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c) Organleihe

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Von der Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Gemeinden zu unterscheiden ist der Zugriff des Staates auf kommunale Organe im Wege der Organleihe. Hierbei bleibt es bei der Erledigung staatlicher Verwaltungsaufgaben durch staatliche Aufgabenträger, allerdings in Person des Hauptverwaltungsbeamten bzw. Bürgermeisters[225] oder Landrats[226]. Anders als bei der auftragsweisen bzw. weisungsabhängigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Gemeinden handelt das ausgeliehene Organ nicht im eigenen Namen oder dem seiner kommunalen Trägerkörperschaft, sondern für das Land. Das hat Folgen für die Passivlegitimation und die Amtshaftung und macht Regelungen zur Kostenlast notwendig. Wo die Erledigung staatlicher Aufgaben durch ein „geliehenes“ kommunales Organ landesgesetzlich vorgesehen ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft oder „selbst“ in einer Landesangelegenheit tätig geworden ist.

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Nur hingewiesen sei darauf, dass auf Ortsebene staatliche Aufgaben auch durch unmittelbare Staatsverwaltung wahrgenommen werden können. Das betrifft etwa die Finanz-, Arbeits-, Kreiswehrersatz- oder Gewerbeaufsichtsämter sowie weitere Behörden nach Landesrecht.

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