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|134|Paul Johann Anselm von FeuerbachFeuerbach, Paul Johann Anselm (1775–1833)

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(1775–1833)


Geb. am 14.11.1775 in Hainichen bei Jena, bald darauf Übersiedlung der Eltern nach Frankfurt am Main. 1792 Flucht vor dem pedantischen Vater nach Jena zu mütterlichen Verwandten. Beginn des Philosophiestudiums, besonders bei dem Kantianer Reinhold. 12.9.1795 Promotion zum Doktor der Philosophie. 1796 uneheliche Geburt seines ältesten Sohnes und Entschluß, zur „Zwangs-, Not- und Brotwissenschaft“ der Jurisprudenz überzugehen. 1797 Studienbeginn, 1799 Promotion in Jena (15.1.: „De causis mitigandi ex capite impeditae libertatis“). Abhaltung von Vorlesungen in Jena vom Sommersemester 1799 an. 1800 Ernennung zum außerordentlichen Professor; 1801 auch zum außerordentlichen Beisitzer des Schöffenstuhls; Annahme einer Berufung nach Kiel als ordentlicher Professor und Nachfolger → ThibautsThibaut, Anton Friedrich Justus (1772–1840). 1802 Übersiedlung nach Kiel. 1804 Veröffentlichung der „Kritik des Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayerischen Staaten“ und Berufung nach Landshut mit dem Auftrag, ein bayerisches Strafgesetzbuch zu entwerfen. Nach Zerwürfnissen mit seinem Fakultätskollegen Nikolaus Thaddäus Gönner Aufgabe der Landshuter Lehrtätigkeit und Eintritt in das Ministerial-, Justiz- und Polizeidepartement in München. 1806 Ernennung zum ordentlichen Geheimen Referendar und Redaktion der noch 1806 in Kraft tretenden Verordnung über die Abschaffung der Folter. 1807 Beendigung des materiellrechtlichen Teils des Strafgesetz-Entwurfs. 1808 Beauftragung, ein bayerisches Zivilgesetzbuch auf der Grundlage des code civil auszuarbeiten; das Vorhaben scheitert schließlich am Widerstand der konservativen Altbayern. Von September 1810 an Beratung von F.s Strafgesetz-Entwurf, Publikation des im wesentlichen auf F. zurückgehenden Gesetzes am 16.5.1813, Inkrafttreten am 1.10.1813. Im selben Jahr auch Verleihung des persönlichen Adels an F. durch König Max Joseph I. 1814 Versetzung F.s vom Ministerium nach Bamberg als zweiter Präsident des |135|Appellationsgerichts wegen seiner im Widerspruch zu der offiziellen Politik stehenden zunehmend frankreichfeindlichen Haltung. 1817 Ernennung zum Präsidenten des Appellationsgerichts für den Rezat-Kreis in Ansbach. Dort Tätigkeit bis zu seinem Tod am 29.3.1833 in Frankfurt am Main.

F.s Rechtstheorie baut auf dem kritischen Idealismus Kants auf. Wie dieser trennt er positives Recht und Naturrecht voneinander – das eine darf nicht aus dem anderen abgeleitet, von „Philosophie“ im positiven Recht also nur ein formaler, kein materialer Gebrauch gemacht werden –, sowie Recht und Sittlichkeit. Diese unterscheiden sich für F. aber nicht nur in den abweichenden Anforderungen an die Gesinnung des Handelnden (nach Kant setzt rechtliches Handeln nur äußere „Legalität“, sittliches Handeln aber außerdem „Moralität“, d.h. Handeln aus Pflicht, um des sittlichen Gesetzes willen, voraus). Vielmehr sieht F. im Recht nur Befugnisse, in den sittlichen Normen nur Pflichten, unterscheidet also auch äußerlich die Bereiche Recht und Sittlichkeit. Eine Deduktion der Rechte aus den sittlichen Pflichten lehnt er ab. Er begründet dies u.a. aus dem Kantschen Moralitätsbegriff: freies sittliches, d.h. nur um des Sittengebotes willen erfolgendes Handeln könne es nicht geben, wenn dieses Handeln auch rechtlich geboten und also erzwingbar wäre (in der Zwangsmöglichkeit sieht F. ein Wesensmerkmal des Rechts). Es müsse also ein „äußeres Recht“ geben, sich unmoralisch zu verhalten, z.B. sich nicht seinen Fähigkeiten entsprechend auszubilden. Der Grund des (subjektiven) Rechts ist für F. die reine praktische Vernunft. Diese bringe kraft ihrer systematischen Einheit nicht nur die sittlichen Pflichten, sondern auch die Rechte hervor, deren Aufgabe es sei, die Freiheit zu sittlichem Handeln, notfalls durch Zwang, zu ermöglichen. Die Grenze dieser subjektiven Rechte seien die Rechte anderer: „Ich (habe) … ein Recht zu alledem, wodurch die Rechte anderer nicht gekränkt werden.“

Die Straftheorie F.s knüpft an diese Naturrechtslehre an. Zweck des Staates sei die wechselseitige Freiheit aller Bürger, d.h. die Unverletztheit ihrer Rechte. Rechtsverletzungen könne der Staat aber nicht durch physischen Zwang verhindern, weil dies eine Einwirkung „auf jeden Einzelnen besonders“ erfordern würde. Der Staat müsse also psychologischen Zwang ausüben und mit rechtswidrigen Handlungen ein Übel verknüpfen. „Die Übertretungen werden … verhindert, wenn jeder Bürger gewiß weiß, daß auf die Übertretungen ein größeres Übel folgen werde, als dasjenige ist, welches aus der Nichtbefriedigung des Bedürfnisses nach der Handlung (als einem Object der Lust) |136|ent springt.“ Dieses Wissen müsse durch die Bedrohung rechtswidriger Handlungen mit Strafe bewirkt werden. Es reiche nicht aus, daß der Staat den Verbrechern regelmäßig Übel zufüge, einmal, weil hierdurch kein ausreichender psychologischer Zwang erzeugt werde, ferner, weil so die einen Verbrecher als Mittel zur Abschreckung der anderen benutzt würden, was den Kantschen Grundsätzen von der Würde der menschlichen Person widerspräche. Die Strafe müsse also für jedermann erkennbar und für alle Fälle durch Gesetz angedroht werden. Der Strafvollzug habe keinen weiteren Zweck, als die Ernsthaftigkeit der gesetzlichen Strafdrohung darzutun. („Damit nun also die Drohung des Gesetzes eine wirkliche Drohung sey; so muß sie, wenn der bedingte Fall eintritt, wirklich ausgeführt, das Übel wirklich vollzogen werden“). Das Recht des Staates zur Strafvollstreckung ergebe sich aus seinem Recht, rechtswidrige Handlungen durch Strafen zu bedingen: wer die Handlung begeht, unterwirft sich damit auch der gesetzten Bedingung, er willigt gewissermaßen in die Bestrafung ein.

Aus diesen beiden Grundgedanken (Trennung Recht – Sittlichkeit und abschreckende Wirkung der gesetzlichen Strafdrohung) leitet sich eine Reihe sachlicher Konsequenzen ab, die F. z.T. in seinem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 verwirklicht hat. Unmoralische Handlungen können nur insoweit mit Strafe belegt werden, als sie in Rechte anderer oder des Staates eingreifen. Daraus folgt eine starke Reduzierung des herkömmlichen Katalogs der Sittlichkeitsdelikte (die allerdings z.T. als Eingriff in die Rechte des Staates gedeutet werden können: z.B. die Sodomie als Mißachtung des Instituts der Ehe) und der Religionsdelikte, die nur insoweit zu bestrafen sind, als sie in Rechte der Kirche eingreifen, da es unmöglich ist, „daß die Gottheit injuriiert werde“. Womöglich noch wichtiger sind die Konsequenzen, die aus dem Zentralbegriff des Gesetzes gezogen werden: „Jede Zufügung einer Strafe setzt ein Strafgesetz voraus (nulla poena sine lege)“, „die Zufügung einer Strafe ist bedingt durch die Existenz der bedrohten Handlung (nulla poena sine crimine)“ und „das gesetzlich bedrohte Factum (…) ist bedingt durch die gesetzliche Strafe (nullum crimen sine poena legali)“. F. gab damit einem schon in den späten Aufklärungskodifikationen (Österreich, Preußen) durchgedrungenen Prinzip eine zum Teil neue Begründung und einprägsame Formulierung. Weiter ergibt sich, daß feste Strafdrohungen und enge Strafrahmen anzustreben sind: die Strafe ist automatische Folge des Verbrechens, sie darf nicht nach der konkreten Täterpersönlichkeit differenziert werden (schon in seiner Dissertation hatte sich F. gegen ein |137|richterliches Strafmilderungsrecht ausgesprochen: allenfalls könne der Regent im Gnadenwege eine an sich verwirkte Strafe mildern). Damit tritt F. in scharfen Gegensatz zu der anderen großen Straftheorie seiner Zeit, der Lehre → GrolmansGrolman, Karl Ludwig v. (1775–1829) von der spezialpräventiven (sichernden und bessernden) Wirkung des Strafvollzugs. Die angedrohten Strafen müssen hart sein, um abzuschrecken (das bayerische Strafgesetzbuch droht elfmal die Todesstrafe an). Schließlich müssen die Straftatbestände exakt definiert sein, damit jedermann erkennbar ist, was unter Strafe gestellt wird. An Auswirkungen dieser Anschauungen auf die Strafrechtsdogmatik seien F.s Schuld- und Versuchslehre hervorgehoben. Die seit → PufendorfPufendorf, Samuel (1632–1694) durchgedrungene Erkenntnis, daß die Imputation (Zurechnung) strafbarer Handlungen außer der Verwirklichung des Straftatbestandes auch innere Imputabilität, „Freiheit“ des Handelnden voraussetze, wird in das Gebiet der Moral verwiesen. Moralisch handle der Mensch aus Freiheit, legal jedoch aus Notwendigkeit (psychologischer Zwang der Strafandrohung). In dieses deterministische Bild menschlichen Verhaltens paßt der Freiheitsbegriff nicht hinein; Schuld kann daher nur „Abschreckbarkeit“ sein („Zur Bestrafung … wird also ein Gemüthszustand vorausgesetzt, in welchem es möglich war, daß der Übertreter von seiner That abgeschreckt werden konnte“), eine Theorie, die bei fahrlässigen Delikten und bei abgebrühten Gewohnheitsverbrechern in große Schwierigkeiten gerät. Auf der Trennung von Recht und Moral beruht auch die Ausbildung des Gefahrbegriffs, der für das Strafrecht an die Stelle des moralischen Begriffs der Pflichtwidrigkeit tritt. Er hat vor allem in der Versuchslehre Konsequenzen: der absolut untaugliche Versuch ist ungefährlich und daher straflos.

F.s „psychologische Zwangstheorie“ war dem Grundgedanken nach nicht neu: bereits → PufendorfPufendorf, Samuel (1632–1694) hatte den Zweck des Strafrechts in der durch die Strafdrohung bewirkten Abschreckung gesehen. Daß F.s Theorie den Sieg über die auf den Strafvollzug abstellende Präventionslehre → GrolmansGrolman, Karl Ludwig v. (1775–1829) davontrug, verdankt sie wohl auch ihrer Übereinstimmung mit der aufklärerisch-liberalen Zeitstimmung, der ein auf die Verbrecherpersönlichkeit einwirkendes Strafrecht illiberal und mit der Personwürde unvereinbar erscheinen mußte. Sie hat dann das 19. Jahrhundert zunächst beherrscht und auf die später vordringende Vergeltungslehre (→ BindingBinding, Karl (1841–1920)) mindestens insofern Einfluß geübt, als nach beiden Theorien die Strafe repressiv und nicht präventiv wirkt. Gegenüber der seit Begründung der soziologischen Schule → LisztsLiszt, Franz v. (1851–1919) beliebten Kritik an der psychologischen Zwangstheorie bleibt aber die evidente Richtigkeit des Abschreckungsgedankens hervorzuheben, so überspitzt |138|dessen rationalistische Ausprägung bei F. heute erscheinen mag. Von bleibender Bedeutung ist auch F.s Verknüpfung von Strafdrohung und Gesetz geblieben, die die rechtsstaatlich-liberale Epoche des Strafrechts eingeleitet hat. F.s bayerisches Strafgesetzbuch von 1813 schließlich ist nicht nur zum Vorbild für eine Reihe von Strafgesetzbüchern deutscher Länder und schweizerischer Kantone geworden, sondern durch seine formalen Qualitäten (Tatbestandsdefinitionen, Strafrahmenbegrenzung) zum Vorbild der modernen Strafgesetzgebung überhaupt. Seine doktrinäre Durchführung der F.schen Straftheorie hat ihm allerdings auch Kritik eingetragen, der F. durch einen pragmatischeren, aber nicht Gesetz gewordenen Neuentwurf von 1824 gerecht zu werden versuchte.

F.s zweite Lebenshälfte zeigt eine deutliche Hinwendung von philosophischen zu empirischen Fragestellungen. Schon 1810 entwickelte er den Plan zu einer „Weltgeschichte der Gesetzgebung“ („Warum hat der Anatom seine vergleichende Anatomie und warum hat der Rechtsgelehrte noch keine vergleichende Rechtswissenschaft?“) und wurde damit – unter Berufung auf Montesquieus Forderungen – neben (u.a.) Bachofen und → MittermaierMittermaier, Karl Josef Anton (1787–1867) zu einem der Hauptanreger der modernen Rechtsvergleichung. Das geplante Werk blieb aber, nach Sammlung umfangreichen Materials, ein Fragment.

Die wichtigsten Schriften aus dieser zweiten Schaffensperiode F.s sind seine Beiträge zur Prozeßreform. Mit einer Ausnahme sind in ihnen alle Forderungen, die zu den – Ende der dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts einsetzenden – Strafprozeßreformen führten, vorweggenommen. Schon 1811 hatte sich F. für die Einführung einer Staatsanwaltschaft (eines „Kriminalfiskals“) und damit des Anklageprinzips im Strafprozeß eingesetzt. Zentrale Bedeutung haben seine „Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege“, die wegen ihrer ausgewogenen Verbindung von Theorie und Erfahrung vielfach als sein gelungenstes Werk angesehen werden. Öffentlich sollen nach F. nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Abstimmung (wenn auch nicht die Beratung) der Richter sein („Scheut sich kein wahrhaft ehrlicher Mann öffentlich Recht zu thun; wie sollte ein ehrlicher Richtersmann sich scheuen öffentlich Recht – zu sprechen?“), ein Gedanke, der sich in Deutschland nicht durchgesetzt hat. Weniger grundsätzlicher Art sind F.s Argumente für die Mündlichkeit des Verfahrens: wesentliche Vorzüge für die Wahrheitsfindung und die Beschleunigung des Prozesses (F. verweist auf den umständlichen englischen Prozeß) bringe sie nicht mit sich; entscheidend für sie spreche jedoch das Recht auf rechtliches Gehör. – Zwiespältig blieb |139|F.s Einstellung zu der in der 1. Hälfte des 19. Jh.s heftig diskutierten Frage der Schwurgerichte, gegen deren Verknüpfung mit den Fragen der Mündlichkeit und Öffentlichkeit er sich immer einsetzte. Obwohl F. den politischen Wert der Schwurgerichte, als einer dem Volk eingeräumten Kontrolle über die staatliche Justiz, nicht verkannte (freilich sie im napoleonischen Frankreich lediglich als eine pseudorepublikanische Bemäntelung der Herrscherwillkür ansah), wies er doch auf ihre Nachteile für die Rechtsfindung hin: die Unmöglichkeit der Trennung zwischen Tat- und Rechtsfrage und die leichtere Beeinflußbarkeit der Geschworenen durch Nebensächlichkeiten.

Als eine Art Begründung der Kriminalpsychologie gilt F.s „Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen“, die Umarbeitung und Erweiterung einer Sammlung von Kriminalfällen, die er – aus seiner Erfahrung als Referent für Gnadensachen im bayerischen Justizdepartement – 1808 und 1811 unter dem Titel „Merkwürdige Criminalrechtsfälle“ veröffentlicht hatte. Der heutige Leser wird den oft gerühmten literarischen Wert des Werkes, das nicht selten durch unangebrachte Ironie und moralisch eifernden Tonfall befremdet, vielleicht skeptischer beurteilen. Interessant, wenn auch überholt, ist seine aufklärerisch „intellektualistische Psychologie“ (Radbruch) mit der Tendenz, die Motive jedes Verbrechens auf ein Grundmotiv zurückzuführen („der Raubmörder aus Liederlichkeit“, „der Brandstifter aus Neid und Haß“). Überall bemüht sich F. darum, die Grenzen der Unzurechnungsfähigkeit möglichst eng zu ziehen, wobei er sich von seinem strafrechtlichen Schuldbegriff zum Teil entfernt. – Seinen kriminalpsychologischen Schriften ist auch F.s letztes Buch, das über den Findling Kaspar Hauser, zuzurechnen, in dem er einen ausgesetzten Sohn und Thronerben des badischen Großherzogs Karl sehen wollte, eine bis heute umstrittene Hypothese. F. hatte später wohl selbst Zweifel an dieser Theorie und äußerte: „So hat denn der alte Feuerbach vor seinem Ende auch noch einen Roman geschrieben.“

Hauptwerke: Kritik des natürlichen Rechts als Propädeutik zu einer Wissenschaft des natürlichen Rechts, 1796, Ndr. 1963. – Anti-Hobbes oder über die Grenzen der höchsten Gewalt und das Zwangsrecht der Bürger gegen den Oberherrn, 1798, Ndr. 1967. – Philosophisch-juridische Untersuchungen über das Verbrechen des Hochverrats, 1798, Ndr. 1970. – Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts, 1. Teil 1799, 2. Teil 1800, Ndr. 1966. – Über die Strafe als Sicherungsmittel vor künftigen Beleidigungen des Verbrechers, 1800, Ndr. 1970. – Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden peinlichen Rechts, 1801 (111831, weitere Aufl. besorgt von C.J.A. Mittermaier: l21836, 141847). – Kritik des |140|Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayerischen Staaten, 1804. – Über Philosophie und Empirie in ihrem Verhältnisse zur positiven Rechtswissenschaft, 1804, Ndr. 1969 und in: P.J.A. Feuerbach/C.J.A. Mittermaier: Theorie der Erfahrung in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Zwei methodische Schriften, 1968, 61ff. – Betrachtungen über das Geschworenen-Gericht, 1813, Ndr. 1970. – Betrachtungen über Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, 1821, Ndr. 1969. – Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen, 1. Bd. 1828, 2. Bd. 1829, Ndr. 1970, 1993. – Kaspar Hauser, Beispiel eines Verbrechens am Seelenleben des Menschen, 1832, Ndr. 2009. Bibliographie bei Wolf: Rechtsdenker, 586f.

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S.

Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten

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