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7.3 Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

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Die Schweigepflicht darf zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts gebrochen werden, wenn für dieses eine gegenwärtige Gefahr besteht und kein milderes Mittel zu deren Abwendung möglich ist. Allerdings ist das Schutzgut der Schweigepflicht, nämlich die Vertraulichkeit intimer Daten aus der Schulberatung durchaus von erheblichem Gewicht. Geht es z. B. um die Aufklärung vergangener Straftaten, dann ist das Schutzgut des Interesses der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten eher selten höherwertig als das Schutzgut der Schweigepflicht. Hingegen ist z. B. die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern häufig das schwerwiegendere Schutzgut gegenüber dem Schutzgut der Schweigepflicht.

Früher hat die Einschätzung und insbesondere die Frage nach der Gegenwärtigkeit der Gefahr Probleme bereitet. Seit § 4 KKG (s. u.) die Information des Jugendamts ermöglicht, richtet sich die Offenbarung ohne Einwilligung eher nach dieser Vorschrift. Relevant werden kann der rechtfertigende Notstand allerdings insbesondere bei akuter Suizidalität.

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