ist die Grundlage für den Erlass von Regelungen im Bereich des Gleichbehandlungsrechts, „um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“. Wegen der Einbeziehung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist diese Norm von eminenter religionsrechtlicher Bedeutung. Zugleich handelt es sich dabei um eine Art Sammelbestimmung für alle denkbaren Formen von Ausgrenzung. Daher schließt die Formulierung von Art. 19 AEUV nicht aus, dass einzelne dort genannte Kriterien miteinander in Konkurrenz treten. Das erweist sich z.B. mit Blick auf das Ämtervergaberecht in der katholischen Kirche zunächst als nicht unproblematisch, wenn can. 1024 CIC den Empfang der Priesterweihe Männern vorbehält. Diese Norm ist für die katholischen Bischöfe und Diözesen als Rechtsträger nach nationalem Recht bindend. Hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und Kirche beschränkt jedoch im Primärrecht Art. 17 Abs. 1 AEUV des sog. „Kirchenartikels“ die Kompetenz der EU, in dieses Verhältnis einzugreifen. Absatz 1 übernimmt den Wortlaut der sog. Amsterdamer Kirchenerklärung von 1997 (Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrages von Amsterdam). Er lautet: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt ihn nicht.“ Damit erkennt die EU die Vielfalt der europäischen Staatskirchensysteme an und akzeptiert die grundsätzliche nationale Regelungskompetenz für das Verhältnis von Staat und Kirche.
Trotzdem sind Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht vor einer zumindest mittelbaren Einflussnahme durch EU-Gesetzgebung und die Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte geschützt. Die Nicht-Zuständigkeit der EU für das Religions- bzw. Staatskirchenrecht schaffte keinen europarechtsfreien Raum. Vielmehr sind Folgewirkungen der Ausübung bestehender Kompetenzen auf das Kirchen- und Staatskirchenrecht grundsätzlich möglich, etwa im Bereich des Datenschutz- oder des Antidiskriminierungsrechts. Die Kompetenzausübungsnorm des Art. 17 Abs. 1 AEUV bewirkt letztlich ein Rücksichtnahmegebot zugunsten des Patrimoniums der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, das sich in Ausnahmeklauseln konkretisieren kann. So enthält etwa die sog. Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG), die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Bereich Beschäftigung und Beruf verbietet, in Art. 4 Abs. 2 Ausnahmen für Tätigkeiten bei religiös-weltanschaulich geprägten Arbeitgebern. Auch im europäischen Datenschutzrecht finden sich in Art. 8 der »Datenschutzrichtlinie« (95/46/EG) Ausnahmevorschriften für Religionsgemeinschaften. Der dortige Abs. 2d findet Anwendung, wenn es um die Verarbeitung von Daten durch diese Gemeinschaften geht. Abs. 2 bezieht sich auf die Verarbeitung von religionsbezogenen Daten durch den Staat (Bsp.: Verwaltungsvoraussetzungen des Kirchensteuereinzugs).
Der sog. „Kirchenartikel“ im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bringt zudem eine wichtige rechtliche Klarstellung hinsichtlich der Rolle von Kirchen und Religionsgemeinschaften im europäischen Institutionengefüge. Art. 17 Abs. 3 AEUV formuliert die institutionelle Anerkennung der Kirchen als gesellschaftliche Kraft, indem er festschreibt, dass die Union „mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrag einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog pflegt.“ Freilich bleibt festzuhalten, dass diese Norm über den Grad einer selbstverpflichtenden Absichtserklärung zum Dialog nicht hinausreicht. Damit steht Art. 17 Abs. 3 AEUV jedoch im Gefüge der europarechtlichen Normen nicht allein.
Allgemein ist im Bereich des sekundären Europarechts zwischen ausschließlichen und nichtausschließlichen Kompetenzen zu unterscheiden. Daneben wird die EU in Bereichen, in denen ihr keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht, nur tätig, wenn die verfolgten Ziele auf Unionsebene besser erreicht werden können als auf nationaler Ebene (Subsidiaritätsprinzip).
3. Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften
Das Staats-Kirchen-Vertragsrecht (oder Vertragsstaatskirchenrecht) beinhaltet jenes Recht, das staatliche und kirchliche Autoritäten gemeinsam setzen, indem sie miteinander einen Vertrag schließen. Dieses Recht setzt voraus, dass Staat und Kirche(n) sich gegenseitig als souveräne Vertragsparteien anerkennen. Sie lassen erkennen, dass beide Entitäten die Absicht haben, sich berührende Interessen gemeinsam, dauerhaft und einvernehmlich zu regeln. Das Vertragsstaatskirchenrecht ist eine wichtige und weltweit verbreitete Quelle und eine Grundlage für die Ordnung der Verhältnisse von Staat und Kirchen. Das gilt nicht nur für Deutschland oder Länder deutscher Sprache.37
3.1 Historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts
Die Geschichte der Konkordate nimmt ihren Anfang zu Beginn des 12. Jahrhunderts. Es diente zunächst der Befriedung des fortdauernden Investiturstreits. Die Konkordate von London (1107) und vor allem das gut dokumentierte Wormser Konkordat (1122) sind zwar nicht der Form, aber der Sache nach die Vorreiter der folgenden Konkordate. Für Deutschland sind die Frankfurter Fürstenkonkordate (1447) für die Zeit bis zum Ende des alten Reiches (1803) und die Neuaufbrüche im 20. Jahrhundert mit dem Bayerischen (1924), dem Preußischen (1929), dem Badischen (1932) Konkordat und dem Reichskonkordat [nachfolgend kurz: RK]38 (193 3) für die vertragsrechtliche Gestaltung der gegenwärtigen Beziehungen von Staat und Kirche von dauerhafter Bedeutung.39 Nach dem Abschluss des Reichskonkordats trat in Deutschland im Hinblick auf den Abschluss von Staatskirchenverträgen, wegen der NS-Diktatur, eine zwei Jahrzehnte dauernde Zäsur ein. Erst dann hat die Entwicklung des Konkordats-Rechts nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland, begünstigt durch den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik, zum Abschluss zahlreicher Konkordate und mit ihnen inhaltlich und formal korrespondierender evangelischen Kirchenverträge geführt. Kein Land der Welt besitzt so viele Staatskirchenverträge wie die Bundesrepublik. Das ist vor allem der föderalen Struktur und darin der Kulturhoheit der Länder zu verdanken, die hier Vertragspartner des Heiligen Stuhls sind.
Entstehungsgeschichte der drei „alten Weimarer“ Länderkonkordate
Seit dem Ende des 2. Weltkriegs hat der Heilige Stuhl immer wieder weltweit den Weg über Staatskirchenverträge, Konkordate oder Konventionen gesucht, um die Beziehungen zwischen Kirche und Staat auf ein beständiges rechtliches Fundament zu stellen. So wurden ab 1950 eine große Zahl an Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und einzelnen Staaten geschlossen. Man kann sogar so weit gehen und sagen, dass die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts aus vatikanischer Sicht eine große Zeit der Konkordate geworden ist. Während in der Zeit von 1801 bis 1945 gerade einmal fünf Staatskirchenverträge zustande gekommen sind, hat der Vatikan mit den Staaten der Welt von 1950 bis 2000 142 Verträge geschlossen, die entweder grundsätzlich das jeweilige Staat-Kirche-Verhältnis regeln oder aber bestimmte Fragen einheitlich und auf Dauer klären.40 Aus vatikanischer Perspektive wird die Ansicht vertreten, dass diese Art der einvernehmlichen Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche noch nicht ihren Endpunkt erreicht habe. Gerade die globalen Veränderungen und die theologischen Ausrichtungen des 2. Vatikanischen Konzils haben diesem altehrwürdigen Instrument einvernehmlicher, partnerschaftlicher Verhältnisbestimmung neue Wege eröffnet, u.a. auch dieses Verhältnis den Erfordernissen der Zeit entsprechend zu gestalten.41
In Deutschland sind im 21. Jahrhundert noch die Konkordate mit Brandenburg (2003), Bremen (2003), Hamburg (2005) und Schleswig-Holstein (2009) hinzugekommen. Neben den völkerrechtlich anerkannten Verträgen gibt es aber auch Verträge einzelner Diözesen mit der zuständigen staatlichen Autorität. Diese sind entweder geschlossen worden, weil eine völkerrechtliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, oder die obwaltenden politischen Umstände ein Konkordat nicht zugelassen haben.42 Diesen Verträgen wird völkerrechtsgleiche Geltung zugesprochen, ebenso wie den Verträgen zwischen den evangelischen Landeskirchen und den zuständigen staatlichen Vertragspartner aus dem Bund oder den Bundesländern. In den letzten zwei Jahrzehnten (Stand 2015) sind noch eine Reihe von Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften und nichtchristlichen religiösen Gemeinden bzw. Gemeinschaften hinzugekommen, welche die verfassungsrechtliche Offenheit für jedwede Religionsgemeinschaft in Deutschland dokumentieren. Konkordate und Staatskirchenverträge binden unmittelbar nur ihre Vertragsparteien. Um innerstaatlich Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, bedürfen sie der Transformation in das nationale bzw. supranationale Recht.43 Daraus wird in der Literatur ein gewisser Europäisierungsdruck abgeleitet, der die Anpassung wohl nicht der grundlegenden, aber doch mancher detaillierteren Vertragsgegenstände, wie etwa die Regelungen zu den Konkordatslehrstühlen (= nichttheologische Lehrstühle, die aber überwiegend oder teilweise der Theologenausbildung dienen), Studienanforderungen oder der sogenannten politischen Klausel.44 Einige der nach 1990 abgeschlossenen Länderkonkordate in der Bundesrepublik unterscheiden sich in diesen Regelungsgegenständen von den älteren Länderkonkordaten, jüngst vor allem mit Blick auf die sogenannte politische Klausel.45
3.2 Konkordate – eine katholische Spezialität
Das Konkordat ist ein spezieller Staatskirchenvertrag zwischen einem souveränen Staat und der katholischen Kirche. Als nichtstaatliche souveräne Macht genießt ausschließlich der Heilige Stuhl von Rom46 völkerrechtlichen Rang und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat der Vatikanstadt und die römisch-katholische Kirche. Es wird einerseits von einem oder mehreren Staaten und andererseits vom Heiligen Stuhl abgeschlossen. Die Verträge werden sollemniter zum Zweck der dauerhaften Regelung der rechtlichen Beziehungen der beiden Partner geschlossen. Die Begriffe sind uneinheitlich. Wir finden: Conventio, Accordo, Accordo concordatorio, Modus vivendi, Notenwechsel, Protokoll, Agreement, conventiones solemnes und andere.47 Die Regelungsgegenstände sind auch mehr oder weniger umfassend. In all diesen Verträgen geht es nicht um die Fixierung eines Status quo zu einem bestimmten Zeitpunkt. Durch die traditionelle Einfügung einer sog. Clausula amicabilis sind diese Verträge stets dynamisch angelegt um an die Anforderungen der konkreten Zeit angepasst werden zu können. Innerkirchlich werden die Konkordate in den Acta Apostoliocae Sedis und staatlicherseits je nach Gesetzgebungskompetenz zusammen mit dem Transformationsgesetz im Bundesgesetzblatt bzw. den Gesetzblättern der Bundesländer (die unterschiedliche Namen tragen) veröffentlicht.
Seit einigen Jahrhunderten anerkennt die Völkergemeinschaft den Heiligen Stuhl (= Papst und römische Kurie oder auch nur der Papst allein) in seiner Eigenschaft als Repräsentant der katholischen Gesamtkirche als Völkerrechtssubjekt an. Dies gilt unabhängig vom lediglich 0.44 km2 großen Vatikanstaat48, der für sich genommen aufgrund der Lateranverträge von 1929 mehrheitlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Damit kann die katholische Kirche als einzige Religionsgemeinschaft der Welt völkerrechtliche Verträge abschließen, was von anderen Religionsgemeinschaften (vor allem den nichtkatholischen Kirchen) als Bevorzugung empfunden wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: 2015) hat der Heilige Stuhl 200 Verträge mit Nationen abgeschlossen, die in Geltung sind.
In Deutschland bedürfen diese völkerrechtlichen Verträge gem. Art. 59 Abs. 2 GG der Transformation in nationales Recht. Aufgrund dieser Transformation genießen die Verträge als Ganzes und jede einzelne Regelung, eingeschlossen jener in den Schlussprotokollen und Geheimanhängen, den Rang eines einfachen Gesetzes.
Davon zu unterscheiden sind die sog. Bistumsverträge und die Verträge der evangelischen Landeskirchen mit den Bundesländern. Mangels der Völkerrechtssubjektivität der Bistümer und der evangelischen Landeskirchen ist der Rechtsstatus dieser Verträge nicht eindeutig. Nach mehrheitlicher Auffassung werden Staatskirchenverträge als Staatsverträge angesehen. Gelegentlich findet sich dafür auch die Bezeichnung Kirchenverträge, um die Besonderheit dieser Verträge gegenüber anderen Staatsverträgen der Bundesländer z.B. über die Landesrundfunkanstalten hervorzuheben. In diesen Verträgen geht es aber der Sache nach um Angelegenheiten, die der Staat und die Religionsgemeinschaften umfassend miteinander zu regeln beabsichtigen. Dem Inhalt nach entsprechen sie weitgehend den Konkordaten mit der katholischen Kirche.49 Konkordate und Staatskirchenverträge werden hinsichtlich der Motivation der Vertragsparteien eine Einigung über beide Seiten betreffende Angelegenheiten zu finden, in drei Gruppen unterteilt, das:
Concordatum defensionis: Zur Sicherstellung und zur Verteidigung der kirchlichen Rechte und Freiheiten;
Concordatum amicitae: Nach Beilegung eines Konfliktes oder Streites zur Herstellung des Friedens und der Begründung freundschaftlicher Beziehungen;
Concordatum pacis: Zur Festigung der Fortdauer bereits bestehender freundschaftlicher Beziehungen.
Signalwirkung hatte nach dem 2. Weltkrieg der sog. Loccumer Vertrag. Es handelt sich um den Vertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19.3.1955. Er enthält eine umfassende Regelung aller den Staat und die Kirchen gemeinsam betreffenden Angelegenheiten. Dem Modell dieses Vertrags folgten in kurzen Abständen die evangelischen Kirchenverträge mit Rheinland-Pfalz (1962), Nordrhein-Westfalen (1957, 1958), Schleswig-Holstein (1957), Hessen (1960), West- Berlin (1970, 1981, 1986, 1990) und dem Saarland (1985).
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden umfassende Regelungen in den evangelischen Kirchenverträgen mit den neuen Bundesländern Sachsen-Anhalt (1993), Mecklenburg-Vorpommern (1994), Freistaat Thüringen (1994) und Freistaat Sachsen (1994) getroffen. Die Unsicherheit über die Fortgeltung des RK, erst behoben durch das Konkordats-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.1957, hinderte die katholische Kirche in der unmittelbaren Nachkriegszeit am Abschluss von Länderkonkordaten. Erst zehn Jahre nach dem Niedersächsischen Kirchenvertrag wurde als paritätisches Gegenstück das umfangreiche Niedersächsische Konkordat vom 26.2.1965 (1973 und 1993 novelliert) geschlossen. Das Bayern Konkordat und ebenso der Bayerische Kirchenvertrag von 1924 wurden seit 1966 zwölfmal ergänzt bzw. novelliert. Ferner kamen Konkordate bzw.
Novellierungen mit Rheinland-Pfalz (1969 und 1973), West-Berlin (Abschließendes Protokoll mit Konkordats-Charakter: 1970, 1981, 1986, 1990), Nordrhein-Westfalen (1967, 1984) und dem Saarland (1985) zustande. Bis 1994 wurden mit den jeweiligen Bundesländern konkordatäre Verträge über die Errichtung des Erzbistums Hamburg sowie der Bistümer Erfurt, Görlitz und Magdeburg geschlossen. Konkordatäre Vereinbarungen mit den Ländern Sachsen (1996), Mecklenburg-Vorpommern (1997), Thüringen (1997), Brandenburg (2003) und Sachsen-Anhalt (1998) sowie Bremen (2003) und Hamburg (2005) schlossen sich an.50 Den derzeitigen Schlusspunkt setzt das neue Konkordat mit dem Land Schleswig-Holstein (2009).
Das System der Konkordate und Kirchenverträge erwies sich bisher keineswegs als starr und unbeweglich; es ist vielmehr vorzüglich geeignet frühere Regelungen dem ständigen Wandel der kirchlichen, politischen und kulturellen Verhältnisse anzupassen und auf Dauer eine freiheitliche, friedliche und vertrauensvolle freundschaftliche Kooperation zwischen Staat und Kirchen zu schaffen.
Das Konkordatsrecht wird in der Fachliteratur mehrheitlich als eine Teildisziplin des Staatskirchenrechts aufgefasst.51 Andere Autoren wollen wegen der unterschiedlichen Kompetenzen der beiden Handlungsträger zwischen Staatskirchenrecht, Konkordatsrecht und kanonischem Recht unterscheiden.52 Diese Dreiteilung überzeugt mit Blick auf die Regelungsgegenstände nicht notwendig, weil die Gegenstände des Staatskirchenrechts in Deutschland sowohl durch die Verfassung als auch durch Konkordate und staatliche wie kirchliche Gesetze geregelt sind, welche die Inhalte der Konkordate auf die konkrete Situation hin anwenden. Konkrete Rechtsansprüche des Einzelnen lassen sich aber nicht direkt aus dem Konkordat selbst, sondern nur aus einem dieses Konkordat ausfüllenden Gesetz ableiten. Insofern trifft es zu, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage in Deutschland, die Konkordate und Staatskirchenverträge als Grundlage des geltenden Staatskirchen- und Religionsrechts anzusehen.53
Merke: Katholischerseits gehört das Staatskirchenvertragsrecht (Konkordatsrecht) sowohl zum kanonischen Recht (vgl. can. 3 CIC; can. 4 CCEO) als auch zum Staatskirchenrecht, denn die Verträge zwischen Staat und Kirche wirken sich auf beide Rechtsbereiche aus. Sie werden im kirchlichen Bereich durch Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis und im weltlichen Bereich zusammen mit einem Zustimmungsgesetz in den Gesetzblättern veröffentlicht.54
3.3 Wichtige Regelungen von Reichs- und Länderkonkordaten
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Kaiserreichs 1918 und der Neuordnung des Reichs in einem demokratischen Rechtsstaat, erwies es sich als sinnvoll und notwendig, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche, die durch die Weimarer Reichsverfassung schon grundlegend geordnet waren, vor allem in jenen Fragen einvernehmlich einer Lösung zuzuführen, die eine Kooperation von Staat und Kirche erforderten, wenn nicht gegen das Neutralitätsgebot des Staates aus Art. 137 Abs. 1 WRV verstoßen werden sollte. Die nachstehenden Übersichten geben einen Überblick über die Regelungsgegenstände der drei komplexen (altrepublikanischen) Länderkonkordate.
Allgemeiner Überblick der Regelungsinhalte der
Länderkonkordate von Bayern, Preußen und Baden
Regelungen zu: | Bayern | Preußen | Baden |
Bekenntnisfreiheit, freie Religionsausübung | Ja | Ja | Ja |
Organisation der Diözese | Ja | Ja | Ja |
Kirchliches Eigentum | Ja | Ja | Ja |
Staatliche Dotationen | Ja | Ja | Ja |
Kirchensteuer | Ja | Nein | Nein |
Kirchliches Amta) Geistliches Amtb) allgemeinc) Bischofsamt | JaJaJa | JaJaJa | JaJaJa |
Priesterausbildung | Ja | Ja | Ja |
Lehrerausbildung | Ja | Nein | Ja |
Religionsunterricht | Ja | Nein | Ja |
Orden | Ja | Nein | Ja |
Anstaltsseelsorge | Ja | Nein | Nein |
Politische Klausel | Ja | ||
Freundschaftsklausel | Ja | Ja | Ja |
Ratifizierung | Ja | Ja | Ja |
Neben den institutionellen Regelungen für die katholische Kirche in Deutschland, die vor allem die innere Organisation der Kirchen mit Blick auf ihren Rechtsstatus in der säkularen Gesellschaft im Blick haben, sind für die Gesellschaft vor allem die Bestimmungen über den Religionsunterricht von Bedeutung. Dieser ist zwar auch durch das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 verfassungsrechtlich verankert, die konkordatären Regelungen treffen aber darüber hinaus wichtige Weichenstellungen, die vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung dieses Faches in einer sich wandelnden Gesellschaft nicht aus dem Blick gelassen werden dürfen.
Spezielle Regelungen über den Religionsunterricht an Schulen
Regelungen zu: | Bayern | Preußen | Baden |
Religionsunterricht ordentliches Lehrfach | Ja | Nein | Ja |
Kirchliche Richtlinien für Bestellung von Religionslehrern | Ja | Nein | Ja |
Missio canonica | Ja | Nein | Nein |
Kirche bestimmt Inhalt des Religionsunterrichts | Ja | Nein | Nein |
Kirche hat Aufsicht über Religionsunterricht | Ja | Nein | Nein |
Privatschulen (Konfessionsschulen) | Ja | Nein | Nein |
Die Länderkonkordate beinhalten nicht nur sachliche Regelungen über die klassischen Res mixta des deutschen Staatskirchenrechts, sondern auch Bestandsgarantien über die Diözesanzirkumskription. Das ist vor allem vor dem Hintergrund des rechtlichen Status der Bistümer als Körperschaften des öffentlichen Rechts wichtig. Über die Freundschaftsklauseln in den Länderkonkordaten (Art. 15 § 1 BayK; Art. 13 PrK; Art. XII BadK) und im Reichskonkordat (Art. 33 S. 2 RK) ist aber zugleich sichergestellt, dass die dort gefundenen Regelungen nicht für die Ewigkeit fixiert, sondern im gegenseitigen Einvernehmen an die Erfordernisse der Zeit angepasst werden können.
Regelungen über die Zirkumskription und Organisation der Diözesen
Regelungen zu: | Bayern | Preußen | Baden |
Bleibt erhalten wie im Konkordat von 1817 beschrieben. | Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1824/1827 beschrieben, mit Änderungen in Art. 2. | Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1827 beschrieben. |
3.4 Kleine Typologie der Konkordate
Das Reichskonkordat kam in einer politisch höchst brisanten Situation zustande. Der Nationalsozialismus hatte die Macht in Deutschland übernommen. Die Anweisungen der Fuldaer Bischofskonferenz vom 10.2.1931, die vor dem Nationalsozialismus eindringlich warnte, solange er „kulturpolitische Auffassungen kundgibt, die mit der katholischen Kirche nicht vereinbar sind,“55 manövrierten die katholische Kirche in die Opposition. Mit der Wahl Hitlers zum Reichskanzler am 30.1.1933 wurde Hitler legales Staatsoberhaupt, der Anspruch auf staatsbürgerlichen Gehorsam hatte. Die Katholiken waren nun zwischen Glaubenstreue und staatsbürgerlichem Gehorsam hin und her gerissen. Der Episkopat wurde durch diese Situation gedrängt, seine Verurteilung zurückzunehmen. Hitler sicherte der Kirche in seiner Regierungserklärung vom 27.2.1933 die Unantastbarkeit ihrer Rechte zu. Für Hitler war das Reichskonkordat 1933 ein weiterer Baustein für die Anerkennung durch die katholische Bevölkerung56 auf dem Weg zur Einigung der Nation im Einheitsstaat. Mit dem Konkordat verband Hitler die Hoffnung auf den Gewinn der katholischen Bevölkerung. Die Anerkennung Roms, in Form eines Reichskonkordates, sollte die Eingliederung der katholischen Volksteile erleichtern.57 Weiter versprach sich Hitler durch das RK „außenpolitischen Prestigegewinn“. Die Kirche war nun Verhandlungspartner des ansonsten außenpolitisch beargwöhnten Regimes. Das Reichskonkordat wurde aus kirchlicher Perspektive als concordatum defensionis abgeschlossen.58 Es ist aber im Verlauf der Zeit in der Bundesrepublik, als dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches zum concordatum amicabilis geworden. Die Frage, ob ein Vertrag, den die katholische Kirche mit einem diktatorischen Unrechtsregime geschlossen hat, überhaupt fortgelten könne, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Konkordatsurteil entschieden. Dort heißt es, dass das Reichskonkordat durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seine Geltung nicht verloren habe. Vertragspartner des Heiligen Stuhles sei das Deutsche Reich gewesen. Die Vertragsschließenden hätten eine Dauerregelung gewollt. Daher könne das von den Gegnern der Weitergeltung des Reichskonkordats vorgebrachte Argument, das Konkordat gelte nur für die Dauer des nationalsozialistischen Systems, nicht überzeugen. Wie das Gericht in seiner umfangreichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, hatten die Konkordatsparteien weder an der völkerrechtlichen noch an der innerstaatlichen Gültigkeit des Reichskonkordats gezweifelt, auch wenn es von dem nationalsozialistischen Regime in zunehmendem Maße missachtet – und von der Kirche von Anfang an nicht als ein concordatum amicitiae, sondern als concordatum defensionis betrachtet worden sei.59
3.5 Reichweite des Reichskonkordates
Aufgrund der durch das Grundgesetz in Art. 30 konstituierten Kulturhoheit der Länder, gehören die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung überwiegend zur Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Dies gilt auch für das Konkordatsrecht. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der in ihr begründeten Kulturhoheit der Länder ist jedes Bundesland zum Abschluss von Konkordaten mit dem Heiligen Stuhl und von Kirchenverträgen mit den evangelischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften legitimiert. Von dieser Möglichkeit hat die Mehrzahl der Bundesländer einen regen Gebrauch gemacht. Dies hat dazu geführt, dass gegenwärtig in keinem Staat der Welt das Staatskirchenvertragsrecht in so starkem Maße entwickelt ist wie in der Bundesrepublik Deutschland.60 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Religions- und Staatskirchenrechts sind im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geregelt.61 Die Bestimmungen des Reichskonkordats gelten für den Bereich der gesamten Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin, sofern nicht in den vor dem Reichskonkordat abgeschlossenen Länderkonkordaten abweichende Regelungen enthalten sind oder die Länder nach Abschluss des Reichskonkordats in einzelnen Fällen aufgrund ihrer Kulturhoheit im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweichende Vereinbarungen getroffen haben.
Wichtige Regelungsgegenstände des Reichskonkordats, die weiterhin Geltung besitzen:
Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung (Art. 1)
Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) (Art. 2)
freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Art. 4)
Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Art. 5)
keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Art. 8)
Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen (Art. 10)
Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 13)
Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern (Schlussprotokoll zu Art. 13)
Treueeid der Bischöfe: „(…) Ich schwöre und verspreche die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen (…)“ (Art. 16)
Staatsleistungen an die Kirche können nur im Einvernehmen abgeschafft werden (Art. 18)
Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach (Art. 21)
Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden (Art. 22)
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Art. 23)
Garantie der Militärseelsorge (Art. 27)
Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und Ermöglichung des Gottesdienstbesuches (Art. 31)
Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien und keine Tätigkeit für diese (Art. 32)
Die Auflistung zeigt, dass die Regelungen des Reichskonkordats keine Probleme in einem religionsneutralen säkularen Verfassungsstaat aufwerfen. Viele der Bestimmungen können als Ausformung und Konkretisierung der Religionsfreiheit angesehen werden. Selbst weitreichende Zugeständnisse an die katholische Kirche werfen keine verfassungsrechtlichen Probleme auf, weil der Staat des Grundgesetzes hinsichtlich seiner Neutralität und Parität den Religionsgemeinschaften gegenüber sich für eine diese fördernde Haltung entschieden hat. Der einzige Punkt wäre hier, dass ein solcher Staat auch die Offenheit besitzen muss, mit anderen Religionsgemeinschaften vergleichbare Vereinbarungen zu treffen. Auch das hat in Deutschland mit den evangelischen Kirchenverträgen eine reiche Tradition. Hinzu kommen seit 1990 Verträge mit den jüdischen und einigen muslimischen Kultusgemeinden, deren Inhalte auf ähnliche, teilweise (Religionsunterricht) auch gleiche Regelungsmaterien ausgerichtet sind.
22 Vgl. Stephan Hobe, Europarecht, Berlin 2002, 195-204.
23 BVerfGE 6, 309, 346 f.
24 „Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“
25 Vgl. Hans Jarass, Bodo Pieroth (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, ‚München 132014, Art. 33 Rdn. 22.
26 Vgl. Alexander Hollerbach, Staatskirchenrecht, (Fn. 16), 904-909.
27 Vgl. Bodo Pieroth, Bernhard Schlinck, Thorsten Kingreen, Ralf Poscher (Hrsg.), Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 302014, 121.
28 Vgl. ebd. 121.
29 Vgl. Christoph Degenhardt, Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht. Mit Bezügen zum Europarecht, Heidelberg 302014, 201.
30 Vgl. ebd. 182.
31 Vgl. Bodo Pieroth, Bernhard Schlinck, Thorsten Kingreen, Ralf Poscher (Hrsg.), Grundrechte, (Fn. 27), 45-60.
32 EuGH, 15.07.1964 – 6/64Rs. 6/64 Slg. 1964, 1251 – zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht, online: http://ig.cs.tuberlin.de/oldstatic/rs/EuGH/costa-enel1964.html (Zugriff: 2.9.2015).
33 Vgl. Roland Bieber, Einleitung, in: Roland Bieber (Hrsg.), Europarecht. Textausgabe mit einer Einführung, Baden-Baden 232015, 9-16, 11f.
34 Weiterführend dazu: Antje von Ungern-Sternberg, Religionsfreiheit in Europa, JE 86, Tübingen 2008, 43-75.
35 Ebd. 79-86.
36 Ebd. 75-79.
37 Vgl. Ansgar Hense, Konkordate und Kirchenverträge, § 132, in: Hanno Kube, Rudolf Mellinghoff, Gerd Morgenthaler, Ulrich Palm, Thomas Puhl, Christian Seidler (Hrsg.), Leitgedanken des Rechts. Festschrift für Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2013, 1437-1446.
38 Text: Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico], online: http://www.ibka.org/artikel/ag97/reichskonkordat.html. (Zugriff: 2.9.2015).
39 Vgl. Rudolf Lill, Konkordate, in: Gerhard Müller (Hrsg.), Theologische Realenzyklika (TRE), Bd. XIX, 462-471.
40 Angelo Mercati, Raccolta di Concordati su materie ecclesiatiche tra la Santa Sede et le Autorità civili, 2 voll. (1898-1914 e 1915-1954, Città del Vaticano, 1919 e 1954. José T. Martín de Agar, Racolta di Concordati 1950-1999, LibEdVat 2000; ders., I Concordati del 2000, LibEdVat 2001.
41 Vgl. Jean-Claude Périsset, Die aktuelle Konkordatspolitik des Heiligen Stuhles: Archiv für katholisches Kirchenrecht (AfKathKR) 177 (2008), 464-478.
42 Das gilt z.B. für den Mainzer Bistumsvertrag (1946), in: Joseph Listl (Hrsg.), Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Berlin 1987. 397-400.
43 Vgl. Peter M. Huber, Konkordate und Kirchenverträge unter Europäisierungsdruck?, in: AfKathKR 177 (2008), 411-446, 413.
44 Vgl. ebd., 413.
45 Vgl. Christian Hermes, Konkordate im vereinigten Deutschland, Ostfildern 2009.
46 Die Katholische Kirche hat noch einen zweiten Hl. Stuhl, den Bischofssitz von Mainz, der aber völkerrechtlich keine Bedeutung hat. Mainz erhielt den Titel „Heiliger Stuhl“ in der Amtszeit von Erzbischof und Reichserzkanzler Willigis (975-1011). Der Titel ist bis heute bestätigt.
47 Vgl. Ilona Riedel-Spangenberger, Konkordate, in: Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, P. Reinhold Sebott SJ (Hrsg.), Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (LKStKR), Bd. II, Paderborn 2002, 616-618.
48 Bildnachweis: FAZ.net http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/dervatikan-gott-geld-und-die-macht-12108850/infografik-der-vatikanstaat12112978.html (Zugriff: 2.9.2015).
49 Vgl. Axel Frhr. v. Campenhausen, Staatskirchenvertrag, in: Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, P. Reinhold Sebott SJ (Hrsg.), LKStKR, Bd. III, Paderborn 2004, 590-593.
50 Zur geschichtlichen Entwicklung in Deutschland: Alexander Hollerbach, Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKr2, Bd. I, 263- 266; Joseph Listl, Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland, HdbkathKR2, 1281-1282.
51 Vgl. grundlegend: Joseph Listl, Konkordat und Kirchenvertrag, in: Münchener Theologische Zeitschrift (MThZ) 39 (1988), 63-78.
52 Vgl. Urs Brosi, Einführung in das Staatskirchenrecht der Schweiz, Skript, Luzern 2002.
53 Vgl. Axel Frhr. v. Campenhausen, Heinrich de Wall, Staatskirchenrecht, (Fn. 19), 45-50.
54 Vgl. Stefan Kirchner, Konkordate, in: Hans Michael Heinig, Hendrik Musonius (Hrsg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, Tübingen 2012, 133-135.
55 Rudolf Morsey, Die katholische Volksminderheit und der Aufstieg des Nationalsozialismus 1930-33, in: Konrad Repgen, Klaus Gotto (Hrsg.), Die Katholiken und das Dritte Reich, Mainz 1990, 13.
56 Vgl. Ebd., 24.
57 Vgl. Klaus Scholder, Die Kirchen und das Dritte Reich Bd. I, 1986, Barmen, Rom, 482.
58 Joseph Listl, Die Fortgeltung und die gegenwärtige staatskirchenrechtliche Bedeutung des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 (Sonderdruck aus: Festschrift für Louis Carlen zum 60. Geburtstag), Zürich 1989, 332.
59 BVerfG vom 26. März 1957, 2 BvG 1/55, abgedruckt in: BVerfGE 6, 309 367.
60 Vgl. hierzu den Einleitungsbeitrag von Joseph Listl, „Konkordate und Kirchenverträge“ über die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland in: Joseph Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge, (Fn. 42), 3 ff.
61 Zum verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland vgl. die bedeutsame Darstellung von Ulrich Scheuner, Das System der Beziehungen von Staat und Kirchen im Grundgesetz. Zur Entwicklung des Staatskirchenrechts, in: Ernst Friesenhahn, Ulrich Scheuner (Hrsg.), in Verbindung mit Joseph Listl, HdbStKR, Bd. I, Berlin 1974, 5-86. Zur Rechtsnatur und zur staatskirchenrechtlichen Bedeutung der Staatskirchenverträge, d.h. der Konkordate und der evangelischen Kirchenverträge sowie der zwischen dem Staat und anderen Religionsgemeinschaften abgeschlossenen Kirchenverträge, im Allgemeinen vgl. Alexander Hollerbach, Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKR2, Bd. I, 253-287.