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IV. Verbandsklagen

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Die naturschutzrechtlich begründete Beteiligung von anerkannten Vereinigungen hat im Bereich der Planfeststellung eine lange Tradition. Insofern konsequent ist auch die sogenannte Verbandsklage bundesrechtlich zunächst im Naturschutzrecht für den Anwendungsbereich der Planfeststellung verankert worden. Schon zuvor konnten die anerkannten Naturschutzvereinigungen ihr Beteiligungsrecht gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen[299]. Seit 2002[300] ist daneben jedoch auch die sogenannte altruistische Verbandsklage eröffnet, mit der die Vereinigungen Verstöße gegen Naturschutzrecht sowie die unzureichende Beachtung der Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung rügen können. Sonstige Fehler des Planfeststellungsbeschlusses können Vereinigungen nicht geltend machen[301].

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Durch das UmwRG ist das Instrument der altruistischen Verbandsklage erweitert worden[302]. Gemäß § 2 UmwRG können anerkannte Vereinigungen Rechtsbehelfe gegen die in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgezählten Entscheidungen oder ihr Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Durch die Ausweitung kann nicht mehr nur die Verletzung von Naturschutzrecht, sondern allgemein die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden[303].

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