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aa) Gebietshoheit

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Gebietshoheit bedeutet, dass jedermann, der sich auf dem Gebiet der Körperschaft aufhält, der Herrschaftsgewalt der Gemeinde unterworfen ist[98]. Die Gebietshoheit umfasst das Recht, gegenüber Personen und Sachen im Gemeindegebiet im Rahmen der Gesetze rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen.

Besonderes Verwaltungsrecht

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